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   FG Berlin-Brandenburg, 01.07.2014 - 6 K 6085/12   

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FG Berlin-Brandenburg, 01.07.2014 - 6 K 6085/12 (https://dejure.org/2014,23758)
FG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 01.07.2014 - 6 K 6085/12 (https://dejure.org/2014,23758)
FG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 01. Juli 2014 - 6 K 6085/12 (https://dejure.org/2014,23758)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 15 UmwStG 1995, § 11 Abs 1 S 1 UmwStG 1995, EWGRL 434/90, § 246 Abs 1 S 2 HGB, § 1 UmwG
    Keine Teilbetriebsübertragung nach § 15 UmwStG, wenn an den wesentlichen Betriebsgrundlagen nur das wirtschaftliche Eigentum übertragen wird

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    Körperschaftsteuer einschließlich Zinsen, Gewerbesteuermessbetrags 1995 sowie gesonderter und einheitlicher Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gemäß § 47 KStG zum 31.12.1995

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Kein Ausreichen der Übertragung wirtschaftlichen Eigentums für Zwecke des § 15 UmwStG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Keine Abspaltung zu Buchwerten gem. § 15 UmwStG 1995 bei Übertragung wirtschaftlichen Eigentums an wesentlichen Betriebsgrundlagen Begründung wirtschaftlichen Eigentums an Betriebsgrundstücken bei Nutzungsüberlassung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Keine Abspaltung zu Buchwerten gem. § 15 UmwStG 1995 bei Übertragung wirtschaftlichen Eigentums an wesentlichen Betriebsgrundlagen - Begründung wirtschaftlichen Eigentums an Betriebsgrundstücken bei Nutzungsüberlassung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 2014, 1928
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (18)

  • BFH, 07.04.2010 - I R 96/08

    Steuerneutrale Abspaltung eines Teilbetriebs nur bei Übertragung, nicht bei

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 01.07.2014 - 6 K 6085/12
    Eine solche langfristige Überlassung genüge nach der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs -BFH- (Urteil vom 07. April 2010, I R 96/08, Bundessteuerblatt -BStBl-, II 2011, 467).

    aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - der sich der Senat anschließt - ist unter einem Teilbetrieb ein organisch geschlossener, mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestatteter Teil des Gesamtbetriebs zu verstehen, der für sich allein funktions- bzw. lebensfähig ist (vgl. BFH, Urteil vom 07. April 2010, I R 96/08, BStBl II 2011, 467, mit weiteren Nachweisen).

    Ein Teilbetrieb wird nur übertragen, wenn die Tätigkeit - beim übertragenden Rechtsträger - endgültig eingestellt wird und sämtliche zum Teilbetrieb gehörenden wesentlichen Betriebsgrundlagen auf den Erwerber übergehen; dabei ist grundsätzlich auf die Situation aus der Sicht des Übertragenden zum Zeitpunkt der Übertragung abzustellen (vgl. BFH, Urteil vom 07. April 2010, a.a.O.).

    Als funktional wesentlich sind dabei alle Wirtschaftsgüter anzusehen, die für den Betriebsablauf ein erhebliches Gewicht haben, mithin für die Fortführung des Betriebes notwendig sind oder dem Betrieb das Gepräge geben (BFH, Urteile vom 19. Januar 1983, I R 57/79, BStBl II 1983, 312; vom 24. August 1989, IV R 135/86, BStBl II 1989, 1014, und vom 07. April 2010, a.a.O.).

    Der Bundesfinanzhof hat in seiner Entscheidung vom 07. April 2010 (a.a.O.) die Frage offen gelassen, ob von der Übertragung eines Teilbetriebes dann ausgegangen werden kann, wenn das aufnehmende Unternehmen durch die Gestaltung der Nutzungsüberlassung wirtschaftlicher (Mit-)Eigentümer des überlassenen Wirtschaftsgutes wird.

  • BFH, 02.08.2012 - IV R 41/11

    Unentgeltliche Übertragung eines Mitunternehmeranteils bei gleichzeitiger

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 01.07.2014 - 6 K 6085/12
    Auch das Urteil vom 02. August 2012 (IV R 41/11, Sammlung der amtlich nicht veröffentlichten Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 2012, 2053) lasse einen neuen Teilbetriebsbegriff erkennen, wonach auch langfristige Pachtverträge genügen würden (so Brandenberg, DB 2013, 17, 22).

    (3) Der Verweis der Klägerin auf das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 02. August 2012 (IV R 41/11, a.a.O.) vermag den Senat nicht davon überzeugen, dass sogar bereits eine rein schuldrechtliche Nutzungsüberlassung der wesentlichen Betriebsgrundlagen genügen würde.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist ein abweichender Begriff bereits nicht ersichtlich (BFH, Urteil vom 02. August 2012, a.a.O., m.w.N.), denn der funktionelle Aspekt des Betriebes stehe auch hier im Vordergrund.

  • BFH, 06.05.2005 - XI B 239/03

    Verhältnis Mitwirkungspflicht/Amtsermittlungspflicht

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 01.07.2014 - 6 K 6085/12
    Je weniger die Beteiligten ihrer Mitwirkungspflicht aus § 76 Abs. 1 Satz 2 FGO nachkommen, desto weniger ist der Senat grundsätzlich zur Sachverhaltsaufklärung verpflichtet (BFH, Beschluss vom 06. Mai 2005, XI B 239/03, BFH/NV 2005, 1605).
  • BFH, 26.10.1987 - GrS 2/86

    Zur unentgeltlichen Überlassung von Nutzungsvorteilen

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 01.07.2014 - 6 K 6085/12
    Da die Klägerin im Streitfall die einzelnen übertragenen Wirtschaftsgüter erfolgsneutral zu Buchwerten gegen das Kapitalkonto ausgebucht hat, ist dadurch eine verhinderte Vermögensmehrung in Höhe der Differenz der Buchwerte zu den wahren Werten (vgl. BFH, Beschluss vom 26. Oktober 1987, GrS 2/86, BStBl II 1988, 348), also in Höhe der stillen Reserven, eingetreten, die außerbilanziell zu korrigieren ist.
  • BGH, 16.10.2001 - X ZR 100/99

    Ausübung des Ermessens im Rahmen der Auftragsvergabe

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 01.07.2014 - 6 K 6085/12
    Entscheidende Merkmale bei öffentlichen Ausschreibungen waren somit die Eignung und der Angebotspreis (vgl. BGH, Urteil vom 16. Oktober 2001, X ZR 100/99, WM 2002, 305).
  • BFH, 20.08.1986 - I R 150/82

    Verdeckte Gewinnausschüttung - Kapitalgesellschaft - Übertragung eines

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 01.07.2014 - 6 K 6085/12
    Die Übertragungen stellen daher eine verdeckte Gewinnausschüttung in Form einer (anteiligen) Sachausschüttung der einzelnen übertragenen Wirtschaftsgüter an die Gesellschafter und deren Einlage in die E... GmbH bzw. in die F... GmbH gegen Gewährung entsprechender Gesellschafterrechte dar (vgl. BFH, Urteil vom 20. August 1986, I R 150/82, BStBl II 1987, 455).
  • BFH, 14.03.2007 - VIII B 131/06

    Qualifizierter Rechtsanwendungsfehler; Überraschungsentscheidung; rechtliches

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 01.07.2014 - 6 K 6085/12
    Das finanzgerichtliche Verfahren kennt zwar keine formelle Beweisführungslast; die Beteiligten sind jedoch gemäß § 76 Abs. 1 Satz 2 FGO bei der Sachverhaltsaufklärung heranzuziehen (vgl. BFH, Beschluss vom 14. März 2007, VIII B 131/06, BFH/NV 2007, 1176).
  • BFH, 26.01.1970 - IV R 144/66

    Steuerliche Beurteilung - Leasing-Verträge - Bewegliche Wirtschaftsgüter -

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 01.07.2014 - 6 K 6085/12
    Für Fälle des sog. Leasings ist anerkannt, dass der Leasingnehmer als lediglich schuldrechtlich Berechtigter als wirtschaftlicher Eigentümer angesehen werden kann, wenn sich die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer und die (unkündbare) Grundmietzeit annähernd decken oder wenn der Leasingnehmer ein Recht auf Vertragsverlängerung oder Kauf des Leasinggegenstands ausüben kann und er dann keinen oder nur einen geringeren Mietzins oder Kaufpreis zu entrichten hat (vgl. BFH, Urteile vom 26. Januar 1970, IV R 144/66, BStBl II 1970, 264; vom 30. Mai 1984, I R 146/81, BStBl II 1984, 825).
  • BFH, 19.01.1983 - I R 57/79

    Wesentliche Betriebsgrundlage bei Teilbetriebsveräußerung oder -aufgabe

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 01.07.2014 - 6 K 6085/12
    Als funktional wesentlich sind dabei alle Wirtschaftsgüter anzusehen, die für den Betriebsablauf ein erhebliches Gewicht haben, mithin für die Fortführung des Betriebes notwendig sind oder dem Betrieb das Gepräge geben (BFH, Urteile vom 19. Januar 1983, I R 57/79, BStBl II 1983, 312; vom 24. August 1989, IV R 135/86, BStBl II 1989, 1014, und vom 07. April 2010, a.a.O.).
  • BFH, 24.08.1989 - IV R 135/86

    Zu den Anforderungen an die sachliche Verflechtung im Rahmen einer

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 01.07.2014 - 6 K 6085/12
    Als funktional wesentlich sind dabei alle Wirtschaftsgüter anzusehen, die für den Betriebsablauf ein erhebliches Gewicht haben, mithin für die Fortführung des Betriebes notwendig sind oder dem Betrieb das Gepräge geben (BFH, Urteile vom 19. Januar 1983, I R 57/79, BStBl II 1983, 312; vom 24. August 1989, IV R 135/86, BStBl II 1989, 1014, und vom 07. April 2010, a.a.O.).
  • BFH, 24.01.2012 - IX R 69/10

    Wirtschaftliches Eigentum an einem Kapitalgesellschaftsanteil trotz

  • BFH, 18.07.2001 - X R 23/99

    Wohneigentumsförderung bei wirtschaftlichem Eigentum

  • BFH, 13.07.2006 - IV R 25/05

    Betriebsaufspaltung: Sachliche Verflechtung bei Vermietung nicht besonders

  • BFH, 30.05.1984 - I R 146/81

    Immobilien-Leasing - Full-pay-out-Leasing - Vollarmortisationsvertrag -

  • BFH, 03.09.2009 - IV R 61/06

    Keine Entnahme notwendigen Sonderbetriebsvermögens I durch Buchungsakt -

  • BFH, 19.03.2009 - IV R 78/06

    Grundstückvermietung an Filialbetrieb gewerbesteuerpflichtig

  • BFH, 29.03.2007 - IX R 14/06

    Kein wirtschaftliches Eigentum eines "Dauernutzungsberechtigten" ohne

  • BFH, 14.02.2007 - XI R 30/05

    Dachgeschoss als funktional wesentliche Betriebsgrundlage - maßgeblicher

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