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   FG Berlin-Brandenburg, 03.04.2012 - 6 K 6036/08   

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https://dejure.org/2012,4109
FG Berlin-Brandenburg, 03.04.2012 - 6 K 6036/08 (https://dejure.org/2012,4109)
FG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 03.04.2012 - 6 K 6036/08 (https://dejure.org/2012,4109)
FG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 03. April 2012 - 6 K 6036/08 (https://dejure.org/2012,4109)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Notwendigkeit einer rechtzeitigen Anfechtung von Bescheiden über die gesonderte Feststellung des verrechenbaren Verlustes für die Begründetheit einer Klage gegen diese Bescheide; Möglichkeit des Ausgleichens des einem Kommanditisten zuzurechnenden Anteils am Verlust ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verbindung der gesonderten Feststellung nach § 15a Abs. 4 EStG mit der gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen Verlustausgleich des Kommanditisten bei Eintragung einer zu geringen Haftsumme im Handelsregister Keine Rückwirkung einer späteren ...

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Verbindung der gesonderten Feststellung nach § 15a Abs. 4 EStG mit der gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen - Verlustausgleich des Kommanditisten bei Eintragung einer zu geringen Haftsumme im Handelsregister - Keine Rückwirkung einer ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • meyer-koering.de (Kurzinformation)

    Keine rückwirkende Erhöhung der ausgleichsfähigen Verluste gemäß § 15a EStG bei unzutreffender Eintragung der Haftsumme im Handelsregister

Papierfundstellen

  • BB 2012, 2209
  • EFG 2012, 1453
 
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Wird zitiert von ...

  • FG Hamburg, 25.11.2015 - 2 K 203/13

    Auslegung eines Ergänzungsbescheides - Mitunternehmerschaft bei Beteiligung für

    Die in Bezug genommene Entscheidung des FG Berlin-Brandenburg vom 3. April 2012 (EFG 2012, 1453 mit Kommentierung Lux, DStR 2013, 1671) betrifft den Fall der überschießenden Außenhaftung nach § 15a Abs. 1 Satz 2 EStG bei einer fehlerhaft zu niedrig eingetragenen Haftungssumme.
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