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   FG Berlin-Brandenburg, 03.05.2022 - 8 K 8258/20   

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https://dejure.org/2022,17174
FG Berlin-Brandenburg, 03.05.2022 - 8 K 8258/20 (https://dejure.org/2022,17174)
FG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 03.05.2022 - 8 K 8258/20 (https://dejure.org/2022,17174)
FG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 03. Mai 2022 - 8 K 8258/20 (https://dejure.org/2022,17174)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Bindungswirkung eines Zwischenurteils - Hemmung der Feststellungsverjährung durch eine Prüfungsanordnung

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 27.10.2020 - IX R 16/19

    Bekanntgabe der Prüfungsanordnung - vermögensverwaltende Personengesellschaft -

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 03.05.2022 - 8 K 8258/20
    Der Beklagte verweist auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs -BFH- (Urteil vom 27. Oktober 2020, IX R 16/19).

    Entsprechendes gilt für den umgekehrten (richtiger Inhaltsadressat, falscher Gegenstand) Fall (vgl. BFH, Urteil vom 27. Oktober 2020, IX R 16/19, BFH/NV 2021, 813, m.w.N.).

  • BFH, 29.11.2017 - II R 52/15

    Änderung eines Bescheids über die gesonderte Feststellung des Grundbesitzwerts

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 03.05.2022 - 8 K 8258/20
    Die Vorschrift gilt nicht nur für den erstmaligen Erlass, sondern ihrem Sinn und Zweck entsprechend auch für die Änderung oder Berichtigung von Feststellungsbescheiden (vgl. BFH, Urteil vom 29. November 2017, II R 52/15, BStBl. II 2018, 419, m.w.N.).

    § 181 Abs. 5 Satz 1 AO bewirkt kein "Wiederaufleben" des entfallenen Nachprüfungsvorbehalts (vgl. BFH, Urteil vom 29. November 2017, II R 52/15, BStBl. II 2018, 419, m.w.N.).

  • BFH, 06.08.2013 - VIII R 15/12

    Auftragsprüfung nach § 195 Satz 2 AO; Voraussetzungen für die Nichtigkeit der

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 03.05.2022 - 8 K 8258/20
    Maßgeblich ist der objektive Erklärungsinhalt der Prüfungsanordnung aus der Sicht des Klägers als dem Empfänger dieses Verwaltungsakts (vgl. BFH, Urteil vom 06. August 2013, VIII R 15/12, Bundessteuerblatt -BStBl.- II 2014, 232).
  • BFH, 20.10.2010 - I R 54/09

    Gegenstand einer Untätigkeitsklage bei Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 03.05.2022 - 8 K 8258/20
    Nach der Rechtsprechung des BFH ist, wenn eine Untätigkeitsklage erhoben wurde und in der Folge über einen Einspruch gegen den dort angefochtenen Verwaltungsakt entschieden wird, das die Untätigkeitsklage betreffende Verfahren fortzusetzen; in einem solchen Fall wird die Einspruchsentscheidung zum Gegenstand des Klageverfahrens (BFH, Urteil vom 20. Oktober 2010, I R 54/09, Sammlung der amtlich nicht veröffentlichten Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 2011, 641, mwN).
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