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   FG Berlin-Brandenburg, 04.09.2015 - 3 V 3121/15   

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FG Berlin-Brandenburg, 04.09.2015 - 3 V 3121/15 (https://dejure.org/2015,27458)
FG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 04.09.2015 - 3 V 3121/15 (https://dejure.org/2015,27458)
FG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 04. September 2015 - 3 V 3121/15 (https://dejure.org/2015,27458)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Aussetzung der Vollziehung eines Bescheids über die gesonderte Feststellung des Grundbesitzwertes bei der Erbschaftsteuer

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wirtschaftliches Eigentum im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht nach der Erbschaftsteuerreform 2009 Grundbesitzwert des ererbten Grundstücks bei wirtschaftlichem Eigentum des Erben am Gebäude

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Wirtschaftliches Eigentum im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht nach der Erbschaftsteuerreform 2009 - Grundbesitzwert des ererbten Grundstücks bei wirtschaftlichem Eigentum des Erben am Gebäude

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 2015, 2047
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 18.09.2003 - X R 54/01

    Wirtschaftliches Eigentum; Nutzungsdauer eines Gebäudes

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 04.09.2015 - 3 V 3121/15
    Die sei der Fall, wenn er aufgrund einer gesicherten Rechtsposition bei grundsätzlicher Unkündbarkeit des Nutzungsvertrags das Wirtschaftsgut bis zu dessen Verbrauch nutzen könne und der (zivilrechtliche) Eigentümer auf eine nur formale Eigentümerstellung beschränkt sei (BFH-Urteil vom 18.09.2003, X R 54/01, Sammlung der amtlich nicht veröffentlichten Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 2004, 158).

    Einen wirtschaftlichen Ausschluss in diesem Sinn nimmt die Rechtsprechung an, wenn nach dem Gesamtbild der Verhältnisse kein Herausgabeanspruch besteht oder der Herausgabeanspruch des zivilrechtlichen Eigentümers keine wirtschaftliche Bedeutung mehr hat (vgl. BFH, Urteile vom 27.11.1996, X R 92/92, BStBl II 1998, 97, vom 18.07.2001, X R 23/99, BStBl II 2002, 281 und vom 18.09.2003, X R 54/01, BFH/NV 2004, 474).

    Solches kommt auch dann in Betracht, wenn ein anderer als der zivilrechtliche Eigentümer aufgrund einer gesicherten Rechtsposition bei grundsätzlicher Unkündbarkeit des Nutzungsvertrages das Wirtschaftsgut bis zu dessen wirtschaftlichem Verbrauch nutzen kann ("Nutzung bis zum Verbrauch"; vgl. Urteil des BFH vom 18.09.2003, X R 54/01, a.a.O., mit weiteren Nachweisen).

  • BFH, 18.05.2011 - II R 11/10

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 18. 05. 2011 II R 10/10 - Erwerb

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 04.09.2015 - 3 V 3121/15
    Im Erbschaftsteuerrecht gilt bisher uneingeschränkt der Grundsatz der Maßgeblichkeit des zivilrechtlichen Eigentums (vgl. BFH, Urteil vom 18.05.2011, II R 11/10, juris).

    Damit greift der Gesetzgeber auf die gesetzliche Definition des wirtschaftlichen Eigentums in § 39 Abs. 2 AO sowie auf die von der Rechtsprechung hierzu entwickelten ergänzenden Regelungen zur Begründung seiner neu geschaffenen Norm (§ 195 BewG) zurück; da § 195 BewG insbesondere Bedeutung für die Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer hat, ist davon auszugehen, dass an der bisher einhellig vertretenen Ansicht, im Erbschaftsteuerrecht gelte uneingeschränkt der Grundsatz der Maßgeblichkeit des zivilrechtlichen Eigentums (vgl. BFH, Urteil vom 18.05.2011, II R 11/10, juris) - jedenfalls für Gebäude auf fremdem Grund und Boden - nicht mehr festgehalten werden kann.

  • BFH, 27.11.1996 - X R 92/92

    Wirtschaftliches Eigentum bei Bauten auf fremdem Grund und Boden, wenn vor

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 04.09.2015 - 3 V 3121/15
    Einen wirtschaftlichen Ausschluss in diesem Sinn nimmt die Rechtsprechung an, wenn nach dem Gesamtbild der Verhältnisse kein Herausgabeanspruch besteht oder der Herausgabeanspruch des zivilrechtlichen Eigentümers keine wirtschaftliche Bedeutung mehr hat (vgl. BFH, Urteile vom 27.11.1996, X R 92/92, BStBl II 1998, 97, vom 18.07.2001, X R 23/99, BStBl II 2002, 281 und vom 18.09.2003, X R 54/01, BFH/NV 2004, 474).

    Ein Gebäude auf fremdem Grund und Boden ist daher abweichend von der zivilrechtlichen Rechtslage dem Nutzungsberechtigten zuzurechnen, wenn er aufgrund  vorher getroffener und tatsächlich durchgeführter Vereinbarungen mit dem Eigentümer des Grundstücks die wirtschaftliche Verfügungsmacht und Sachherrschaft unter dauerndem Ausschluss des bürgerlich-rechtlichen Eigentümers deswegen innehat, weil ihm allein Substanz und Ertrag des Gebäudes für die voraussichtliche Nutzungsdauer zustehen (BFH, Urteil vom 27.11.1996, X R 92/92, BStBl II 1998, 97).

  • BFH, 18.07.2001 - X R 23/99

    Wohneigentumsförderung bei wirtschaftlichem Eigentum

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 04.09.2015 - 3 V 3121/15
    Einen wirtschaftlichen Ausschluss in diesem Sinn nimmt die Rechtsprechung an, wenn nach dem Gesamtbild der Verhältnisse kein Herausgabeanspruch besteht oder der Herausgabeanspruch des zivilrechtlichen Eigentümers keine wirtschaftliche Bedeutung mehr hat (vgl. BFH, Urteile vom 27.11.1996, X R 92/92, BStBl II 1998, 97, vom 18.07.2001, X R 23/99, BStBl II 2002, 281 und vom 18.09.2003, X R 54/01, BFH/NV 2004, 474).

    Ein solcher Anspruch kann sich aus einer vertraglichen Vereinbarung oder aus dem Gesetz, insbesondere aus Bereicherungsrecht, ergeben (vgl. BFH-Urteil vom 18.07.2001, X R 23/99, BStBl II 2002, 281).

  • BFH, 29.11.2006 - II R 42/05

    BewG § 138 Abs. 5 Satz 1 und Satz 2 Nr. 2; ErbStG § 12 Abs. 3; AO 1977 § 182 Abs.

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 04.09.2015 - 3 V 3121/15
    Allerdings finden die Regelungen zum wirtschaftlichen Eigentum nach der bisher herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur im  Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht keine Anwendung (vgl. BFH, Urteile vom 15.10.1997, II R 68/95, BStBl II 1997, 820 sowie vom 29.11.2006, II R 42/05, BStBl II 2007, 319; Rössler/Troll, BewG, § 151 Rd-Nr. 42; Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 39 AO, Rd-Nr. 63, jeweils mit weiteren Nachweisen).
  • BFH, 22.02.2006 - I B 145/05

    Gewerbesteuerliche Mehrmütterorganschaft verfassungsgemäß

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 04.09.2015 - 3 V 3121/15
    Dies ist der Fall, wenn die Prüfung der Sach- und Rechtslage auf Grund der präsenten Beweismittel, der gerichtsbekannten Tatsachen und des unstreitigen Sachverhalts in entscheidungserheblicher Weise zu Unsicherheiten in der Beurteilung der Rechtslage oder zu Unklarheiten in der Beurteilung von Tatfragen führt (vgl. z.B. Beschlüsse des BFH vom 22. Februar 2006 I B 145/05, Bundessteuerblatt -BStBl- II 2006, 546, und vom 3. Februar 2005 I B 208/04, BStBl II 2005, 351, m.w.N.).
  • BFH, 03.02.2005 - I B 208/04

    Ausschluss des Ausgleichs von Verlusten aus stillen Beteiligungen an

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 04.09.2015 - 3 V 3121/15
    Dies ist der Fall, wenn die Prüfung der Sach- und Rechtslage auf Grund der präsenten Beweismittel, der gerichtsbekannten Tatsachen und des unstreitigen Sachverhalts in entscheidungserheblicher Weise zu Unsicherheiten in der Beurteilung der Rechtslage oder zu Unklarheiten in der Beurteilung von Tatfragen führt (vgl. z.B. Beschlüsse des BFH vom 22. Februar 2006 I B 145/05, Bundessteuerblatt -BStBl- II 2006, 546, und vom 3. Februar 2005 I B 208/04, BStBl II 2005, 351, m.w.N.).
  • BFH, 15.10.1997 - II R 68/95

    Sachleistungsverpflichtungen und -ansprüche

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 04.09.2015 - 3 V 3121/15
    Allerdings finden die Regelungen zum wirtschaftlichen Eigentum nach der bisher herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur im  Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht keine Anwendung (vgl. BFH, Urteile vom 15.10.1997, II R 68/95, BStBl II 1997, 820 sowie vom 29.11.2006, II R 42/05, BStBl II 2007, 319; Rössler/Troll, BewG, § 151 Rd-Nr. 42; Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 39 AO, Rd-Nr. 63, jeweils mit weiteren Nachweisen).
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