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   FG Berlin-Brandenburg, 04.09.2019 - 7 K 7194/18   

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FG Berlin-Brandenburg, 04.09.2019 - 7 K 7194/18 (https://dejure.org/2019,33118)
FG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 04.09.2019 - 7 K 7194/18 (https://dejure.org/2019,33118)
FG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 04. September 2019 - 7 K 7194/18 (https://dejure.org/2019,33118)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 27 Abs 19 S 3 UStG 2005 vom 25.07.2014, § ... 27 Abs 19 S 4 Nr 1 UStG 2005 vom 25.07.2014, § 27 Abs 19 S 4 Nr 2 UStG 2005 vom 25.07.2014, § 27 Abs 19 S 4 Nr 3 UStG 2005 vom 25.07.2014, § 27 Abs 19 S 4 Nr 4 UStG 2005 vom 25.07.2014
    Voraussetzungen für den Eintritt der Erfüllungswirkung gem. § 27 Abs. 19 Satz 4 UStG nach erfolgter Abtretung

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    Abrechnungsbescheid gemäß § 218 Abs. 2 AO zur Umsatzsteuer 2010

Kurzfassungen/Presse (2)

  • rechtsportal.de (Leitsatz)
  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Zu den Voraussetzungen des Eintritts der Erfüllungswirkung gem. § 27 Abs. 19 Satz 4 Nr. 1-4 UStG nach erfolgter Abtretung nach § 27 Abs. 19 Satz 3 UStG durch den Bauunternehmer, der Bauleistungen an einen Bauträger erbracht hatte

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers
    Die maßgeblichen Umsätze i.S.d. § 13b Abs. 2 UStG
    Werklieferungen und sonstige Leistungen im Zusammenhang mit Bauleistungen
    Voraussetzungen für den Übergang der Steuerschuld bei der Ausführung von Bauleistungen
    Bauleistereigenschaft von Bauträgern
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2019, 1797
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 23.02.2017 - V R 16/16

    Korrektur der Umsatzsteuerfestsetzung in Bauträgerfällen

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 04.09.2019 - 7 K 7194/18
    Über diese Wirkung ist durch Abrechnungsbescheid nach § 218 Abs. 2 Satz 1 AO zu entscheiden (BFH, Urteil vom 23.02.2017 V R 16/16, V R 24/16, BStBl II 2017, 760, II. 2. c) cc) der Gründe).

    Da die Abtretung bereits erfolgt und vom Beklagten angenommen worden ist und da das Klagebegehren auch nicht auf Verurteilung des Beklagten zur Annahme des Abtretungsangebots, sondern auf Berücksichtigung einer Erfüllungswirkung der erfolgten Abtretung gerichtet ist, muss auf dieser Ebene zunächst nicht geklärt werden, ob der Beklagte das Abtretungsangebot der Klägerin überhaupt annehmen durfte, ob er es ggf. schon früher hätte annehmen müssen (vgl. BFH, Urteil vom 23.02.2017 V R 24/16, BStBl II 2017, 760, II. 2. a), b) der Gründe) und ob er es an die auflösende Bedingung knüpfen durfte, dass die Aufrechnung der abgetretenen Forderungen gegen den Erstattungsbetrag des Leistungsempfängers endgültig erfolglos bleibt.

    Denn nach der Rechtsprechung des BFH steht der einfachgesetzliche Ausschluss des abgabenrechtlichen Vertrauensschutzes nur dann mit den unionsrechtlichen Vorgaben in Einklang, wenn dem Leistenden hieraus keine Nachteile entstehen (BFH, Urteil vom 23.02.2017 V R 24/16, BStBl II 2017, 760, II. 2. a) dd) (1) der Gründe).

    Abweichendes ergibt sich nicht daraus, dass in 2015 noch ungeklärt war, ob die Vorschrift des § 27 Abs. 19 UStG verfassungsgemäß war (vgl. dazu das Urteil des BFH vom 23.02.2017 V R 16, 24/16, BStBl II 2017, 760).

    Unerheblich ist, dass die Klägerin den sich aus der geänderten Steuerfestsetzung ergebenden Anspruch bereits durch Zahlung getilgt hatte (BFH, Urteil vom 23.02.2017 V R 24/16, BStBl II 2017, 760, II. 3. c) der Gründe).

  • FG Münster, 15.03.2016 - 15 K 3669/15

    Eingeschränkter Vertrauensschutz für Bauleistende

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 04.09.2019 - 7 K 7194/18
    Darüber ist, wenn es darüber zu einem Streit zwischen dem FA und dem Leistenden kommt, gesondert von der Entscheidung über die Annahme des Abtretungsangebots nach § 27 Abs. 19 Satz 3 UStG durch Abrechnungsbescheid zu entscheiden (Finanzgericht - FG - Münster, Urteil vom 15.03.2016 15 K 3669/15 U, Entscheidungen der FG - EFG - 2016, 849, II. 6. a) der Entscheidungsgründe); ein solcher ist Gegenstand des hiesigen Verfahrens.

    Entsprechend versteht auch das FG Münster (Urteil vom 15.03.2016 15 K 3669/15 U, EFG 2016, 849, II. 2. a) der Entscheidungsgründe) die Mitwirkungspflichten zutreffend i. d. S., dass der Leistende die Informationen und vertraglichen Unterlagen, insbesondere die Höhe des möglichen Umsatzsteuernachforderungsanspruchs betreffend, dem Beklagten bereitzustellen hat, damit dieser die Umsatzsteuer vom Bauträger nachfordern kann.

  • BFH, 28.02.2012 - VII R 36/11

    Fortdauernder Insolvenzbeschlag für Steuererstattungsansprüche bei vorbehaltener

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 04.09.2019 - 7 K 7194/18
    Gegenstand des Abrechnungsbescheids ist die Frage des Bestehens oder Nichtbestehens reiner Zahlungsansprüche; er entscheidet, inwieweit bestimmte Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis noch bestehen oder durch einen der in § 47 AO aufgeführten Erlöschenstatbestände ganz oder teilweise erloschen sind (BFH, Urteil vom 28.02.2012 VII R 36/11, BStBl II 2012, 451, II. 1. der Gründe m. w. N.).
  • BFH, 22.08.2013 - V R 37/10

    Steuerschuldnerschaft bei sog. "Bauleistungen" - Unionsrechtlich gebotene

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 04.09.2019 - 7 K 7194/18
    Mit Schreiben vom 30.05.2014 beantragte die Organträgerin der B... GmbH, die C... AG bei dem für sie zuständigen Finanzamt - FA - D... unter Berufung auf das Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 22.08.2013 (V R 37/10, Bundessteuerblatt.
  • FG Münster, 01.07.2021 - 5 K 3578/18

    Erfüllungswirkung einer erfolgten Abtretung im Zusammenhang mit der Anwendung des

    Da der erkennbare Zweck der Abtretungsanzeige darin liegt, eine Erfüllungswirkung von Zahlungen des Leistungsempfängers an den Leistenden nach § 407 Abs. 1 BGB auszuschließen, kann insoweit sinnvollerweise nur an den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Abtretung anzuknüpfen sein (Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 04. September 2019, 7 K 7194/18, EFG 2019, 1797, Rn. 41).

    Sinn und Zweck der gesetzlichen Abtretungskonstruktion des § 27 Abs. 19 S. 3 UStG ist es, dem Fiskus die Möglichkeit zu geben, die nachträgliche Steuererstattung an den Leistungsempfänger kompensieren zu können, indem die Finanzbehörde dieser in gleicher Höhe einen Gegenanspruch entgegen halten kann (vgl. FG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 07.12.2020, 7 K 7211/18, EFG 2021, 891, Rz. 42 ff.; vom 04.09.2019, 7 K 7194/18, EFG 2019, 1797, Rz. 45 ff.).

    Entsprechend des Sinn und Zwecks der Regelung würden sich aber durchaus zeitliche Voraussetzungen identifizieren lassen (FG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 07.12.2020, 7 K 7211/18, EFG 2021, 891, Rz. 44; vom 04.09.2019, 7 K 7194/18, EFG 2019, 1797, Rz. 48).

    Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn der Leistende die Abtretung oder die geänderte Rechnungsstellung bis zum Eintritt der zivilrechtlichen Verjährung der abzutretenden Forderung hinauszögern würde, obwohl ihm eine rechtzeitige Abtretung möglich und zumutbar gewesen wäre (FG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 07.12.2020, 7 K 7211/18, EFG 2021, 891, Rz. 44; vom 04.09.2019, 7 K 7194/18, EFG 2019, 1797, Rz. 48).

    Ob der Klägerin eine frühere Mitwirkung zumutbar gewesen wäre und ihr ein signifikantes Risiko der Inanspruchnahme nach § 14c Abs. 1 UStG drohte (siehe hierzu FG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 07.12.2020, 7 K 7211/18, EFG 2021, 891, Rz. 49 ff.; vom 04.09.2019, 7 K 7194/18, EFG 2019, 1797, Rz. 50), kann hier dahingestellt bleiben.

  • OLG Hamm, 18.06.2020 - 24 U 64/19

    Steuererstattung vor dem 14.02.2014 verlangt: Auftragnehmer hat Zahlungsanspruch!

    § 27 Abs. 19 UStG ist verfassungs- und unionsrechtskonform dahin auszulegen, dass dem Bauleister keine Nachteile entstehen, mithin eine Änderung der Umsatzsteuerfestsetzung nur dann zulässig ist, wenn dem Bauleister ein abtretbarer Anspruch auf Zahlung der gesetzlich entstandenen Umsatzsteuer gegen den Leistungsempfänger zusteht und das Bestehen und die Abtretbarkeit einer Forderung nicht erst im Anschluss an die Änderung des Umsatzsteuerbescheids, sondern bereits im Festsetzungsverfahren geklärt werden (vgl. BFH, Urteil vom 22. August 2019 - V R 21/18 - MwStR 2019, 1004; BFH, Urteil vom 23. Februar 2017 - V R 16, 24/16 - UR 2017, 357; BFH, Urteil vom 27. September 2018 - V R 49/17 - MwStR 2019, 35; OLG Stuttgart, Beschluss vom 10. Januar 2018 - 10 U 144/17 - zitiert nach juris; FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 04. September 2019 - 7 K 7194/18 - MwStR 2020, 93; FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. März 2018 - 7 K 7243/16 - zitiert nach juris; FG Bremen, Urteil vom 14. November 2018 - 2 K 90/18 (3) - zitiert nach juris; FG Hamburg, Urteil vom 18. Januar 2018 - 3 K 209/17 - zitiert nach juris; FG Köln, Urteil vom 07. November 2018 - 9 K 1484/15 - zitiert nach juris; FG Münster, Urteil vom 15. Mai 2018 - 5 K 3278/15 U - zitiert nach juris; Thüringer Finanzgericht, Urteil vom 21. Februar 2018 - 3 K 282/17 - zitiert nach juris; FG Hamburg, Urteil vom 18. Januar 2018 - 3 K 209/17 - zitiert nach juris; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 07. Dezember 2017 - 1 K 1293/17 - zitiert nach juris; FG München, Urteil vom 10. Oktober 2017 - 14 K 344/16 - zitiert nach juris; Baum, in: Baum, AO/FGO Handausgabe, § 176 Vertrauensschutz bei der Aufhebung und Änderung von Steuerbescheiden (Fassung 2020) Rn. 17).

    Gläubigerin des Erstattungsanspruchs gegen den Fiskus ist die GbR als Organträgerin der Beklagten (vgl. Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 04. September 2019 - 7 K 7194/18 - MwStR 2020, 93; Prätzler, MwStR 2020, 98; Müller, in: BeckOK UStG, Weymüller, Stand: 19.02.2020, § 2 UStG Rn. 309.2); Schuldnerin des Nachforderungsanspruchs der Bauleister, den diese an das klagende Land abgetreten haben, ist dagegen die Beklagte (vgl. Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 04. September 2019 - 7 K 7194/18 - MwStR 2020, 93; Prätzler, MwStR 2020, 98).

  • FG Berlin-Brandenburg, 25.04.2022 - 7 K 7239/19

    Abrechnungsbescheide gem. § 218 Abs. 2 AO zur Umsatzteuer 2012, 2013

    Sinn und Zweck der gesetzlichen Abtretungskonstruktion ist es, dem Fiskus die Möglichkeit zu geben, die Rückforderung des Leistungsempfängers kompensieren zu können, indem er gegen den Leistungsempfänger in gleicher Höhe einen Gegenanspruch geltend machen kann (Finanzgericht -FG- Münster, Urteil vom 01.07.2021 - 5 K 3578/18, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2021, 1856, Rn. 91; FG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 07.12.2020 - 7 K 7211/18, EFG 2016, 849, Rn. 24; vom 04.09.2019 - 7 K 7194/18, EFG 2019, 1797, Rn. 58).

    Nach dem Sinn und Zweck der Regelung lassen sich aber durchaus zeitliche Voraussetzungen identifizieren (so auch FG Münster, Urteil vom 01.07.2021 - 5 K 3578/18, EFG 2021, 1856; FG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 07.12.2020 - 7 K 7211/18, EFG 2016, 849; vom 04.09.2019 - 7 K 7194/18, EFG 2019, 1797, Rn. 95).

    Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn der Leistende die Abtretung oder die geänderte Rechnungsstellung bis zum Eintritt der zivilrechtlichen Verjährung der abzutretenden Forderung hinauszögern würde, obwohl ihm eine rechtzeitige Abtretung möglich und zumutbar gewesen wäre (FG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 07.12.2020 - 7 K 7211/18, EFG 2016, 849, Rn. 24; vom 04.09.2019 - 7 K 7194/18, EFG 2019, 1797, Rn. 58).

  • FG Berlin-Brandenburg, 24.06.2021 - 2 K 5261/15

    Umsatzsteuer 2009

    Die Ausführungen des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg im Urteil vom 4. September 2019 (Az. 7 K 7194/18) zu den Mitwirkungspflichten des § 27 Abs. 19 Satz 4 Nr. 4 UStG würden nach Auffassung des Beklagten auch bereits für die Mitwirkungspflichten des Leistenden für die Annahme einer Abtretung nach § 27 Abs. 19 Satz 3 UStG gelten.
  • FG Berlin-Brandenburg, 07.12.2020 - 7 K 7211/18

    Mitwirkungspflichten eines Steuerpflichtigen im Rahmen des § 27 Abs. 19 UStG

    Gegen die Richtigkeit dieser Auffassung des Beklagten spricht auch, dass das Gesetz die Abtretung als Voraussetzung einer Rechtsfolge im Erhebungsverfahren normiert und dass sich das Erhebungsverfahren zeitlich an das Festsetzungsverfahren anschließt (vgl. zum Ganzen Senatsurteil vom 04.09.2019 - 7 K 7194/18, EFG 2019, 1797).
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