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   FG Berlin-Brandenburg, 04.12.2007 - 5 K 1821/05 C   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,4089
FG Berlin-Brandenburg, 04.12.2007 - 5 K 1821/05 C (https://dejure.org/2007,4089)
FG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 04.12.2007 - 5 K 1821/05 C (https://dejure.org/2007,4089)
FG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 04. Dezember 2007 - 5 K 1821/05 C (https://dejure.org/2007,4089)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch einer Grundstücksgemeinschaft auf Neufestsetzung der Umsatzsteuer wegen Vorsteuerkorrekturen und Vorsteuern hinsichtlich der von anderen Unternehmern ausgeführten Leistungen; Kriterien des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) zur Bestimmung des Leistungsempfängers ...

  • Judicialis

    UStG § 14; ; UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1; ; UStG § 15a

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorsteuerabzugsberechtigung einer Grundstücksgemeinschaft aus von einem Miteigentümer in Auftrag gegebenen Bauleistungen

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Vorsteuerabzugsberechtigung einer Grundstücksgemeinschaft aus von einem Miteigentümer in Auftrag gegebenen Bauleistungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Vorsteuerabzug einer Grundstücksgemeinschaft für Baumaßnahmen

  • gruner-siegel-partner.de (Kurzinformation)

    Vorsteuerabzug für Grundstücksgemeinschaften

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Zum Vorsteuerabzug für Grundstücksgemeinschaften

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Grundstücksgemeinschaft: Vorsteuerabzug auch bei Rechnung an ein Mitglied möglich

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Vorsteuer - Vorsteuerabzug bei Gebäuderenovierungen: Aktuelle Rechtsprechung bei nahen Angehörigen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2008, 572
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 21.04.2005 - C-25/03

    HE - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Errichtung eines Wohnhauses durch zwei

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 04.12.2007 - 5 K 1821/05
    Die Klägerin verweist zur weiteren Begründung auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs -EuGH- vom 21.04.2005 (Rs. C-25/03 HE, Sammlung der Entscheidungen des EuGH -EuGHE- I 2005, 3123, Bundessteuerblatt -BStBl- II 2007, 23) und die Bestimmungen der Sechsten Richtlinie 77/EWG/3888 des Rates vom 17.05.1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern -im Folgenden: 6. EG-Richtlinie-.

    Das von der Klägerin herangezogene Urteil des EuGH vom 21.04.2005 (Rs. C-25/03 HE, EuGHE I-2005, 3123, BStBl II 2007, 23) treffe auf den Streitfall (Unternehmer sei hier eine Grundstücksgemeinschaft) nicht zu, weil dort ein anderer Sachverhalt beurteilt worden sei.

    Mit Urteil vom 21.04.2005 (Rs. C-25/03 HE, EuGHE I 2005, 3123, BStBl II 2007, 23) hat der EuGH auf ein Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs -BFH- entschieden, dass im Fall der Bestellung eines Investitionsguts durch eine Ehegattengemeinschaft, die keine Rechtspersönlichkeit besitzt und selbst keine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne der 6. EG-Richtlinie ausübt, die Miteigentümer, die diese Gemeinschaft bilden, für Zwecke der Anwendung dieser Richtlinie als Leistungsempfänger anzusehen sind.

    Da die von den beiden Ehegatten gebildete Gemeinschaft nicht der Steuer unterliege und daher keine Vorsteuer abziehen könne, müsse ein solches Abzugsrecht den Ehegatten einzeln zugestanden werden, sofern sie die Steuerpflichtigeneigenschaft hätten (EuGH-Urteil vom 21.04.2005 Rs. C-25/03, a.a.O Rdnr. 57).

    Wie der EuGH in dem Urteil vom 21.04.2005 (Rs. C-25/03 HE, EuGHE I 2005, 3123, BStBl II 2007, 23) im Hinblick auf die Anforderungen, die an eine Rechnung zu stellen sind, aus welcher das Recht auf Vorsteuerabzug geltend gemacht werden kann, ausgeführt hat (siehe Rdnrn. 76 bis 80), ergebe es sich aus Art. 22 Abs. 3 Buchstabe b der 6. EG-Richtlinie sowohl in ihrer ursprünglichen Fassung als auch in der Fassung nach der Richtlinie 91/680, dass die Rechnung für die Zwecke der Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug getrennt den Preis ohne Steuer und den auf die einzelnen Steuersätze entfallenden Steuerbetrag ausweisen müsse.

    Unter diesen Umständen würde es mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit unvereinbar sein, dem steuerpflichtigen Ehegatten das Abzugsrecht nur deshalb zu verweigern, weil die Rechnungen nicht die vom anwendbaren nationalen Recht vorgeschriebenen Angaben enthalten würden (EuGH-Urteil vom 21.04.2005 Rs. C25/03 HE, EuGHE I 2005, 3123, BStBl II 2007, 23, Rdnr. 82).

  • EuGH, 19.09.2000 - C-454/98

    Schmeink & Cofreth und Strobel

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 04.12.2007 - 5 K 1821/05
    Sie dürften daher nicht so eingesetzt werden, dass sie die Neutralität der Mehrwertsteuer in Frage stellten, die ein Grundprinzip des durch das einschlägige Gemeinschaftsrecht geschaffenen gemeinsamen Mehrwertsteuersystems sei (Urteile vom 21.03.2000 in den Rs. C110/98 bis C-147/98, Gabalfrisa u.a., EuGHE I 2000, 1577, Rdnr. 52, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung -HFR- 2000, 456, und vom 19.09.2000 in der Rs. C-454/98, Schmeink & Cofreth und Strobel, EuGHE I 2000, 6973 Rdnr. 59, HFR 2000, 914).
  • EuGH, 14.07.1988 - 123/87

    Jeunehomme u.a. / Belgischer Staat

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 04.12.2007 - 5 K 1821/05
    Außerdem dürften solche Angaben nicht durch ihre Zahl oder ihre technische Kompliziertheit die Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Urteil vom 14.07.1988 in den Rs. 123/87 und 330/87, Jeunehomme und EGI, EuGHE 1988, 4517, Rdnr. 17).
  • EuGH, 21.03.2000 - C-110/98

    Gabalfrisa

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 04.12.2007 - 5 K 1821/05
    Sie dürften daher nicht so eingesetzt werden, dass sie die Neutralität der Mehrwertsteuer in Frage stellten, die ein Grundprinzip des durch das einschlägige Gemeinschaftsrecht geschaffenen gemeinsamen Mehrwertsteuersystems sei (Urteile vom 21.03.2000 in den Rs. C110/98 bis C-147/98, Gabalfrisa u.a., EuGHE I 2000, 1577, Rdnr. 52, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung -HFR- 2000, 456, und vom 19.09.2000 in der Rs. C-454/98, Schmeink & Cofreth und Strobel, EuGHE I 2000, 6973 Rdnr. 59, HFR 2000, 914).
  • BFH, 06.10.2005 - V R 40/01

    Errichtung eines Einfamilienhauses durch Ehegattengemeinschaft ohne

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 04.12.2007 - 5 K 1821/05
    Leistungsempfänger ist regelmäßig der vertraglich festgelegte Auftraggeber der Leistung (vgl. hierzu auch BFH-Urteil vom 06.10.2005 V R 40/01, BStBl II 2007, 13).
  • BFH, 23.09.2009 - XI R 14/08

    Kein Vorsteuerabzug einer Grundstücksgemeinschaft, wenn nur einer ihrer

    Das Urteil ist veröffentlicht in Entscheidungen der Finanzgerichte 2008, 572.
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