Rechtsprechung
FG Berlin-Brandenburg, 05.05.2008 - 13 K 9072/05 B |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Bestehen eines gesetzlichen Vorranges gem. § 1897 Abs. 6 BGB bei Vorhandensein eines geeigneten ehrenamtlichen Betreuers; Bestehen einer sittliche Verpflichtung zur Übernahme der rechtlichen Betreuung bei nach dem Urteil billig und gerecht denkender Menschen zur Leistung ...
- Judicialis
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Fahrt- und Telefonkosten anlässlich der beabsichtigten Bestellung des Steuerpflichtigen als ehrenamtlicher Betreuer eines Angehörigen keine außergewöhnlichen Belastungen
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Fahrt- und Telefonkosten anlässlich der beabsichtigten Bestellung des Steuerpflichtigen als ehrenamtlicher Betreuer eines Angehörigen keine außergewöhnlichen Belastungen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (5)
- brandenburg.de (Pressemitteilung)
Aufwendungen als Betreuer eines Familienangehörigen steuerlich nicht abzugsfähig
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Aufwendungen als Betreuer eines Familienangehörigen steuerlich nicht abzugsfähig
- onlineurteile.de (Kurzmitteilung)
Sohn sollte Betreuer des Vaters werden - Fallen dafür Ausgaben an, werden diese nicht von der Steuer abgezogen
- ebnerstolz.de (Kurzinformation)
Aufwendungen als Betreuer eines Familienangehörigen sind regelmäßig nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
Aufwendungen als Betreuer eines Familienangehörigen sind steuerlich nicht abzugsfähig - Keine außergewöhnliche Belastung
In Nachschlagewerken
- smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
- Außergewöhnliche Belastungen
- Die einzelnen Anwendungsfälle - ABC-Aufzählung
Papierfundstellen
- FamRZ 2009, 819
- EFG 2008, 1380
Wird zitiert von ...
- SG Bremen, 03.03.2009 - S 21 AS 251/09 Das sittliche Gebot muss vielmehr ähnlich einem Rechtszwang von außen her als eine Forderung oder zumindest eine Erwartung der Gesellschaft in der Weise in Erscheinung treten, dass die Unterlassung Nachteile im sittlich moralischen Bereich oder auf gesellschaftlicher Ebene zur Folge haben kann (…FG Köln, Urt. v. 16. Januar 2002 - 9 K 5506/01 - vgl. auch BFH, Urt. v. 22.10.1996 - III R 265/94 - vgl. auch FG Berlin-Brandenburg; Urt. v. 05.05.2008 - 13 K 9072/05 B -).