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   FG Berlin-Brandenburg, 05.06.2018 - 5 K 5294/16   

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FG Berlin-Brandenburg, 05.06.2018 - 5 K 5294/16 (https://dejure.org/2018,29338)
FG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 05.06.2018 - 5 K 5294/16 (https://dejure.org/2018,29338)
FG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 05. Juni 2018 - 5 K 5294/16 (https://dejure.org/2018,29338)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • IWW

    EStG 2009 § 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, § 16 Abs. 2, § 22 Nr. 3, § 22 Nr. 2
    EStG 2009

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Rückabwicklung der Beteiligung an einem geschlossenen Fonds - Schadensersatz wegen Prospekthaftung

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (23)

  • BFH, 06.09.2016 - IX R 44/14

    Geschlossener Immobilienfonds - Veräußerung oder Rückabwicklung

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 05.06.2018 - 5 K 5294/16
    In der Sache macht die Klägerin unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 6.9.2016 (IX R 44/14) geltend, dass die erhaltenen Schadensersatzleistungen nebst Zinsen nicht einkommensteuerbar seien.

    Soweit sich die Klägerin auf das Urteil des BFH vom 06.09.2016 (IX R 44/14, IX R 45/14, IX R 27/15) beziehe, führe dies nicht dazu, die erhaltene Schadensersatzleistung nebst Zinsen nicht der Einkommensteuer zu unterwerfen.

    Die Übertragung der Anteile an der GmbH & Co. KG auf die C... GmbH, Zug um Zug gegen Leistung des Schadensersatzes, ist keine Rückabwicklung des ursprünglichen Anschaffungsgeschäfts, die nicht als Veräußerung im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG anzusehen wäre (siehe dazu BFH, Urteil vom 06.09.2016 - IX R 44/14, BFH/NV 2017, 191, Rn. 22 mit weiteren Nachweisen - mwN -).

    Dies hat der Bundesfinanzhof für die Ermittlung eines Veräußerungsgewinns im Sinne von § 17 Abs. 2 EStG ausdrücklich entschieden (BFH, Urteil vom 04.10.2016 - IX R 8/15, BStBl. II 2017, 316 Rn. 15; Urteil vom 11.04.2017 - IX R 46/15, BFH/NV 2017, 1030 Rn. 16 ff. mit zahlreichen Nachweisen; siehe auch BFH, Urteil vom 19.03.2013 - IX R 65/10, BFH/NV 2013, 1085 Rn. 24), ebenso für einen Veräußerungsgewinn nach § 23 Abs. 3 EStG (BFH, Urteil vom 06.09.2016 - IX R 44/14, BFH/NV 2017, 191 Rn. 33).

    Ausgehend von diesen Grundsätzen ist auch im vorliegenden Fall nur dasjenige als Veräußerungspreis bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns nach § 16 Abs. 2 Satz 1 EStG anzusetzen, was die C... GmbH tatsächlich für den Erwerb der Anteile aufwenden wollte und auch aufgewendet hat (abstellend auf diese subjektive Sichtweise auch BFH, Urteil vom 06.09.2016 - IX R 44/14, BFH/NV 2017, 191 Rn. 33).

    Dies erfordert grundsätzlich eine Bewertung der Anteile zum Stichtag der Veräußerung (BFH, Urteil vom 06.09.2016 - IX R 44/14, BFH/NV 2017, 191 Rn. 34).

    Angesichts dessen verbleibt von den Leistungen der C... GmbH kein Betrag, der als Veräußerungspreis anzusetzen wäre, so dass die gesamte Leistung als Schadensersatzleistung anzusehen ist, die damit auch nicht als bloße Nebenleistung eines Kaufpreises für die Anteile angesehen werden kann (siehe dazu auch BFH, Urteil vom 06.09.2016 - IX R 44/14, BFH/NV 2017, 191 Rn. 33).

    Erforderlich ist allerdings ferner, dass in Bezug auf das Tun, Dulden oder Unterlassen die allgemeinen Merkmale des Erzielens von Einkünften nach § 2 EStG vorliegen (BFH, Urteil vom 06.09.2016 - IX R 44/14, BFH/NV 2017, 191 Rn. 38 mwN).

    Die Voraussetzungen von § 22 Nr. 3 EStG sind mithin nicht erfüllt (so auch in einem identischen Fall zur Prospekthaftung bei einem geschlossenen Immobilienfonds BFH, Urteil vom 06.09.2016 - IX R 44/14, BFH/NV 2017, 191 Rn. 39).

    Dies folgt bereits daraus, dass die Klägerin - wie ausgeführt - die Schadensersatzzahlung nebst Zinsen aufgrund der geltend gemachten vertraglichen und deliktischen Ansprüche erhalten hat und nicht als Ersatz für eine nicht erfolgte Veräußerung bzw. eine Veräußerung unter Wert (ebenso BFH, Urteil vom 06.09.2016 - IX R 44/14, BFH/NV 2017, 191 Rn. 40).

  • BFH, 07.11.1991 - IV R 14/90

    Keine Neupatienten mehr nach Praxisverkauf

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 05.06.2018 - 5 K 5294/16
    Maßgeblich ist dabei, welche Leistungen des Erwerbers mit der Veräußerung in einem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen (BFH, Urteil vom 17.12.1975 - I R 29/74, BStBl. II 1976, 224, 225; Urteil vom 07.11.1991 - IV R 14/90, BStBl. II 1992, 457, 458; FG Münster, Urteil vom 10.09.2002 - 1 K 3648/01 F, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2003, 39).

    Ebenso hat er im Urteil vom 07.11.1991 (IV R 14/90, BStBl. II 1992, 457, 458) danach gefragt, ob im Rahmen einer Praxisveräußerung erhaltene Leistungen im unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Veräußerung stehen.

  • BFH, 26.08.2013 - IV B 62/13

    Beiladung eines ehemaligen Gesellschafters zum Klageverfahren eines anderen

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 05.06.2018 - 5 K 5294/16
    Er ist unter Bezugnahme auf die Entscheidung des BFH vom 07.05.2009 (VIII B 11/09, Sammlung amtlich nicht veröffentlichte Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFH/NV - 2009, 1447) der Auffassung, dass es ausreichend gewesen sei, nur diejenigen Gesellschafter beizuziehen, denen ebenfalls Sonderbetriebseinnahmen und -ausgaben zugerechnet worden seien, weil die übrigen Gesellschafter unter keinem denkbaren Gesichtspunkt von der Entscheidung betroffen seien, wie der BFH dies mit Beschluss vom 26.08.2013 (IV B 62/13, BFH/NV 2013, 1940) entschieden habe.

    Das gilt allerdings nur dann, wenn sie vom Ausgang des Rechtsstreits im Sinne von § 40 Abs. 2 FGO selbst betroffen sind (BFH, Beschluss vom 26.08.2013 - IV B 62/13, BFH/NV 2013, 1940 Rn. 13).

  • BFH, 17.12.1975 - I R 29/74

    Eine Aufgabe-Entschädigung gehört nicht zum Gewerbeertrag, wenn sie dem

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 05.06.2018 - 5 K 5294/16
    Maßgeblich ist dabei, welche Leistungen des Erwerbers mit der Veräußerung in einem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen (BFH, Urteil vom 17.12.1975 - I R 29/74, BStBl. II 1976, 224, 225; Urteil vom 07.11.1991 - IV R 14/90, BStBl. II 1992, 457, 458; FG Münster, Urteil vom 10.09.2002 - 1 K 3648/01 F, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2003, 39).

    Bereits im Urteil vom 17.12.1975 (I R 29/74, BStBl. II 1976, 224, 225) hat es der Bundesfinanzhof hinsichtlich einer Entschädigung, die im Rahmen einer Aufgabe des Betriebs gezahlt worden ist, für entscheidungserheblich gehalten, ob die Entschädigungsleistung tatsächlich zum Veräußerungspreis gehört.

  • BFH, 04.07.1990 - GrS 2/88

    Kontokorrentverbindlichkeit; Auszahlungen; Überweisungen; Betriebliche

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 05.06.2018 - 5 K 5294/16
    Damit sind auch die mit der Schadensersatzleistung zusammenhängenden Aufwendungen der Klägerin nicht als Sonderbetriebsausgaben zu berücksichtigen (stellvertretend: BFH, Beschluss vom 04.07.1990 - GrS 2-3/88, BStBl. II 1990, 817 unter C II. 2.; Urteil vom 07.12.2005 - I R 34/05, BFH/NV 2006, 1068.
  • BFH, 07.12.2005 - I R 34/05

    WK: Vertragsstrafe wegen vorzeitiger Auflösung eines Arbeitsvertrages im Ausland

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 05.06.2018 - 5 K 5294/16
    Damit sind auch die mit der Schadensersatzleistung zusammenhängenden Aufwendungen der Klägerin nicht als Sonderbetriebsausgaben zu berücksichtigen (stellvertretend: BFH, Beschluss vom 04.07.1990 - GrS 2-3/88, BStBl. II 1990, 817 unter C II. 2.; Urteil vom 07.12.2005 - I R 34/05, BFH/NV 2006, 1068.
  • BFH, 01.02.2001 - IV R 3/00

    Gestaltungsmissbrauch bei Verlustmantelkauf

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 05.06.2018 - 5 K 5294/16
    Demgegenüber grenzt der IV. Senat die Veranlassung negativ ab und scheidet nur solche Einnahmen des Mitunternehmers als Sonderbetriebseinnahmen aus, bei denen ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen Leistung und Mitunternehmerschaft ausgeschlossen erscheint, so dass diese nur zufällig zusammentreffen (BFH, Urteil vom 01.02.2001 - IV R 3/00, BStBl. II 2001, 520).
  • BFH, 06.07.1999 - VIII R 46/94

    Geschäftsführervergütung als Sonderbetriebseinnahme

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 05.06.2018 - 5 K 5294/16
    Ob die Einnahmen des Mitunternehmers durch seine Beteiligung an der Personengesellschaft veranlasst sind, beurteilen insbesondere der I. und der VIII. Senat des Bundesfinanzhofs nach der wirtschaftlichen Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis (BFH, Urteil vom 23.05.1979 - I R 163/77, Bundessteuerblatt - BStBl. - II 1979, 757 unter 4), so dass die Leistung, für die der Mitunternehmer die Einnahmen erzielt, ihre rechtliche Grundlage im Gesellschaftsvertrag haben oder auf schuldrechtlichen Verträgen beruhen muss, die aber wirtschaftlich zur Verwirklichung des Gesellschaftszwecks beitragen (BFH, Urteil vom 06.07.1999 - VIII R 46/94, BStBl. II 1999, 720; insgesamt dazu Wacker in Schmidt, EStG, 37. Aufl. München 2018, § 15 Rn. 562).
  • BFH, 04.11.1980 - VIII R 55/77

    Nießbrauchsrecht - Erbe - Erfüllung eines Vermächtnisses - Entschädigung -

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 05.06.2018 - 5 K 5294/16
    Der Veräußerungspreis umfasst dabei neben der vereinbarten Kaufpreiszahlung als Entgelt für das übertragene Betriebsvermögen auch die Gesamtheit aller Vorteile in Geld oder Geldeswert, die dem Veräußerer aus Anlass der entgeltlichen oder teilentgeltlichen Veräußerung des Mitunternehmeranteils zufließen (BFH, Urteil vom 04.11.1980 - VIII R 55/77, BStBl. II 1981, 396, 397).
  • FG Münster, 10.09.2002 - 1 K 3648/01

    Veräußerungsgewinn - Gewinn aus Auflösung des Versorgungswerks nicht

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 05.06.2018 - 5 K 5294/16
    Maßgeblich ist dabei, welche Leistungen des Erwerbers mit der Veräußerung in einem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen (BFH, Urteil vom 17.12.1975 - I R 29/74, BStBl. II 1976, 224, 225; Urteil vom 07.11.1991 - IV R 14/90, BStBl. II 1992, 457, 458; FG Münster, Urteil vom 10.09.2002 - 1 K 3648/01 F, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2003, 39).
  • BFH, 23.05.1979 - I R 163/77

    Qualifikation von Einkünften - Vorrang einer Norm - Überlassung von

  • BFH, 07.05.2009 - VIII B 11/09

    Zur notwendigen Beiladung bei aufgelöster Gesellschaft im Rechtsstreit wegen

  • BFH, 13.05.2009 - VIII R 57/07

    Kaskoversicherung für ein auch privat genutztes betriebliches Fahrzeug - Abzug

  • BFH, 09.02.2011 - IV R 37/08

    Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB nicht als Veräußerungsgewinn steuerbegünstigt -

  • BFH, 31.08.2000 - VIII R 7/00
  • BFH, 19.03.2013 - IX R 65/10

    Abgrenzung zwischen nichtsteuerbarer Vermögensentschädigung und steuerbarem

  • BFH, 22.10.2014 - X R 28/11

    Endgültige Einstellung der gewerblichen Tätigkeit als Voraussetzung für einen

  • FG Köln, 11.06.2015 - 13 K 3023/13

    "Räuberischer Aktionär" erzielt umsatzsteuerpflichtige sonstige Einkünfte

  • BFH, 06.09.2016 - IX R 45/14

    Fondsbeteiligung an Schrottimmobilien: Rückabwicklung im Umfang von

  • BFH, 06.09.2016 - IX R 27/15

    Fondsbeteiligung an Schrottimmobilien: Rückabwicklung im Umfang von

  • BFH, 04.10.2016 - IX R 8/15

    Keine Minderung des Veräußerungsverlusts i. S. des § 17 EStG oder des Verlusts

  • BFH, 11.04.2017 - IX R 46/15

    Poolvereinbarung und Veräußerung einer Beteiligung - Abgrenzung zwischen

  • BFH, 22.09.1992 - VIII R 7/90

    Ermittlung des Feststellungszeitraums durch Vertragsauslegung

  • BFH, 17.03.2021 - IV R 21/18

    Schadensersatz wegen Prospekthaftung bei Beteiligung an einer gewerblich tätigen

    Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 05.06.2018 - 5 K 5294/16 aufgehoben.

    Das Finanzgericht (FG) gab der Klage mit Urteil vom 05.06.2018 - 5 K 5294/16 statt.

    Das FA beantragt sinngemäß, das Urteil des FG vom 05.06.2018 - 5 K 5294/16 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

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