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   FG Berlin-Brandenburg, 05.07.2018 - 7 V 7056/18   

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FG Berlin-Brandenburg, 05.07.2018 - 7 V 7056/18 (https://dejure.org/2018,24253)
FG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 05.07.2018 - 7 V 7056/18 (https://dejure.org/2018,24253)
FG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 05. Juli 2018 - 7 V 7056/18 (https://dejure.org/2018,24253)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 69 Abs 2 S 2 FGO, § 69 Abs 3 S 1 FGO, § 14c Abs 1 UStG 2005, § 4 Nr 15b UStG 2005 vom 25.07.2014, § 17 UStG 2005
    Umsätze einer privaten Arbeitsvermittlerin - Keine "Berichtigung" einer nach nationaler Rechtslage zutreffenden Umsatzsteuerfestsetzung gem. § 14c Abs. 1 UStG i.V.m. § 17 UStG bei fehlender Berufung auf die Unionsrechtswidrigkeit der Bestimmung des nationalen Rechts

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (§ 69 Abs. 3 FGO) - Umsatzsteuer 2017

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Keine Berichtigung der unter Ausweis von Umsatzsteuer gegenüber Jobcentern abgerechneten Leistungen einer privaten Arbeitsvermittlerin

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Keine Berichtigung der unter Ausweis von Umsatzsteuer gegenüber Agenturen für Arbeit und Jobcentern abgerechneten Leistungen einer privaten Arbeitsvermittlerin bei vor Eintritt der materiellen und formellen Bestandskraft der Umsatzsteuerfestsetzungen unterbliebener ...

Papierfundstellen

  • EFG 2018, 1598
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (11)

  • BFH, 24.05.2016 - V B 123/15

    Keine Gemeinnützigkeit einer Stiftung zur Bewahrung und Förderung von bildender

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 05.07.2018 - 7 V 7056/18
    Die Entscheidung hierüber ergeht bei der im Verfahren nach § 69 Abs. 3 FGO gebotenen summarischen Prüfung aufgrund des Sachverhalts, der sich aus dem Vortrag der Beteiligten und der Aktenlage ergibt (BFH, Beschluss vom 24.05.2016 V B 123/15, BFH/NV 2016, 1253 m.w.N.).

    Zur Gewährung der Aussetzung der Vollziehung ist es nicht erforderlich, dass die für die Rechtswidrigkeit sprechenden Gründe im Sinne einer Erfolgswahrscheinlichkeit überwiegen (BFH, Beschlüsse vom 07.09.2011 I B 157/10, BStBl II 2012, 590; vom 24.05.2016 V B 123/15, BFH/NV 2016, 1253).

  • BFH, 16.09.2010 - V R 57/09

    Keine Durchbrechung der Bestandskraft bei nachträglich erkanntem Verstoß gegen

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 05.07.2018 - 7 V 7056/18
    c) Die Berufung auf die Unionsrechtswidrigkeit einer Bestimmung des nationalen Rechts und der darauf beruhenden gegenüber einem Steuerpflichtigen ergangenen Bescheide findet ihre Grenze in den nationalen Verfahrensregelungen über die Bestandskraft von Steuerfestsetzungen, setzt also das Eingreifen einer Korrekturvorschrift und den fehlenden Ablauf der Festsetzungsfristen voraus (vgl. z.B. BFH, Urteil vom 16.09.2010 V R 57/09, BStBl II 2011, 151; vgl. auch Gräber/Levedag, FGO, 8. Aufl. 2015, Anhang Rn 107 ff.).
  • BFH, 29.07.2015 - XI R 35/13

    Zur umsatzsteuerrechtlichen Anerkennung einer privaten Arbeitsvermittlerin als

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 05.07.2018 - 7 V 7056/18
    Denn das seinerzeit geltende deutsche UStG sah für diese Leistungen keine Umsatzsteuerbefreiung vor (vgl. BFH, Urteil vom 29.07.2015 XI R 35/13, BStBl II 2016, 797).
  • FG Köln, 13.04.2016 - 9 K 3310/11

    Anforderungen an die Umsatzsteuerpflichtigkeit der durch eine privatrechtliche

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 05.07.2018 - 7 V 7056/18
    Anders wäre es gewesen, wenn sich die Klägerin vor Eintritt der formellen und materiellen Bestandskraft der Umsatzsteuerfestsetzungen auf die Steuerfreiheit nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. g) MwStSyStRL berufen hätte, dann hätte sie die Umsatzsteuer jedenfalls zunächst nach § 14c Abs. 1 UStG geschuldet (vgl. z.B. Finanzgericht -FG- Köln, Urteil vom 13.04.2016 9 K 3310/11 Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2016, 1302; Stadie in Rau/Dürrwächter, UStG, Stand: 157. Lieferung 01.2014, § 14c Rn. 167; Weber, Umsatzsteuer- und Verkehrsteuer-Recht -UVR- 2017, 186 [188]).
  • BFH, 19.12.2013 - V R 6/12

    Zeitliche Grenze der Rücknahme des Verzichts auf Steuerbefreiungen - Beendigung

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 05.07.2018 - 7 V 7056/18
    Dieser ist ebenfalls nur bis zum Eintritt der Bestandskraft und vor Ablauf der Festsetzungsverjährung möglich (BFH, Urteil vom 19.12.2013 V R 6/12, BStBl II 2017, 837; Bunjes/Heidner, UStG, 16. Aufl. 2017, § 14c Rn 26, 29).
  • BFH, 07.09.2011 - I B 157/10

    Steuerabzug bei einem in der Schweiz ansässigen Vergütungsgläubiger - Haftung des

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 05.07.2018 - 7 V 7056/18
    Zur Gewährung der Aussetzung der Vollziehung ist es nicht erforderlich, dass die für die Rechtswidrigkeit sprechenden Gründe im Sinne einer Erfolgswahrscheinlichkeit überwiegen (BFH, Beschlüsse vom 07.09.2011 I B 157/10, BStBl II 2012, 590; vom 24.05.2016 V B 123/15, BFH/NV 2016, 1253).
  • BFH, 21.07.2016 - V B 37/16

    Aufhebung der Vollziehung bei verfassungsrechtlichen Zweifeln an der Gültigkeit

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 05.07.2018 - 7 V 7056/18
    Ernstliche Zweifel i.S. von § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO liegen bereits dann vor, wenn bei summarischer Prüfung des angefochtenen Bescheides neben für seine Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung entscheidungserheblicher Tatfragen bewirken (ständige Rechtsprechung seit dem Beschluss des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 10.02.1967 III B 9/66, BStBl III 1967, 182; Beschluss vom 21.07.2016 V B 37/16, BStBl II 2017, 28).
  • BFH, 10.02.1967 - III B 9/66

    Aussetzung der Vollziehung eines angefochtenen Steuerbescheids

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 05.07.2018 - 7 V 7056/18
    Ernstliche Zweifel i.S. von § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO liegen bereits dann vor, wenn bei summarischer Prüfung des angefochtenen Bescheides neben für seine Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung entscheidungserheblicher Tatfragen bewirken (ständige Rechtsprechung seit dem Beschluss des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 10.02.1967 III B 9/66, BStBl III 1967, 182; Beschluss vom 21.07.2016 V B 37/16, BStBl II 2017, 28).
  • BFH, 27.11.2009 - II B 102/09

    Hamburger Spielvergnügungsteuergesetz: Verfassungsmäßigkeit, Vereinbarkeit mit

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 05.07.2018 - 7 V 7056/18
    Wie im Hauptsacheverfahren gelten auch im Verfahren nach § 69 Abs. 3 FGO grundsätzlich die Regeln über die objektive Feststellungslast mit der Folge, dass die Beteiligten entscheidungserhebliche Einwendungen im Rahmen ihrer Mitwirkungspflichten darlegen und ggf. glaubhaft machen müssen (BFH, Beschlüsse vom 26.08.2004 V B 243/03, BFH/NV 2005, 255; vom 27.11.2009 II B 102/09, juris).
  • BFH, 26.08.2004 - V B 243/03

    Voraussetzungen für Vorsteuerabzug - AdV

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 05.07.2018 - 7 V 7056/18
    Wie im Hauptsacheverfahren gelten auch im Verfahren nach § 69 Abs. 3 FGO grundsätzlich die Regeln über die objektive Feststellungslast mit der Folge, dass die Beteiligten entscheidungserhebliche Einwendungen im Rahmen ihrer Mitwirkungspflichten darlegen und ggf. glaubhaft machen müssen (BFH, Beschlüsse vom 26.08.2004 V B 243/03, BFH/NV 2005, 255; vom 27.11.2009 II B 102/09, juris).
  • BFH, 07.10.2004 - VII B 46/04

    Haftung eines GbR-Mitgesellschafters

  • FG Berlin-Brandenburg, 28.01.2019 - 2 V 2264/18

    Aussetzung der Vollziehung: Kein Anspruch eines privaten Arbeitsvermittlers auf

    Die Handhabung des Antragsgegners beruhte offenbar auf dem inzwischen bekannt gewordenen Beschluss des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 05.07.2018 7 V 7056/18 (Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2018, 1598), in dem das Gericht für einen vergleichbaren Fall die Voraussetzungen für einen Berichtigungsanspruch nach § 14c Abs. 1 Satz 2 UStG nicht für gegeben ansah, weil kein im Sinne der Berichtigungsvorschrift unrichtiger Steuerausweis gegeben sei, wenn der betreffende Umsatz mangels einer Befreiungsvorschrift des deutschen UStG steuerpflichtig gewesen sei und sich der Steuerpflichtige vor Ablauf der Festsetzungsfrist nicht auf die für ihn günstige Befreiungsvorschrift des Art. 132 Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 2006/112/EG des Rates über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem -MwStSystRL- berufen habe.

    Er macht sich inhaltlich die Gründe des Beschlusses des FG Berlin-Brandenburg vom 05.07.2018 7 V 7056/18 (a.a.O.) zu Eigen.

    21 Der vorliegend beschließende Senat geht ebenso wie der 7. Senat des FG Berlin-Brandenburg im Beschluss vom 05.07.2018 7 V 7056/18 (EFG 2018, 1598) davon aus, dass sich nichts Abweichendes daraus ergibt, dass die vor dem 01.01.2015 geltende Rechtslage nach dem BFH-Urteil vom 29.07.2015 XI R 35/13 (a.a.O.) als unionsrechtswidrig zu qualifizieren war.

    Abweichendes gilt nur, wenn sich ein Unionsbürger auf die für ihn günstigere Richtlinienregelung beruft (vgl. FG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 05.07.2018 7 V 7056/18, a.a.O., m.w.N.).

    Für Letzteres ist erforderlich, dass er die entsprechende Rechtsfolge geltend macht, also sich etwa in Fällen wie dem vorliegenden für die Steuerfreiheit von Arbeitsvermittlungsleistungen, die durch sog. Vermittlungsgutscheine entgolten werden, auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL beruft (vgl. FG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 05.07.2018 7 V 7056/18, a.a.O., m.w.N.).

    Die Berufung auf die Unionsrechtswidrigkeit einer Bestimmung des nationalen Rechts und der darauf beruhenden gegenüber einem Steuerpflichtigen ergangenen Bescheide findet ihre Grenze unter anderem in den nationalen Verfahrensregelungen über die Änderbarkeit von Steuerfestsetzungen, setzt also das Eingreifen einer Korrekturvorschrift und den fehlenden Ablauf der Festsetzungsfrist voraus (vgl. FG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 05.07.2018 7 V 7056/18, a.a.O., m.w.N.).

    Anders wäre es gewesen, wenn er sich vor Eintritt der formellen und materiellen Bestandskraft der Umsatzsteuerfestsetzung für 2007 auf die Steuerfreiheit nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSyStRL berufen hätte, denn dann hätte er die Umsatzsteuer jedenfalls zunächst nach § 14c Abs. 1 UStG geschuldet (vgl. FG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 05.07.2018 7 V 7056/18, a.a.O., m.w.N.).

    Gleichwohl lässt das Gericht im Hinblick darauf, dass keine höchstrichterliche Rechtsprechung zu einer mit dem Streitfall identischen Fallkonstellation vorliegt und dass auch auf die Beschwerdezulassung im Beschluss des FG Berlin-Brandenburg vom 05.07.2018 7 V 7056/18 (a.a.O.) hin keine Beschwerde eingelegt worden war, die Beschwerde gemäß §§ 128 Abs. 3, 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zu.

  • BFH, 31.07.2019 - XI B 15/19

    AdV; Umsätze eines privaten Arbeitsvermittlers; keine Berichtigung von Rechnungen

    Kommt aber eine Rechnungsberichtigung nicht in Betracht, weil der Tatbestand des § 14c Abs. 1 Satz 1 UStG nicht erfüllt ist, stellt sich die Frage einer Rückwirkung der Berichtigung nicht (so im Ergebnis auch FG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. Juli 2018 - 7 V 7056/18, EFG 2018, 1598; zustimmend Herbert, EFG 2018, 1599; wohl auch Prätzler, jurisPR-SteuerR 44/2018, Anm. 5, zu IV.; Büchter-Hole, EFG 2019, 738).
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