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   FG Berlin-Brandenburg, 05.11.2015 - 14 K 14201/14   

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https://dejure.org/2015,44120
FG Berlin-Brandenburg, 05.11.2015 - 14 K 14201/14 (https://dejure.org/2015,44120)
FG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 05.11.2015 - 14 K 14201/14 (https://dejure.org/2015,44120)
FG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 05. November 2015 - 14 K 14201/14 (https://dejure.org/2015,44120)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bestimmung des Beginns der Festsetzugsfrist für einen Schenkungsteuertatbestand; Erlöschen von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bestimmung des Beginns der Festsetzugsfrist für einen Schenkungsteuertatbestand; Erlöschen von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Beginn der Festsetzungsfrist für die Schenkungsteuer bei Schenkung mehrerer Grundstücke in einer notariellen Urkunde und anfänglichem Bekanntwerden nur einer Grundstücksschenkung bei dem für die Schenkungsteuer zuständigen FA

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (13)

  • BFH, 06.06.2007 - II R 54/05

    Beginn der Festsetzungsfrist bei Kenntniserlangung des FA von vollzogener

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 05.11.2015 - 14 K 14201/14
    Dabei wird der Fristbeginn nach § 170 Abs. 5 Nr. 2 Alternative 2 AO durch den Zeitpunkt des Todes des Schenkers bzw. der Kenntniserlangung nicht vorverlegt, sondern allenfalls auf einen späteren Zeitpunkt verschoben (BFH-Urteile vom 26.10.2006 II R 16/05, BFH/NV 2007, 852, und vom 06.06.2007 II R 54/05, BStBl II 2007, 954, 955).

    Durch diese Vorschrift wird bei einer nach § 30 ErbStG bestehenden Anzeigepflicht oder nach § 31 ErbStG durch Aufforderung ausgelösten Erklärungspflicht die in § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO enthaltene Drei-Jahres-Grenze, bis zu der der Anlauf der Festsetzungsfrist längstens gehemmt ist, außer Kraft gesetzt und bei einer - wie hier - lediglich für Gerichte und Notare bestehenden Anzeigepflicht nach § 34 ErbStG der Anlauf der sonst nach § 170 Abs. 1 AO beginnenden Festsetzungsfrist gehemmt (BFH-Urteile vom 05.02.2003 II R 22/01, a.a.O., und vom 06.06.2007 II R 54/05, a.a.O.).

    Fordert das Finanzamt den Steuerpflichtigen, nachdem es gemäß § 170 Abs. 5 Nr. 2 Alternative 2 AO Kenntnis von der vollzogenen Schenkung erlangt hat, noch innerhalb der regulären Festsetzungsfrist zur Abgabe einer Schenkungsteuererklärung auf (§ 31 Abs. 1 ErbStG), greift - ebenso wie bei einer nach § 30 Abs. 1 und 2 ErbStG bestehenden, aber nicht erfüllten Anzeigepflicht des Erwerbers oder Schenkers (vgl. hierzu BFH-Urteile vom 18.10.2000 II R 50/98, BStBl II 2001, 14, vom 06.12.2000 II R 44/98, BStBl II 2001, 574, und vom 06.06.2007 II R 54/05, a.a.O.) - die reguläre Anlaufhemmung nach § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO ein.

  • BFH, 05.02.2003 - II R 22/01

    Festsetzungsfrist bei der Schenkungsteuer

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 05.11.2015 - 14 K 14201/14
    Nach § 170 Abs. 5 Nr. 2 AO beginnt die Festsetzungsfrist für die Schenkungsteuer bei einer Schenkung nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Schenker gestorben ist oder die Finanzbehörde von der vollzogenen Schenkung Kenntnis erlangt hat, wobei die jeweils zuerst eingetretene Alternative - hier also die letztgenannte - lediglich für das Grundstück E...-straße maßgeblich ist (BFH-Urteil vom 05.02.2003 II R 22/01, BStBl II 2003, 502).

    Durch diese Vorschrift wird bei einer nach § 30 ErbStG bestehenden Anzeigepflicht oder nach § 31 ErbStG durch Aufforderung ausgelösten Erklärungspflicht die in § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO enthaltene Drei-Jahres-Grenze, bis zu der der Anlauf der Festsetzungsfrist längstens gehemmt ist, außer Kraft gesetzt und bei einer - wie hier - lediglich für Gerichte und Notare bestehenden Anzeigepflicht nach § 34 ErbStG der Anlauf der sonst nach § 170 Abs. 1 AO beginnenden Festsetzungsfrist gehemmt (BFH-Urteile vom 05.02.2003 II R 22/01, a.a.O., und vom 06.06.2007 II R 54/05, a.a.O.).

    Bereits aus dem Wortlaut des § 30 Abs. 1 ErbStG (ebenso § 34 Abs. 1 ErbStG) ergibt sich, dass die Kenntnis anderer Finanzbehörden als des für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamts nicht ausreicht (BFH-Urteil vom 05.02.2003 II R 22/01, BStBl II 2003, 502; BFH-Beschlüsse vom 07.12.2000 II B 7/00, BFH/NV 2001, 575, vom 05.02.2003 II B 124/02, BFH/NV 2003, 739 und vom 26.08.2004 II B 149/03, BFH/NV 2004, 1626).

  • BFH, 26.10.2006 - II R 16/05

    SchSt; Festsetzungsfrist

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 05.11.2015 - 14 K 14201/14
    Diese Anlaufhemmung gilt jedoch nur, wenn der Steuerpflichtige selbst, ggf. auch neben weiteren Personen, zur Erstattung einer Anzeige und / oder zur Abgabe einer Steueranmeldung oder -erklärung verpflichtet ist, nicht hingegen für den Fall, dass diese Verpflichtung ausschließlich einen von ihm unabhängigen Dritten trifft, der - wie etwa Gerichte, Behörden und Notare - nicht Vertreter des Steuerpflichtigen ist (BFH-Urteile vom 16.02.1994 II R 125/90, BStBl II 1994, 866, vom 04.08.1999 II R 63/97, BFH/NV 2000, 409 und vom 26.10.2006 II R 16/05, BFH/NV 2007, 852 sowie Klein / Rüsken, Abgabenordnung, Kommentar, 10. Auflage, § 170 Rz. 14, m.w.N.).

    Dabei wird der Fristbeginn nach § 170 Abs. 5 Nr. 2 Alternative 2 AO durch den Zeitpunkt des Todes des Schenkers bzw. der Kenntniserlangung nicht vorverlegt, sondern allenfalls auf einen späteren Zeitpunkt verschoben (BFH-Urteile vom 26.10.2006 II R 16/05, BFH/NV 2007, 852, und vom 06.06.2007 II R 54/05, BStBl II 2007, 954, 955).

  • BFH, 05.02.2003 - II B 124/02

    Finanzbehörde i.S.d. § 170 Abs. 5 Nr. 2 AO

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 05.11.2015 - 14 K 14201/14
    Bereits aus dem Wortlaut des § 30 Abs. 1 ErbStG (ebenso § 34 Abs. 1 ErbStG) ergibt sich, dass die Kenntnis anderer Finanzbehörden als des für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamts nicht ausreicht (BFH-Urteil vom 05.02.2003 II R 22/01, BStBl II 2003, 502; BFH-Beschlüsse vom 07.12.2000 II B 7/00, BFH/NV 2001, 575, vom 05.02.2003 II B 124/02, BFH/NV 2003, 739 und vom 26.08.2004 II B 149/03, BFH/NV 2004, 1626).

    Da mit den Anzeigepflichten gemäß §§, 34 30 ErbStG die Unkenntnis der für die Veranlagung der Erbschaftsteuer zuständigen Dienststelle des jeweiligen Finanzamts unter dem Verjährungsgesichtspunkt zu Lasten des Schenkers geht, hilft auch die vom Kläger gestellte Forderung, der Beklagte hätte weitere Ermittlungen anstellen müssen, dem Antrag nicht zum Erfolg (vgl. BFH-Urteil vom 05.02.2003, a.a.O.).

  • BFH, 18.10.2000 - II R 50/98

    Anlaufhemmung bei der Erbschaftsteuer

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 05.11.2015 - 14 K 14201/14
    Fordert das Finanzamt den Steuerpflichtigen, nachdem es gemäß § 170 Abs. 5 Nr. 2 Alternative 2 AO Kenntnis von der vollzogenen Schenkung erlangt hat, noch innerhalb der regulären Festsetzungsfrist zur Abgabe einer Schenkungsteuererklärung auf (§ 31 Abs. 1 ErbStG), greift - ebenso wie bei einer nach § 30 Abs. 1 und 2 ErbStG bestehenden, aber nicht erfüllten Anzeigepflicht des Erwerbers oder Schenkers (vgl. hierzu BFH-Urteile vom 18.10.2000 II R 50/98, BStBl II 2001, 14, vom 06.12.2000 II R 44/98, BStBl II 2001, 574, und vom 06.06.2007 II R 54/05, a.a.O.) - die reguläre Anlaufhemmung nach § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO ein.

    Bezüglich der weiteren Grundstücksschenkungen ist der Bescheid im Jahr 2012 zwar erst nach Ablauf der bei einer Anzeigepflicht des Klägers gemäß § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO in ihrem Beginn längstmöglich um drei Jahre (vgl. BFH in BFHE 193, 48, BStBl II 2001, 14) hinausgeschobenen und ansonsten gemäß § 170 Abs. 1 AO beginnenden Frist ergangen.

  • BFH, 21.06.1995 - II R 11/92

    Beginn der Festsetzungsfrist wird nicht hinausgeschoben, wenn nur einer von

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 05.11.2015 - 14 K 14201/14
    Wird die Schenkung dagegen anderen Dienststellen nicht zum Zweck der Prüfung einer Schenkungsteuerpflicht bekannt gegeben, sondern zur Bearbeitung unter dem Gesichtspunkt anderer Steuerarten, reicht deren Kenntnis nach der gesetzlichen Ausgestaltung der Mitwirkungspflichten gemäß § 30 ErbStG nicht aus, um mit Jahresende die Festsetzungsfrist für die Schenkungsteuer in Lauf zu setzen (so schon zur Anzeigepflicht nach dem Grunderwerbsteuergesetz -GrEStG- BFH-Urteil vom 21.06.1995 II R 11/92, BStBl II 1995, 802).

    Anders als in den vom Kläger zitierten Urteilen des BFH (BFH-Urteile vom 21.06.1995 II R 11/92, BStBl II 1995, 802; und vom 30.10.1996 II R 70/94, BStBl II 1997, 11), musste der Beginn der Festsetzungsfrist daher nicht weiter hinausgeschoben werden, denn der Beklagte hatte eben nicht von allen für die Entstehung der Steuerschuld wesentlichen Umständen (unentgeltliche Übertragung der übrigen Grundstücke) positiv Kenntnis erlangt.

  • BFH, 26.08.2004 - II B 149/03

    Verjährung: Abgabe der SchSt-Erklärung bei unzuständigem FA

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 05.11.2015 - 14 K 14201/14
    Bereits aus dem Wortlaut des § 30 Abs. 1 ErbStG (ebenso § 34 Abs. 1 ErbStG) ergibt sich, dass die Kenntnis anderer Finanzbehörden als des für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamts nicht ausreicht (BFH-Urteil vom 05.02.2003 II R 22/01, BStBl II 2003, 502; BFH-Beschlüsse vom 07.12.2000 II B 7/00, BFH/NV 2001, 575, vom 05.02.2003 II B 124/02, BFH/NV 2003, 739 und vom 26.08.2004 II B 149/03, BFH/NV 2004, 1626).
  • BFH, 07.12.2000 - II B 7/00

    Hauptsacheerledigung nach Sachverhaltsänderung

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 05.11.2015 - 14 K 14201/14
    Bereits aus dem Wortlaut des § 30 Abs. 1 ErbStG (ebenso § 34 Abs. 1 ErbStG) ergibt sich, dass die Kenntnis anderer Finanzbehörden als des für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamts nicht ausreicht (BFH-Urteil vom 05.02.2003 II R 22/01, BStBl II 2003, 502; BFH-Beschlüsse vom 07.12.2000 II B 7/00, BFH/NV 2001, 575, vom 05.02.2003 II B 124/02, BFH/NV 2003, 739 und vom 26.08.2004 II B 149/03, BFH/NV 2004, 1626).
  • BFH, 16.02.1994 - II R 125/90

    Verschmelzung von Genossenschaften

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 05.11.2015 - 14 K 14201/14
    Diese Anlaufhemmung gilt jedoch nur, wenn der Steuerpflichtige selbst, ggf. auch neben weiteren Personen, zur Erstattung einer Anzeige und / oder zur Abgabe einer Steueranmeldung oder -erklärung verpflichtet ist, nicht hingegen für den Fall, dass diese Verpflichtung ausschließlich einen von ihm unabhängigen Dritten trifft, der - wie etwa Gerichte, Behörden und Notare - nicht Vertreter des Steuerpflichtigen ist (BFH-Urteile vom 16.02.1994 II R 125/90, BStBl II 1994, 866, vom 04.08.1999 II R 63/97, BFH/NV 2000, 409 und vom 26.10.2006 II R 16/05, BFH/NV 2007, 852 sowie Klein / Rüsken, Abgabenordnung, Kommentar, 10. Auflage, § 170 Rz. 14, m.w.N.).
  • BFH, 28.05.1998 - II R 54/95

    Festsetzungsfrist bei der Erbschaftsteuer

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 05.11.2015 - 14 K 14201/14
    Wie schon bei Anwendung des § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO genügt es auch im Rahmen des Abs. 5 Nr. 2 Alternative 2 der Vorschrift, wenn das für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständige Finanzamt nicht durch eine Anzeige gemäß §§ 30, 34 ErbStG, sondern anderweitig in dem erforderlichen Umfang (Name und Anschrift des Schenkers und des Bedachten; Rechtsgrund des Erwerbs) Kenntnis erlangt hat (so zu § 30 ErbStG BFH-Urteil vom 28.05.1998 II R 54/95, BStBl II 1998, 647).
  • BFH, 04.08.1999 - II R 63/97

    Anlaufhemmung nach § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO

  • BFH, 30.10.1996 - II R 70/94

    Festsetzungsfrist - Erbschaftsteuer - Anzeigepflicht - Festsetzungsfrist -

  • BFH, 06.12.2000 - II R 44/98

    Aufforderung zur Abgabe einer Schenkungsteuererklärung; Festsetzungsverjährung

  • BFH, 26.07.2017 - II R 21/16

    Beginn der Festsetzungsfrist bei Schenkung mehrerer Gegenstände

    Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 5. November 2015  14 K 14201/14 wird als unbegründet zurückgewiesen.
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