Rechtsprechung
FG Berlin-Brandenburg, 05.11.2019 - 6 K 6170/18 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Berlin
§ 9 Nr 1 S 2 GewStG 2002, GewStG VZ 2015
Erweiterte gewerbesteuerliche Kürzung bei Ablösezahlung der Mieterin nach vorzeitiger Beendigung eines bereits unterschriebenen und z.T. in Vollzug gesetzten Gewerbemietvertrages nach Entstehen von Streitigkeiten - Entscheidungsdatenbank Brandenburg
Gewerbesteuermessbetrags 2015 und gesonderter Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2015
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- rechtsportal.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- haufe.de (Kurzinformation)
Erweiterte Kürzung trotz erhaltener Ablösungszahlung
- datenbank.nwb.de (Leitsatz)
Erweiterte Kürzung - einvernehmliche Beendigung eines Gewerbemietvertrags - Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen
Verfahrensgang
- FG Berlin-Brandenburg, 05.11.2019 - 6 K 6170/18
- BFH, 25.05.2023 - IV R 33/19
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (10)
- BFH, 21.08.1990 - VIII R 17/86
Abstandszahlung eines Mietinteressenten für die Entlassung aus einem …
Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 05.11.2019 - 6 K 6170/18
Ergänzend verwies sie zur Begründung auf das Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 21. August 1990 - VIII R 178/86 -, BStBl II 1991, 76, in dem dieser selbst Abstandszahlungen eines potentiellen Mieters für die Entlassung aus einem Vormietvertrag zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zählte.Zur Begründung führt er an, dass der BFH in seinem Urteil vom 21. August 1990 - VIII R 17/86, a.a.O. zwar tatsächlich in einem abweichenden Sachverhalt zu entscheiden gehabt habe, insbesondere sei noch kein Mietvertrag, sondern nur ein Vormietvertrag, aufgehoben worden.
a) Entgegen der Ansicht des Beklagten ist für die Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts zunächst nicht entscheidend, dass der BFH in seinem Urteil vom 21. August 1990 - VIII R 17/86 - BStBl II 1991, 76, die Abstandszahlung eines Mietinteressenten zur Loslösung von einem Vormietvertrag nicht unmittelbar und originär - sondern erst nach Anwendung des § 24 Nr. 1 a) EStG - den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zugeordnet hat.
- BFH, 17.01.2006 - VIII R 60/02
Kürzung des Gewerbeertrags nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG bei der …
Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 05.11.2019 - 6 K 6170/18
Denn die in § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG verwandten Begriffspaare " Verwalten und Nutzen " und " Verwaltung und Nutzung " sind bedeutungsgleich mit dem einkommensteuerrechtlichen Begriff der privaten - d.h. nicht gewerblichen - Vermögensverwaltung (vgl. BFH, Urteil vom 17. Januar 2006 - VIII R 60/02 -, BStBl II 2006, 434 m.w.N.).Aber auch diese Art der Nutzung wird als eine Form der Fruchtziehung aus zu erhaltender Substanz und so dem Bereich der Vermögensverwaltung zugehörig anerkannt (BFH, Urteil vom 17. Januar 2006 - a.a.O.).
- BFH, 11.07.1961 - I 76/61 U
Steuervergünstigung für Gesellschaft, die ausschließlich eigenen Grundbesitz …
Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 05.11.2019 - 6 K 6170/18
Übt ein Grundstücksunternehmen neben der Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes nämlich eine Tätigkeit aus, durch die ein späterer Gewerbebetrieb nur vorbereitet werden soll, so führt das allein nach der Ansicht des BFH noch nicht zum Verlust der Begünstigung des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG (vgl. BFH, Urteil vom 11. Juli 1961 - I 76/61 U -, BFHE 73, 561 zu einem lediglich in Bau befindlichen, aber vom Grundstücksunternehmen im dort streitgegenständlichen Erhebungszeitraum noch nicht in Betrieb genommenen Hotel).
- BFH, 22.08.2006 - I B 21/06
Offenbare Unrichtigkeit auch, wenn die Unrichtigkeit aus dem Bescheid nicht …
Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 05.11.2019 - 6 K 6170/18
Es muss von sich aus nur solchen Zweifeln nachgehen, die sich ihm nach Lage der Akten und dem Vortrag der Beteiligten aufdrängen mussten (vgl. etwa BFH, Beschluss vom 22. August 2006 - I B 21/06 -, Rn. 3, juris). - BFH, 18.04.2000 - VIII R 68/98
Erweiterte Gewerbesteuerkürzung bei Grundstücksunternehmen
Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 05.11.2019 - 6 K 6170/18
Trotz zahlreicher Gesetzesänderungen liegt der Zweck der erweiterten Kürzung für Grundstücksunternehmen seit deren In-Kraft-Treten im Jahr 1936 auch heute noch vorwiegend darin, die Gewerbesteuerbelastung der kraft ihrer Rechtsform gewerbesteuerpflichtigen Kapitalgesellschaften - oder der wie hier nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG gewerblich geprägten Personengesellschaften - derjenigen von Einzelunternehmen oder Personengesellschaften, die sich nur mit der Verwaltung von Grundvermögen befassen und damit nicht der Gewerbesteuer unterliegen, anzunähern (vgl. BFH, Urteil vom 18. April 2000 - VIII R 68/98 -, BStBl II 2001, 359). - BFH, 22.06.1977 - I R 50/75
Anwendung der erweiterten Kürzung, wenn zum vermieteten Objekt Grundstücksteile …
Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 05.11.2019 - 6 K 6170/18
Zwar kann eine i. S. v. § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG gewerblich geprägte Personengesellschaft, die eigenen Grundbesitz verwaltet, die erweiterte Kürzung grundsätzlich auch dann nicht in Anspruch nehmen, wenn sie mit dem Grundbesitz auch Betriebsvorrichtungen gegen Nutzungsentgelt überlässt; denn da sich der Begriff des Grundbesitzes i. S. v. § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG nach den bewertungsrechtlichen Vorschriften richtet (vgl. etwa BFH, Urteil vom 22. Juni 1977 - I R 50/75 -, BStBl II 1977, 778), zählen Betriebsvorrichtungen nicht dazu (§ 68 Abs. 2 Nr. 2 Bewertungsgesetz -BewG-). - BFH, 14.06.2005 - VIII R 3/03
Keine erweiterte Gewerbeertragskürzung bei Betriebsverpachtung - …
Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 05.11.2019 - 6 K 6170/18
Darüber hinaus liegen nach ständiger Rechtsprechung Nebentätigkeiten innerhalb des vom Ausschließlichkeitsgebot des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG gezogenen Rahmens und sind - ausnahmsweise - nicht begünstigungsschädlich, wenn sie der Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes im engeren Sinne dienen und als zwingend notwendiger Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten eigenen Grundstücksverwaltung angesehen werden können (vgl. etwa BFH, Urteil vom 14. Juni 2005 - VIII R 3/03 -, BStBl II 2005, 778). - BFH, 31.07.1990 - I R 13/88
1. Erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags für Grundstücksverwaltung ist …
Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 05.11.2019 - 6 K 6170/18
Eine solche schädliche Nebentätigkeit würde die erweiterte Kürzung grundsätzlich insgesamt ausschließen, auch wenn sie von untergeordneter Bedeutung ist (vgl. etwa BFH, Urteil vom 31. Juli 1990 - I R 13/88 -, BStBl II 1990, 1075). - BFH, 07.04.2011 - III R 8/09
Tiefkühllager keine Betriebsvorrichtung - Abgrenzung der Gebäude von den …
Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 05.11.2019 - 6 K 6170/18
Erforderlich ist vielmehr, dass die Anlage in einer besonderen Beziehung zum gegenwärtig im Gebäude ausgeübten Betrieb steht, d.h. ihr in Bezug auf die Ausübung des Gewerbebetriebs eine ähnliche Funktion wie einer Maschine zukommt, sie also in einer so engen Beziehung zu dem im Gebäude ausgeübten Gewerbebetrieb steht, dass dieser unmittelbar mit ihr betrieben wird (vgl. etwa BFH-Urteile vom 07. April 2011 - III R 8/09 -, BFH/NV 2011, 1187 m.w.N., und vom 28. Februar 2013 - III R 35/12 -, BStBl II 2013, 606). - BFH, 28.02.2013 - III R 35/12
Aufzugsanlage in einer Bäckerei
Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 05.11.2019 - 6 K 6170/18
Erforderlich ist vielmehr, dass die Anlage in einer besonderen Beziehung zum gegenwärtig im Gebäude ausgeübten Betrieb steht, d.h. ihr in Bezug auf die Ausübung des Gewerbebetriebs eine ähnliche Funktion wie einer Maschine zukommt, sie also in einer so engen Beziehung zu dem im Gebäude ausgeübten Gewerbebetrieb steht, dass dieser unmittelbar mit ihr betrieben wird (…vgl. etwa BFH-Urteile vom 07. April 2011 - III R 8/09 -, BFH/NV 2011, 1187 m.w.N., und vom 28. Februar 2013 - III R 35/12 -, BStBl II 2013, 606).
- BFH, 25.05.2023 - IV R 33/19
Beginn der sachlichen Gewerbesteuerpflicht einer grundbesitzverwaltenden …
Der Tenor des Urteils des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 05.11.2019 - 6 K 6170/18 wird dahingehend berichtigt, dass der Bescheid für 2015 über den Gewerbesteuermessbetrag und der Bescheid über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2015, beide vom 25.07.2017, und die insoweit hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 06.09.2018 aufgehoben werden.Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 05.11.2019 - 6 K 6170/18 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Das Finanzgericht (FG) gab der hiergegen erhobenen Klage, mit welcher die Klägerin begehrte, den Gewerbesteuermessbetrag 2015 auf 0 EUR festzusetzen und den vortragsfähigen Gewerbeverlust auf den 31.12.2015 mit 4.283.252 EUR festzustellen, mit Urteil vom 05.11.2019 - 6 K 6170/18 in vollem Umfang statt.
Das FA beantragt , das Urteil des FG vom 05.11.2019 - 6 K 6170/18 aufzuheben und die Klage abzuweisen.