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   FG Berlin-Brandenburg, 07.05.2013 - 11 K 11138/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,31262
FG Berlin-Brandenburg, 07.05.2013 - 11 K 11138/11 (https://dejure.org/2013,31262)
FG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 07.05.2013 - 11 K 11138/11 (https://dejure.org/2013,31262)
FG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 07. Mai 2013 - 11 K 11138/11 (https://dejure.org/2013,31262)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Abzugsfähigkeit der Fahrten eines Arbeiters zu Baustelle als Werbungskosten; Einordnung einer Baustelle als regelmäßige Arbeitsstelle oder als auswärtige nicht regelmäßige Arbeitsstelle

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Tunnelbaustelle als regelmäßige Arbeitsstätte

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Tunnelbaustelle als regelmäßige Arbeitsstätte

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2014, 28
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 18.12.2008 - VI R 39/07

    Fahrten zu ständig wechselnden Tätigkeitsstätten ohne Anwendung einer

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 07.05.2013 - 11 K 11138/11
    Zudem stelle eine Baustelle keine regelmäßige Arbeitsstätte im Sinne der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - BFH - dar (Urteil vom 18. Dezember 2008 - VI R 39/07, Sammlung der amtlich veröffentlichten Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFHE - 224, 111, Bundessteuerblatt - BStBl. - II 2009, 475).

    Daher kann sich der Kläger auch nicht mit Erfolg auf das Urteil des BFH vom 18. Dezember 2008 - VI R 39/07, a.a.O., berufen.

  • BFH, 17.06.2010 - VI R 35/08

    Regelmäßige Arbeitsstätte für Leiharbeitnehmer - Verpflegungsmehraufwand

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 07.05.2013 - 11 K 11138/11
    Für diesen Fall erweist sich die Regelung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG als sachgerechte und folgerichtige Ausnahme vom objektiven Nettoprinzip (siehe: BFH, Urteil vom 17. Juni 2010 - VI R 35/08, BFHE 230, 147, BStBl. II 2010, 852).

    Auf Grundlage der gesetzlich angelegten und in der vorgenannten Weise gerechtfertigten Zweiteilung der Berücksichtigung von Erwerbsaufwendungen unterscheiden sich die Tätigkeit an einer regelmäßigen Arbeitsstätte von der Auswärtstätigkeit nicht danach, ob der Arbeitnehmer aus einer ex post-Betrachtung tatsächlich an einem bestimmten Ort für längere Zeit tätig gewesen war, sondern danach, ob sich der Arbeitnehmer zu Beginn der jeweiligen Tätigkeit ("ex ante") darauf hatte einrichten können, dort dauerhaft tätig zu sein (vergleiche: BFH, Urteil vom 17. Juni 2010 - VI R 35/08, BFHE 230, 147, BStBl. II 2010, 852).

  • BFH, 18.06.2009 - VI R 61/06

    Keine "Fahrtätigkeit" (Auswärtstätigkeit) bei Einsatz im Bergwerk

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 07.05.2013 - 11 K 11138/11
    Unter diesen Voraussetzungen kann auch ein Werksgelände, ein Waldgebiet oder eine Tätigkeit unter Tage eine großräumige (regelmäßige) Arbeitsstätte darstellen (siehe: BFH, Urteil vom 18. Juni 2009 - VI R 61/06, BFHE 226, 59, BStBl. II 2010, 564).

    Insoweit ist die Tätigkeit des Klägers räumlich enger eingegrenzt, als die Tätigkeit eines Fahrers im Untertagebergbau, der innerhalb dieses Bergbaus mit seinem Fahrzeug unterwegs ist, und dessen Tätigkeitsort als regelmäßige Arbeitsstätte einzuordnen ist (siehe auch: BFH, Urteil vom 18. Juni 2009 - VI R 61/06, BFHE 226, 59, BStBl. II 2010, 564).

  • BFH, 09.06.2011 - VI R 55/10

    Regelmäßige Arbeitsstätte bei mehreren Tätigkeitsstätten

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 07.05.2013 - 11 K 11138/11
    Dies ist im Regelfall der Betrieb oder eine Betriebsstätte des Arbeitgebers, der der Arbeitnehmer zugeordnet ist und die er nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit, also fortdauernd und immer wieder aufsucht (vergleiche: BFH, Urteil vom 9. Juni 2011 - VI R 55/10, BFHE 234, 164, BStBl. II 2012, 38, m.w.N.).
  • BFH, 20.03.2014 - VI R 74/13

    Regelmäßige Arbeitsstätte bei längerfristiger Tätigkeit auf einer Baustelle

    Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2014, 28 veröffentlicht.

    Er beantragt, das angefochtene Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 7. Mai 2013  11 K 11138/11 und die Einspruchsentscheidung vom 21. Juni 2011 aufzuheben und die Einkommensteuerbescheide für das Jahr 2008 vom 26. Februar 2010 und das Jahr 2009 vom 14. Juni 2010 dahingehend abzuändern, dass bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit im Jahr 2008 und im Jahr 2009 jeweils weitere Fahrtkosten in Höhe von 3.501 EUR als Werbungskosten berücksichtigt werden.

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