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   FG Berlin-Brandenburg, 08.10.2015 - 7 V 7195/15   

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FG Berlin-Brandenburg, 08.10.2015 - 7 V 7195/15 (https://dejure.org/2015,30815)
FG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 08.10.2015 - 7 V 7195/15 (https://dejure.org/2015,30815)
FG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 08. Oktober 2015 - 7 V 7195/15 (https://dejure.org/2015,30815)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 152 AO, § 5 AO, § 69 Abs 3 S 1 FGO, § 69 Abs 2 S 2 FGO, § 18 Abs 1 S 1 UStG 2005
    Pflicht zur elektronischen Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen ist verfassungsgemäß - Verspätungszuschlag bei pflichtwidriger Abgabe der Steuervoranmeldung in Papierform - Kein Recht auf sanktionslose Nichtbeachtung einer gesetzlichen Verpflichtung

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 150 Abs 8 AO, § 152 AO, § 18 Abs 1 UStG
    Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (§ 69 Abs. 3 FGO) - Festsetzung eines Verspätungszuschlages auf die Umsatzsteuer Vorauszahlung für März 2015

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtmäßigkeit der Festsetzung eines Verspätungszuschlages auf eine Umsatzsteuer-Vorauszahlung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verspätungszuschlag bei nicht genehmigter Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung in Papierform zur Befreiung eines Steuerberaters von der Pflicht zur elektronischen Abgabe von Steuervoranmeldungen

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Verspätungszuschlag bei nicht genehmigter Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung in Papierform - zur Befreiung eines Steuerberaters von der Pflicht zur elektronischen Abgabe von Steuervoranmeldungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2015, 2158
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (16)

  • BFH, 14.03.2012 - XI R 33/09

    Elektronische Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen - Gleichmäßigkeit der

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 08.10.2015 - 7 V 7195/15
    (3) Diese gesetzliche Formvorgabe ist verfassungsgemäß, wie der BFH bereits zutreffend entschieden hat (Urteil vom 14.03.2012 XI R 33/09, BStBl II 2012, 477, II. 2. der Gründe, bestätigt durch BFH, Beschluss vom 14.04.2015 V B 158/14, BFH/NV 2015, 1115, 2. der Gründe).

    Bei mehreren Geschäftsführern würde es im Übrigen nicht einmal ausreichen, darzulegen, dass nur einer von ihnen aufgrund seines Alters oder mangelnder Computererfahrung oder aus sonstigen Gründen nicht in der Lage wäre, die Umsatzsteuervoranmeldung elektronisch zu übermitteln (BFH, Urteil vom 14.03.2012 XI R 33/09, a. a. O., II. 3. b) bb) der Gründe).

    Ein etwaiges trotz Anwendung der zur Verfügung stehenden technischen Sicherungsmöglichkeiten verbleibendes Risiko eines "Hacker-Angriffs" auf die gespeicherten oder übermittelten Daten ist im überwiegenden Interesse des Gemeinwohls hinzunehmen (BFH, Urteil vom 14.03.2012 XI R 33/09, a. a. O., II. 3. c) der Gründe).

    Angesichts des klaren Gesetzeswortlauts des § 18 Abs. 1 Satz 1 UStG, der vorliegenden Ablehnungsentscheidung des Antragsgegners betreffend den Antrag auf weitere Verlängerung der Genehmigung zur Abgabe der Voranmeldungen in Papierform und dem veröffentlichen, bereits zitierten Urteil des BFH vom 14.03.2012 (XI R 33/09, a. a. O.) zur grundsätzlichen Rechtmäßigkeit des § 18 Abs. 1 Satz 1 UStG kann auch keine Entschuldigung des Steuerberaters angenommen werden.

  • BFH, 07.09.2011 - I B 157/10

    Steuerabzug bei einem in der Schweiz ansässigen Vergütungsgläubiger - Haftung des

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 08.10.2015 - 7 V 7195/15
    Ernstliche Zweifel i. S. d. § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO liegen bereits dann vor, wenn bei summarischer Prüfung des angefochtenen Bescheides neben für seine Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung entscheidungserheblicher Tatfragen bewirken (ständige Rechtsprechung seit BFH, Beschluss vom 10.02.1967 III B 9/66, Bundessteuerblatt - BStBl - III 1967, 182; Beschluss vom 07.09.2011 I B 157/10, BStBl II 2012, 590).

    Zur Gewährung der Aussetzung der Vollziehung ist es nicht erforderlich, dass die für die Rechtswidrigkeit sprechenden Gründe im Sinne einer Erfolgswahrscheinlichkeit überwiegen (BFH, Beschluss vom 07.09.2011 I B 157/10, BStBl II 2012, 590).

  • BFH, 28.06.2000 - X R 24/95

    Ablehnung eines Antrags auf Fristverlängerung

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 08.10.2015 - 7 V 7195/15
    Für die Beurteilung von Ermessensentscheidungen gemäß § 102 FGO kommt es allein auf die zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (erkennbar) gegebenen Umstände und die hierauf bezogenen Erwägungen der Finanzbehörden an (BFH, Urteil vom 28.06.2000 X R 24/95, BStBl II 2000, 515, II. 2. c) der Gründe m. w. N.).
  • BFH, 30.04.1987 - IV R 42/85

    Einkommensteuer - Verspätete Abgabe - Verspätungszuschlag - Ermessen

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 08.10.2015 - 7 V 7195/15
    Die Antragstellerin kann sich nach § 152 Abs. 1 Satz 3 AO auch nicht damit entschuldigen, sie sei nur dem Rat ihres Steuerberaters gefolgt, weil ihr danach ein Verschulden des Steuerberaters zuzurechnen ist (BFH, Urteil vom 30.04.1987 IV R 42/85, BStBl 1987 II 543, 1. der Gründe).
  • BFH, 22.03.2005 - II B 14/04

    Oddset-Wetten; Lotteriesteuer

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 08.10.2015 - 7 V 7195/15
    Die Entscheidung hierüber ergeht bei der im Verfahren nach § 69 Abs. 3 FGO gebotenen summarischen Prüfung aufgrund des Sachverhalts, der sich aus dem Vortrag der Beteiligten und der Aktenlage ergibt (vgl. BFH, Beschluss vom 22.03.2005 II B 14/04, BFH/NV 2005, 1379 m. w. N.).
  • BFH, 26.08.2004 - V B 243/03

    Voraussetzungen für Vorsteuerabzug - AdV

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 08.10.2015 - 7 V 7195/15
    Wie im Hauptsacheverfahren gelten auch im Verfahren nach § 69 Abs. 3 FGO grundsätzlich die Regeln über die objektive Feststellungslast mit der Folge, dass die Beteiligten entscheidungserhebliche Einwendungen im Rahmen ihrer Mitwirkungspflichten darlegen und ggf. glaubhaft machen müssen (BFH, Beschluss vom 26.08.2004 V B 243/03, BFH/NV 2005, 255).
  • BFH, 15.06.2005 - IV S 3/05

    Aussetzung der Vollziehung

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 08.10.2015 - 7 V 7195/15
    Es bedurfte nach Abschluss des Einspruchsverfahrens gegen die Festsetzung des Verspätungszuschlages auch keines neuen außergerichtlichen Aussetzungsantrages, weil der BFH in ständiger Rechtsprechung die einmalige Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung durch die Behörde (unabhängig davon, in welchem Verfahrensstadium sie erfolgt) als ausreichend für die Zulässigkeit eines gerichtlichen Aussetzungsantrages im Hinblick auf § 69 Abs. 4 FGO ansieht (BFH, Beschluss vom 15.06.2005 IV S 3/05, BFH/NV 2005, 2014, a) der Gründe m. w. N.).
  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 06.04.2006 - 2 K 262/05

    Ablehnung eines Stundungsantrags wegen fehlender Mitwirkung des Antragstellers;

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 08.10.2015 - 7 V 7195/15
    Der Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung entspricht dem Zeitpunkt des Erlasses der Einspruchsentscheidung (FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 06.04.2006 2 K 262/05, Deutsches Steuerrecht - Entscheidungsdienst - DStRE - 2007, 1460, 1. der Gründe m. w. N.).
  • BFH, 23.06.2008 - IV B 106/07

    Rechtmäßige Festsetzung eines Verspätungszuschlags

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 08.10.2015 - 7 V 7195/15
    Nur ausnahmsweise kann nach den Umständen des Einzelfalls ein Merkmal letztlich auch ganz ohne Auswirkung auf die Bemessung des Verspätungszuschlags bleiben (BFH, Beschluss vom 23.06.2008 IV B 106/07, BFH/NV 2008, 1642, 2. Leitsatz).
  • BFH, 10.02.1967 - III B 9/66

    Aussetzung der Vollziehung eines angefochtenen Steuerbescheids

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 08.10.2015 - 7 V 7195/15
    Ernstliche Zweifel i. S. d. § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO liegen bereits dann vor, wenn bei summarischer Prüfung des angefochtenen Bescheides neben für seine Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung entscheidungserheblicher Tatfragen bewirken (ständige Rechtsprechung seit BFH, Beschluss vom 10.02.1967 III B 9/66, Bundessteuerblatt - BStBl - III 1967, 182; Beschluss vom 07.09.2011 I B 157/10, BStBl II 2012, 590).
  • BFH, 10.04.1997 - II B 120/96

    Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache

  • FG Hessen, 08.02.1993 - 4 K 513/92
  • FG Nürnberg, 31.01.1990 - V 67/89

    Abgabenordnung; Anforderungen an eine Steuererklärung

  • FG Niedersachsen, 24.01.1978 - VI 245/77
  • FG Nürnberg, 05.08.2014 - 2 V 676/14

    Verspätungszuschlag wegen Nichtabgabe der elektronischen Umsatzsteuervoranmeldung

  • BFH, 14.04.2015 - V B 158/14

    Pflicht zur elektronischen Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen ist

  • FG Berlin-Brandenburg, 14.02.2018 - 3 K 3249/17

    Kein Zwang zur elektronischen Übermittlung der Steuererklärung bei persönlicher

    Denn das FA kann den auf die (nur) in Papierform abgegebenen Steuererklärung ergangenen Bescheid mit der Festsetzung eines Verspätungszuschlags verbinden (BFH, Beschluss vom 15.12.2015 V B 102/15, BFH/NV 2016, 373, Juris; FG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 08.10.2015 7 V 7195/15, DStRE 2016, 1180, EFG 2015, 2158, Juris; FG Nürnberg, Beschluss vom 05.08.2014 2 V 676/14, EFG 2014, 1846, Juris Rn. 20), wenn eine Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung bestand.
  • BFH, 15.12.2015 - V B 102/15

    Verspätungszuschlag bei fehlender Erklärungsabgabe durch Datenfernübertragung

    Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 8. Oktober 2015  7 V 7195/15 wird als unbegründet zurückgewiesen.
  • FG Thüringen, 24.02.2016 - 3 K 756/15

    Zur Zumutbarkeit der elektronischen Übermittlung der Umsatzsteuerjahreserklärung

    BStBl II 2012, 477, II. 2. der Gründe, BFH-Beschluss vom 14.04.2015 V B 158/14, BFH/NV 2015, 1115, 2. der Gründe; vgl. auch FG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 08.10.2015 7 V 7195/15, EFG 2015, 2158).
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