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   FG Berlin-Brandenburg, 09.03.2016 - 2 K 2320/12   

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FG Berlin-Brandenburg, 09.03.2016 - 2 K 2320/12 (https://dejure.org/2016,12981)
FG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 09.03.2016 - 2 K 2320/12 (https://dejure.org/2016,12981)
FG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 09. März 2016 - 2 K 2320/12 (https://dejure.org/2016,12981)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 4 Nr 21 Buchst b DBuchst bb UStG 2005, § 4 Nr 21 Buchst a DBuchst bb UStG 2005, Art 132 Abs 1 Buchst i EGRL 112/2006, Art 132 Abs 1 Buchst j EGRL 112/2006, Art 132 Abs 1 Buchst g EGRL 112/2006
    Umsatzsteuerfreiheit von Leistungen an einen gegenüber nichterwerbstätigen Gründungswilligen tätigen Lotsendienst

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 4 Nr 21b DBuchst bb UStG, Art 132 Abs 1 EGRL 112/2006
    Umsatzsteuer 2009, 2010

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Befreiung von Leistungen gegenüber Nichterwerbstätigen im Rahmen eines Lotsendienstes für Gründungswillige von der Umsatzsteuer

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Befreiung von Leistungen gegenüber Nichterwerbstätigen im Rahmen eines Lotsendienstes für Gründungswillige von der Umsatzsteuer

  • rechtsportal.de

    UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 ; UStG § 4 Nr. 21
    Befreiung von Leistungen gegenüber Nichterwerbstätigen im Rahmen eines Lotsendienstes für Gründungswillige von der Umsatzsteuer

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Keine Umsatzsteuerbefreiung von Leistungen gegenüber Nichterwerbstätigen im Rahmen eines sog. Lotsendienstes für Gründungswillige

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2016, 1124
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (23)

  • BFH, 05.06.2014 - V R 19/13

    Umsatzsteuerfreier Schwimmunterricht

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 09.03.2016 - 2 K 2320/12
    Die Bescheinigung nach § 21 Buchst. a Doppelbuchstabe bb UStG stellt einen Grundlagenbescheid i.S. des § 171 Abs. 10 Abgabenordnung -AO- dar und bindet hinsichtlich ihres Vorliegens sowohl die Finanzbehörden als auch die Finanzgerichte (vgl. etwa BFH-Urteile vom 21.02.2013 V R 27/11, BStBl II 2013, 529 m.w.N.; vom 05.06.2014 V R 19/13, Entscheidungen des Bundesfinanzhofs -BFHE- 245, 433).

    Wie der BFH etwa in seinem Urteil vom 05.06.2014 V R 19/13 (BFHE 245, 433) zusammengefasst hat, sind die maßgeblichen Gesichtspunkte für die im Rahmen des Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL erforderliche Anerkennung als "Einrichtung mit sozialem Charakter" das Bestehen spezifischer Vorschriften, bei denen es sich um nationale oder regionale Rechts- oder Verwaltungsvorschriften, Steuervorschriften oder Vorschriften im Bereich der sozialen Sicherheit handeln kann, das mit den Tätigkeiten des betreffenden Steuerpflichtigen verbundene Gemeinwohlinteresse, die Tatsache, dass andere Steuerpflichtige mit den gleichen Tätigkeiten bereits in den Genuss einer ähnlichen Anerkennung kommen, und die Übernahme der Kosten der fraglichen Leistungen zum großen Teil durch Krankenkassen oder andere Einrichtungen der sozialen Sicherheit (so auch EuGH-Urteil 15.11.2012 C-174/11 -Zimmermann- vom, HFR 2013, 84, Rn. 31; BFH-Urteil vom 25.04.2013 V R 7/11, BFHE 241, 475, BStBl II 2013, 976, unter II.2.c aa).

    Auch im Hinblick auf eine Kostentragung durch Einrichtungen der sozialen Sicherheit ist zu berücksichtigen, ob der Unternehmer seine Leistung unmittelbar aufgrund vertraglicher Vereinbarungen mit Sozialversicherungsträgern erbringt (BFH-Urteile vom 08.11.2007 V R 2/06, BFHE 219, 428, BStBl II 2008, 634, unter II.2.b cc; vom 05.06.2014 V R 19/13, BFHE 245, 433 unter II.3.a bb).

  • EuGH, 28.01.2010 - C-473/08

    Eulitz - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. j -

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 09.03.2016 - 2 K 2320/12
    Im Hinblick auf andere Sprachfassungen der Richtlinie, nach denen Art. 132 Abs. 1 Buchst. j MwStSystRL statt "Schul- und Hochschulunterricht" den Begriff "Unterrichtseinheiten, die von Unterrichtenden ... erteilt werden und sich auf Schul- und Hochschulunterricht beziehen" betreffe, hat der EuGH im Urteil vom 28.01.2010 C-473/08 - Eulitz -, Slg. I 2010, 910, Rn. 35) entschieden, dass nicht zwischen dem Unterricht, der Schülern oder Studierenden erteilt werde, die an einer erstmaligen Schul- oder Hochschulausbildung teilnähmen, und dem Unterricht zu unterscheiden sei, der Personen erteilt werde, die bereits über einen Schul- oder Hochschulabschluss verfügten und die aufgrund dieses Abschlusses ihre Berufsausbildung betrieben.

    Jedoch scheitert die Anwendung der Vorschrift des Art. 132 Abs. 1 Buchst. j MwStSystRL daran, dass als Privatlehrer im Sinne der Vorschrift nicht gilt, wer als Lehrkraft im Rahmen von Lehrveranstaltungen, die von einem Träger einer Bildungseinrichtung angeboten werden, Leistungen erbringt (vgl. etwa EuGH-Urteil vom 28.01.2010 C-473/08 - Eulitz -, Slg. I 2010, 910; Finanzgericht -FG- Berlin-Brandenburg, Urteil vom 01.10.2015 7 K 7002/13, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2015, 2236 zu Dozentenleistungen für den Besucherdienst beim Deutschen Bundestag).

    Gerade den Ausführungen des EuGH in seinem Urteil vom 28.01.2010 C-473/08 - Eulitz - (Slg. I 2010, 910) lassen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die Entgeltlichkeit der Leistungen des als Dritter in die Leistungserbringung eingeschalteten Trägers einer Bildungseinrichtung für die Steuerbefreiung der Leistungen einer in dessen Auftrag tätigen Lehrkraft maßgeblich sein sollte.

  • BFH, 22.04.2015 - XI R 10/14

    Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Maßnahmen der Arbeitsmarktförderung

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 09.03.2016 - 2 K 2320/12
    Derartige Umsätze liegen vor, wenn zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis besteht, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, wobei die vom Leistenden empfangene Vergütung den tatsächlichen Gegenwert für die dem Leistungsempfänger erbrachte Leistung bildet (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Urteile des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 22.04.2015 XI R 10/14, Bundessteuerblatt -BStBl- II 2015, 862; vom 18.03.2004 V R 101/01, BStBl II 2004, 798).

    Bei Leistungen, zu deren Ausführung sich die Vertragsparteien in einem gegenseitigen Vertrag verpflichtet haben, liegt der erforderliche Leistungsaustausch grundsätzlich vor (vgl. BFH-Urteile vom 22.04.2015 XI R 10/14, BStBl II 2015, 862; vom 21.04.2005 V R 11/03, BStBl II 2007, 63).

    Dies gilt selbst dann, wenn unmittelbar Zahlungen der öffentlichen Hand dafür gewährt werden, dass der Zahlungsempfänger im Auftrag des Geldgebers eine Aufgabe aus dessen Kompetenzbereich übernimmt, und die Zahlung damit zusammenhängt (vgl. BFH-Urteile vom 22.04.2015 XI R 10/14, BStBl II 2015, 862 m.w.N.).

  • BFH, 29.07.2015 - XI R 35/13

    Zur umsatzsteuerrechtlichen Anerkennung einer privaten Arbeitsvermittlerin als

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 09.03.2016 - 2 K 2320/12
    Der BFH hat im Urteil vom 29.07.2015 XI R 35/13 (BFHE 251, 91) die Richtlinienvorschrift des Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL hinsichtlich der Leistungen einer privaten Arbeitsvermittlerin, die vertraglich zur Leistungserbringung gegenüber den Arbeitsuchenden verpflichtet war, jedoch durch Einlösung von Gutscheinen bei der Bundesagentur für Arbeit - BA - bezahlt wurde, für einschlägig angesehen, ohne die enge Verbindung der Leistungen mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit infrage zu stellen.

    In dem Urteil vom 29.07.2015 XI R 35/13 (BFHE 251, 91, dort Rn. 24 ff.) bringt der BFH klar zum Ausdruck, dass maßgeblich für die Anerkennung des dortigen Klägers als von dem betreffenden Mitgliedstaat als Einrichtung mit sozialem Charakter anerkannte Einrichtung die direkte Kostenübernahme durch die BA nach den §§ 421g und 296 SGB III sei.

  • FG Berlin-Brandenburg, 01.10.2015 - 7 K 7002/13

    Umsatzsteuer 2003 bis 2010

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 09.03.2016 - 2 K 2320/12
    Jedoch scheitert die Anwendung der Vorschrift des Art. 132 Abs. 1 Buchst. j MwStSystRL daran, dass als Privatlehrer im Sinne der Vorschrift nicht gilt, wer als Lehrkraft im Rahmen von Lehrveranstaltungen, die von einem Träger einer Bildungseinrichtung angeboten werden, Leistungen erbringt (vgl. etwa EuGH-Urteil vom 28.01.2010 C-473/08 - Eulitz -, Slg. I 2010, 910; Finanzgericht -FG- Berlin-Brandenburg, Urteil vom 01.10.2015 7 K 7002/13, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2015, 2236 zu Dozentenleistungen für den Besucherdienst beim Deutschen Bundestag).

    Dagegen spricht, dass die Organisation und der Inhalt der Tätigkeit der Lehrkraft, deren Steuerpflicht zu beurteilen ist, durch die Entgeltlichkeit oder Nichtentgeltlichkeit der Ausgangsleistungen des Leistungsempfängers, für die jener die Leistungen der Lehrkraft als Eingangsleistungen verwendet, überhaupt nicht beeinflusst wird (so auch FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 01.10.2015 7 K 7002/13, EFG 2015, 2236).

  • BFH, 07.01.2015 - V B 102/14

    Umsatzsteuerfreie Unterrichtsleistungen

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 09.03.2016 - 2 K 2320/12
    Zwar hat es der BFH bei seinem zur Aussetzung der Vollziehung ergangenen Beschluss vom 07.01.2015 V B 102/14 (BFHE 248, 445 - ebenfalls zu Dozentenleistungen für den Besucherdienst beim Deutschen Bundestag) für fraglich angesehen, ob als Träger einer Bildungseinrichtung auch anzusehen sei, wer seine Leistungen den Empfängern der Bildungsleistungen unentgeltlich zuwende (a.a.O. Rn. 21).

    Jedoch können vom BFH in dessen Beschluss vom 07.01.2015 V B 102/14 (BFHE 248, 445) angedeuteten Zweifel nicht als abschließende Entscheidung für die sich vorliegend stellende Frage der Anwendung des Art. 132 Abs. 1 Buchst. j MwStSystRL angesehen werden.

  • EuGH, 14.06.2007 - C-445/05

    Haderer - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen - Art. 13 Teil A Abs. 1

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 09.03.2016 - 2 K 2320/12
    Vielmehr umfasst er auch andere Tätigkeiten, bei denen die Unterweisung in Schulen oder Hochschulen erteilt wird, um die Kenntnisse und Fähigkeiten der Schüler oder Studenten zu entwickeln, sofern diese Tätigkeiten nicht den Charakter bloßer Freizeitgestaltung haben (Gerichtshof der Europäischen Union - EuGH -, Entscheidung vom 14.06.2007 Haderer C-445/05, Sammlung 2007, I-4841).

    In dem bereits weiter oben angeführten Urteil Haderer (Urteil vom 14.06.2007 C-445/05, Slg. I 2007, 4844, Rn. 26) hat der EuGH entschieden, dass sich der sowohl in Buchst. i als auch Buchst. j des Art. 132 Abs. 1 MwStSystRL genannte Begriff des "Schul- und Hochschulunterrichts" nicht auf Unterricht beschränke, der zu einer Abschlussprüfung zur Erlangung einer Qualifikation führe oder eine Ausbildung im Hinblick auf die Ausübung einer Berufstätigkeit vermittele, sondern dass er andere Tätigkeiten einschließe, bei denen die Unterweisung in Schulen und Hochschulen erteilt werde, um die Kenntnisse und Fähigkeiten der Schüler oder Studenten zu entwickeln, sofern diese Tätigkeiten nicht den Charakter bloßer Freizeitgestaltung hätten.

  • BFH, 08.11.2007 - V R 2/06

    Steuerbefreiung der Umsätze eines Sozialarbeiters, der im Auftrag eines

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 09.03.2016 - 2 K 2320/12
    Auch im Hinblick auf eine Kostentragung durch Einrichtungen der sozialen Sicherheit ist zu berücksichtigen, ob der Unternehmer seine Leistung unmittelbar aufgrund vertraglicher Vereinbarungen mit Sozialversicherungsträgern erbringt (BFH-Urteile vom 08.11.2007 V R 2/06, BFHE 219, 428, BStBl II 2008, 634, unter II.2.b cc; vom 05.06.2014 V R 19/13, BFHE 245, 433 unter II.3.a bb).
  • FG Berlin-Brandenburg, 21.04.2010 - 2 K 998/05

    Unmittelbare Anwendung der Steuerbefreiung des Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 09.03.2016 - 2 K 2320/12
    Ebenso hatte der erkennende Senat mit Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 21.04.2010 2 K 998/05 (EFG 2010, 2037) von einer Qualifizierungs-GmbH gegenüber Arbeitsämtern auf der Grundlage von § 37 a SGB III erbrachte Leistungen zur aktiven Arbeitsförderung ohne Weiteres als unter die dem Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL zeitlich vorangehende Vorschrift des Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g der Sechsten EG-Richtlinie fallend angesehen.
  • BFH, 20.03.2014 - V R 3/13

    Umsatzsteuerfreie Unterrichtsleistungen - Sachlicher Anwendungsbereich von Art.

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 09.03.2016 - 2 K 2320/12
    Im Anschluss an diese Rechtsprechung des EuGH hat der BFH entschieden, dass es auch bei Privatlehrern i. S. d. Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. j der Sechsten EG-Richtlinie bzw. Art. 132 Abs. 1 Buchst. j MwStSystRL nicht darauf ankomme, dass der Privatlehrer an einer Schule oder Hochschule tätig sei, sich an Schüler oder Hochschüler wende oder es sich um einen in einen Lehr- oder Studienplan eingebetteten Unterricht handele, da sich diese Steuerbefreiungsvorschrift auf jegliche Aus- und Fortbildung beziehe, die nicht den Charakter bloßer Freizeitgestaltung habe, und dass auch ein Lehrplan nicht unabdingbar für die Steuerfreiheit sei (BFH-Urteil vom 20.03.2014 V R 3/13, BFH/NV 2014, 1175, II.1.c bb).
  • EuGH, 15.11.2012 - C-174/11

    Zimmermann - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen - Art. 13 Teil A Abs.

  • BFH, 25.04.2013 - V R 7/11

    Steuerfreiheit für Berufsbetreuer - Unmittelbare Berufung auf das Unionsrecht

  • BFH, 18.03.2004 - V R 101/01

    Leistungen einer Einrichtung der freien Wohlfahrtspflege

  • BFH, 21.04.2005 - V R 11/03

    Übernahme der Betriebsführung auf zwei defizitären Bahnstrecken gegen Gewährung

  • BFH, 17.02.2009 - XI R 67/06

    Umsatzsteuerfreiheit von Betreuungsleistungen durch Vereinsbetreuer gegenüber

  • BFH, 18.12.2003 - V R 62/02

    Umsatzsteuerpflicht einer Jagdschule

  • BFH, 03.05.1989 - V R 83/84

    1. Zum Umfang der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 Buchst. b UStG 2. Zur

  • BFH, 28.05.2013 - XI R 35/11

    Zur Steuerfreiheit der Umsätze aus dem Betrieb einer Kampfsportschule -

  • BFH, 21.02.2013 - V R 27/11

    Zur Ablaufhemmung der Festsetzungsfrist bei ressortfremden Grundlagenbescheiden -

  • EuGH, 07.09.1999 - C-216/97

    Gregg

  • EuGH, 26.05.2005 - C-498/03

    Kingscrest Associates und Montecello - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel

  • BFH, 27.09.2007 - V R 75/03

    Steuerbefreiung nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. j der Richtlinie 77/388/EWG

  • EuGH, 28.11.2013 - C-319/12

    MDDP - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 132 bis 134 und 168 -

  • BFH, 16.03.2017 - V R 27/16

    Steuerschuld aufgrund Rechnungserteilung

    Das Urteil des FG ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2016, 1124 veröffentlicht.
  • BFH, 29.03.2017 - XI R 6/16

    Zur Umsatzsteuerbefreiung von Leistungen an einen sogenannten Lotsendienst für

    Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 9. März 2016  2 K 2320/12 wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Das Urteil des FG ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2016, 1124 veröffentlicht.

  • FG Niedersachsen, 14.12.2016 - 5 K 35/15

    Anforderungen an das Vorliegen von Leistungen eines Privatlehrers gemäß Art. 132

    Diese Voraussetzung gilt gleichermaßen auch hinsichtlich der erforderlichen Anerkennung einer privaten Einrichtung durch den Mitgliedstaat im Rahmen des Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL (BFH-Urteile vom 28.05.2013 XI R 35/11, BStBl II 2013, 879, II. 2. a bb; vom 20.03.2014 V R 3/13, BFHE 245, 391 II. 2. b; FG Köln Urteil vom 23.09.2015 9 k 1649/14, EFG 2016, 145, I. 1.; FG Berlin-Brandenburg Urteil vom 09.03.2016 2 K 2320/12, EFG 2016, 1124).
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