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   FG Berlin-Brandenburg, 09.06.2022 - 9 K 9086/21 zurück zur Übersicht Seite drucken   

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • FG Berlin-Brandenburg, 09.06.2022 - 9 K 9084/21

    Einheitlicher Sachverhalt im Sinne des § 1 Abs. 2 StAuskV und damit nur eine

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 09.06.2022 - 9 K 9086/21 zurück zur Übersicht Seite drucken
    Anteilstausch aller Anteile an der A... GmbH gegen die Anteile an der D... GmbH (Schritt 3): Gegenüber der D... GmbH, der A... GmbH, der B... GmbH und C... (Az. beim Finanzgericht: 9 K 9084/21).

    Schon deshalb waren die drei in den hier zusammenhängenden Verfahren 9 K 9084/21, 9 K 9085/21 und 9 K 9086/21 angefochtenen Bescheide aufzuheben, da danach mehrere der Auskunftsantragsteller zweifach oder gar dreifach in Anspruch genommen worden wären.

    Gleiches gilt für die in den beiden weiteren Verfahren 9 K 9084/21 und 9 K 9085/21 angefochtenen Gebührenbescheide.

  • FG München, 05.04.2017 - 4 K 2058/14

    Festsetzung der Gebühr für eine verbindliche Auskunft

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    Enthält eine Antragsschrift hingegen mehrere voneinander abgrenzbare Sachverhalte und werden zu jedem Sachverhalt konkrete Rechtsfragen gestellt, handelt es sich um mehrere Anträge auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft, die lediglich in einem Schriftsatz zusammengefasst sind (vgl. FG München, Urteil vom 5. April 2017 - 4 K 2058/14, EFG 2017, 967 , unter 1. a) der Gründe).

    a) Maßgeblich für die Abgrenzung eines (einzigen) Sachverhalts von einer Mehrheit von Sachverhalten ist bei einem Antrag auf verbindliche Auskunft im Grundsatz das von dem oder den Antragsteller(n) geplante Vorhaben (ebenso FG München, Urteil vom 5. April 2017 - 4 K 2058/14, a.a.O., unter 1. b) aa) der Gründe).

    Eine separate Auskunft über einen einzelnen Teilschritt, an dem der Steuerpflichtige isoliert kein wirtschaftliches Interesse hat, wäre dann wertlos (ebenso FG München, Urteil vom 5. April 2017 - 4 K 2058/14, a.a.O., unter 1. b) aa) der Gründe).

  • BFH, 09.03.2016 - I R 66/14

    Auskunftsgebühr bei doppelter Antragstellung im Organschaftsfall

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    Dabei nimmt der Gebührentatbestand die verfahrensrechtliche Selbständigkeit der Besteuerung verschiedener Steuerpflichtiger im Hinblick auf die Steuerfestsetzung und das hieraus für jeden Adressaten einer solchen Festsetzung resultierende Erfordernis, für sich eine Auskunft zu erwirken, um eine Bindungswirkung herbeizuführen, auf, indem gegenüber jedem Antragsteller eine Gebühr festzusetzen ist, die sich in erster Linie nach dem Wert der Auskunft für den individuellen Antragsteller bemisst (vgl. BFH, Urteil vom 9. März 2016 - I R 66/14 , BStBl. II 2016, 706).

    Umgekehrt kann ein einheitlicher Sachverhalt vorliegen, der gleichwohl eine Mehrzahl von Gebühren auslöst, weil mehrere Antragsteller die Auskunft beantragt haben (vgl. BFH, Urteil vom 9. März 2016 - I R 66/14, BStBl. II 2016, 706).

  • BFH, 22.04.2015 - IV R 13/12

    Gegenstandswert einer Gebühr für Erteilung verbindlicher Auskunft

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    Dies gilt insbesondere auch dann, wenn zur Erreichung des angestrebten Ziels mehrere Teilschritte vollzogen werden müssen (vgl. etwa die Konstellation, die dem Urteil des BFH vom 22. April 2015 - IV R 13/12, BStBl. II 2015, 989, zugrunde lag; dort hatte eine Antragstellerin eine vier einzelne Schritte umfassende Umstrukturierung geplant. Gegenstand der Auskunft waren dabei die Frage nach der Steuerneutralität einer Anwachsung, die Frage nach grunderwerbsteuerlichen Folgen des Vorhabens, die Frage nach Steuerneutralität der Überführung einer Unterbeteiligung sowie eines Nießbrauchs. Gleichwohl lag hier lediglich eine einzige verbindliche Auskunft mit einem einzigen Gebührenbescheid vor).

    a) Sollte der Beklagte mit dieser Einwendung zum Ausdruck bringen wollen, dass bereits dann zwingend von mehreren getrennten Sachverhalten ausgegangen werden müsse, wenn sich aus dem Vorhaben verschiedene steuerliche Fragen bei verschiedenen Steuerpflichtigen ergäben, so stehen dem die vorstehend unter 2. a) genannten Grundsätze entgegen (vgl. etwa den Fall BFH, Urteil vom 22. April 2015 - IV R 13/12, a.a.O.: Einheitlichkeit des Sachverhalts trotz mehrerer steuerlicher Rechtsfragen zu verschiedenen Steuerpflichtigen; vgl. auch den Sachverhalt bei BFH, Urteil vom 22. April 2015 - IV R 13/12, a.a.O.).

  • BFH, 12.08.2015 - I R 45/14

    Auslegung und Bindungswirkung einer verbindlichen Auskunft i. S. des § 89 Abs. 2

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    Entscheidend ist danach, wie der Betroffene nach den ihm bekannten Umständen - nach seinem "objektiven Verständnishorizont" - den materiellen Gehalt der Erklärung unter Berücksichtigung von Treu und Glauben verstehen konnte (BFH, Urteil vom 10.05.2012, IV R 34/09, BFHE 239, 485 , BStBl II 2013, 471 m. w. N.; vgl. BFH, Urteil vom 12.08.2015, I R 45/14 -, BFHE 251, 119 ).
  • BFH, 30.04.2009 - VI R 54/07

    Rechtsprechungsänderung zur Anfechtbarkeit einer dem Arbeitgeber erteilten

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    Bei einer verbindlichen Auskunft im Sinne des § 89 Abs. 2 AO handelt es sich um einen Verwaltungsakt (BFH, Urteil vom 30.04.2009, VI R 54/07, BFHE 225, 50 , BStBl II 2010, 996 ; BFH, Urteil vom 29.02.2012, IX R 11/11, BFHE 237, 9 , BStBl II 2012, 651 ).
  • BFH, 10.05.2012 - IV R 34/09

    Änderung eines Feststellungsbescheids nach § 174 Abs. 4 AO - Zuordnung der

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    Entscheidend ist danach, wie der Betroffene nach den ihm bekannten Umständen - nach seinem "objektiven Verständnishorizont" - den materiellen Gehalt der Erklärung unter Berücksichtigung von Treu und Glauben verstehen konnte (BFH, Urteil vom 10.05.2012, IV R 34/09, BFHE 239, 485 , BStBl II 2013, 471 m. w. N.; vgl. BFH, Urteil vom 12.08.2015, I R 45/14 -, BFHE 251, 119 ).
  • BFH, 29.02.2012 - IX R 11/11

    Kein Anspruch auf einen bestimmten rechtmäßigen Inhalt einer verbindlichen

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    Bei einer verbindlichen Auskunft im Sinne des § 89 Abs. 2 AO handelt es sich um einen Verwaltungsakt (BFH, Urteil vom 30.04.2009, VI R 54/07, BFHE 225, 50 , BStBl II 2010, 996 ; BFH, Urteil vom 29.02.2012, IX R 11/11, BFHE 237, 9 , BStBl II 2012, 651 ).
  • BFH, 27.11.2019 - II R 24/17

    Gebührenerhebung bei mehreren Anträgen auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft

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    Nach der Rechtsprechung des BFH, der der Senat im Grundsatz folgt, enthält eine auf Auskunft gerichtete Eingabe (mindestens) so viele Anträge, wie nach dem Inhalt der Eingabe Steuerpflichtige von der Bindungswirkung der Auskunft erfasst sein sollen (vgl. BFH, Urteil vom 27. November 2019 - II R 24/17, BStBl. II 2020, 528).
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