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   FG Berlin-Brandenburg, 11.04.2023 - 7 V 7191/22   

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FG Berlin-Brandenburg, 11.04.2023 - 7 V 7191/22 (https://dejure.org/2023,11161)
FG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 11.04.2023 - 7 V 7191/22 (https://dejure.org/2023,11161)
FG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 11. April 2023 - 7 V 7191/22 (https://dejure.org/2023,11161)
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Volltextveröffentlichung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bestimmung des Streitwerts im Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 114 Finanzgerichtsordnung ( FGO )

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Bestimmung des Streitwerts im Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 114 Finanzgerichtsordnung (FGO)

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Bemessung des Streitwerts eines Verfahrens wegen der Rücknahme eines von der Finanzbehörde gestellten Insolvenzantrags mit 50 % der Rückstände, maximal 500.000 EUR

Papierfundstellen

  • ZIP 2023, 1705
  • NZI 2023, 645
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • FG Sachsen-Anhalt, 24.09.2015 - 3 V 916/15

    Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz - Finanzrechtsweg zur Überprüfung eines

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 11.04.2023 - 7 V 7191/22
    c) Das FG des Landes Sachsen-Anhalt hat sich in Anknüpfung an die letztgenannte Rechtsprechung für einen Streitwert in Insolvenzantragssachen in Höhe von 50.000,00 EUR ausgesprochen (Beschlüsse vom 15.05.2013 - 3 K 1339/12, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2013, 1697 ; vom 24.09.2015 - 3 V 916/15, EFG 2015, 2194 , Rn. 115).

    f) Da der Antragsteller auf eine faktische Vorwegnahme der Hauptsache aus war, sieht das Gericht keinen Anlass, einen Abschlag vom Hauptsachestreitwert vorzunehmen (ebenso FG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 24.09.2015 - 3 V 916/15, EFG 2015, 2194 , Rn. 116).

  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 28.08.2015 - 3 V 65/15

    Einstweilige Anordnung der Rücknahme des Antrags auf Eröffnung des

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 11.04.2023 - 7 V 7191/22
    d) Das erkennende Gericht folgt vielmehr den Beschlüssen des FG Düsseldorf vom 05.02.2008 - 8 KO 249/08 GK , EFG 2008, 642 und des FG Mecklenburg-Vorpommern vom 28.08.2015 - 3 V 65/15, EFG 2016, 56 , Rn. 53, die (jedenfalls für die Hauptsache) davon ausgehen, dass sich der Streitwert eines Rechtsstreits wegen der Rücknahme eines Insolvenzantrags nach der Hälfte der rückständigen Abgaben, maximal nach 500.000,00 EUR bemisst.

    Dem entsprechend begrenzt das Gericht den Streitwert nicht - wie ansonsten bei Verfahren nach § 114 FGO üblich - auf 1/3 des Hauptsachestreitwerts (vgl. Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, Stand: 258. Lieferung, 7/2020, § 114 FGO Rn. 136 m.w.N.) oder auf 2/3 des Hauptsachestreitwerts (FG Hamburg, Beschluss vom 19.09.2019 - 2 V 121/19, EFG 2019, 1929 - "Abschlag von einem Drittel") oder gar auf 10 % des Hauptsachestreitwerts (FG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 28.08.2015 - 3 V 65/15, EFG 2016, 56 , Rn. 53).

  • FG Saarland, 02.06.2004 - 1 K 437/02

    Streitwertfestsetzung wegen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 11.04.2023 - 7 V 7191/22
    b) Andererseits erscheint auch der Ansatz des Regelstreitwerts gemäß § 52 Abs. 2 GKG in Höhe von 5.000,00 EUR, die auch nur vereinzelt vertreten wird (Finanzgericht -FG- des Saarlandes, Beschluss vom 02.06.2004 - 1 K 437/02, juris), jedenfalls im Streitfall nicht sachgerecht.
  • FG Düsseldorf, 05.02.2008 - 8 Ko 249/08

    Bestimmung des Streitwertes in Verfahren vor den Gerichten der

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 11.04.2023 - 7 V 7191/22
    d) Das erkennende Gericht folgt vielmehr den Beschlüssen des FG Düsseldorf vom 05.02.2008 - 8 KO 249/08 GK , EFG 2008, 642 und des FG Mecklenburg-Vorpommern vom 28.08.2015 - 3 V 65/15, EFG 2016, 56 , Rn. 53, die (jedenfalls für die Hauptsache) davon ausgehen, dass sich der Streitwert eines Rechtsstreits wegen der Rücknahme eines Insolvenzantrags nach der Hälfte der rückständigen Abgaben, maximal nach 500.000,00 EUR bemisst.
  • FG Sachsen-Anhalt, 15.05.2013 - 3 K 1339/12

    Streitwert für Klageverfahren wegen Rücknahme eines Insolvenzantrags -

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 11.04.2023 - 7 V 7191/22
    c) Das FG des Landes Sachsen-Anhalt hat sich in Anknüpfung an die letztgenannte Rechtsprechung für einen Streitwert in Insolvenzantragssachen in Höhe von 50.000,00 EUR ausgesprochen (Beschlüsse vom 15.05.2013 - 3 K 1339/12, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2013, 1697 ; vom 24.09.2015 - 3 V 916/15, EFG 2015, 2194 , Rn. 115).
  • BFH, 28.01.2003 - VII E 16/02

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater, Streitwert

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 11.04.2023 - 7 V 7191/22
    Da angesichts der nach Aktenlage nicht geringen laufenden Einnahmen eine Abweisung des Insolvenzantrags mangels Masse bereits bei Antragstellung unwahrscheinlich erschien, würde der Regelstreitwert trotz der bestehenden Schwierigkeiten, das wirtschaftliche Interesse des Antragstellers zu bestimmen, der finanziellen Bedeutung seines Antrags nicht gerecht (vgl. dazu auch z.B. Bundesfinanzhof -BFH-, Beschluss vom 28.01.2003 - VII E 16/02, BFH/NV 2003, 647 zum Widerruf einer Bestellung eines Steuerberaters).
  • BFH, 23.10.2003 - VII E 14/03

    Verfahren nach § 284 AO : Streitwert

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 11.04.2023 - 7 V 7191/22
    Die Begrenzung auf 500.000,00 EUR ist von der BFH-Rechtsprechung im Zusammenhang mit Streitigkeiten über die Vorlage von Vermögensverzeichnissen aus der Vorgängerregelung des § 52 Abs. 4 Nr. 3 GKG (Begrenzung des Streitwerts für verwaltungsrechtliche Streitigkeiten nach dem Vermögensgesetz ) in die finanzgerichtliche Rechtsprechung eingeführt (BFH, Beschluss vom 29.07.1999 - VII E 6/99, Bundessteuerblatt -BStBl.- II 1999, 756) und auch in der Folge angewendet worden (BFH, Beschluss vom 23.10.2003 - VII E 14/03, BFH/NV 2004, 351 ).
  • FG Hamburg, 19.09.2019 - 2 V 121/19

    Streitwertfestsetzung: Streitwert bei Verfahren auf Rücknahme eines

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 11.04.2023 - 7 V 7191/22
    Dem entsprechend begrenzt das Gericht den Streitwert nicht - wie ansonsten bei Verfahren nach § 114 FGO üblich - auf 1/3 des Hauptsachestreitwerts (vgl. Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, Stand: 258. Lieferung, 7/2020, § 114 FGO Rn. 136 m.w.N.) oder auf 2/3 des Hauptsachestreitwerts (FG Hamburg, Beschluss vom 19.09.2019 - 2 V 121/19, EFG 2019, 1929 - "Abschlag von einem Drittel") oder gar auf 10 % des Hauptsachestreitwerts (FG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 28.08.2015 - 3 V 65/15, EFG 2016, 56 , Rn. 53).
  • BFH, 29.07.1999 - VII E 6/99

    Streitwert bei eidesstattlicher Versicherung

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 11.04.2023 - 7 V 7191/22
    Die Begrenzung auf 500.000,00 EUR ist von der BFH-Rechtsprechung im Zusammenhang mit Streitigkeiten über die Vorlage von Vermögensverzeichnissen aus der Vorgängerregelung des § 52 Abs. 4 Nr. 3 GKG (Begrenzung des Streitwerts für verwaltungsrechtliche Streitigkeiten nach dem Vermögensgesetz ) in die finanzgerichtliche Rechtsprechung eingeführt (BFH, Beschluss vom 29.07.1999 - VII E 6/99, Bundessteuerblatt -BStBl.- II 1999, 756) und auch in der Folge angewendet worden (BFH, Beschluss vom 23.10.2003 - VII E 14/03, BFH/NV 2004, 351 ).
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