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   FG Berlin-Brandenburg, 11.06.2013 - 8 K 8326/10   

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https://dejure.org/2013,44005
FG Berlin-Brandenburg, 11.06.2013 - 8 K 8326/10 (https://dejure.org/2013,44005)
FG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 11.06.2013 - 8 K 8326/10 (https://dejure.org/2013,44005)
FG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 11. Juni 2013 - 8 K 8326/10 (https://dejure.org/2013,44005)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ausgabe einer Wandelschuldverschreibung Einstellung des Entgelts für das Wandlungsrecht als Einlage in die Kapitalrücklage sofortiges Wandlungsrecht

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Ausgabe einer Wandelschuldverschreibung - Einstellung des Entgelts für das Wandlungsrecht als Einlage in die Kapitalrücklage - sofortiges Wandlungsrecht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 30.11.2005 - I R 26/04

    Aufgeld bei Ausgabe von Optionsanleihen - bilanzielle Zuordnung

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 11.06.2013 - 8 K 8326/10
    Macht der Steuerpflichtige von diesem Aktivierungswahlrecht in seiner Handelsbilanz Gebrauch, führt dies zu einem Aktivierungsgebot in der Steuerbilanz (BFH, Urteil vom 30. November 2005 I R 26/04, BFH/NV 2006, 616 ).
  • BFH, 30.11.2005 - I R 3/04

    Aufgeld bei Optionsanleihe - Einlagen im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 5 EStG

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 11.06.2013 - 8 K 8326/10
    Ein bei der Ausgabe der Schuldverschreibung von den Anleihezeichnern für das Wandlungsrecht gezahltes Entgelt gilt steuerrechtlich als Einlage (BFH, Urteil vom 30.November 2005 I R 3/04, BStBl. II 2008, 809) und ist nach § 272 Abs. 2 Nr. 2 HGB in die Kapitalrücklage einzustellen (Adler/Düring/Schmaltz, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen § 272 HGB Rdnr. 113ff; Küting/Reuter, Handbuch der Rechnungslegung, § 272 HGB Anm. 65; Förschle/Hoffmann in: Beckʼscher Bilanzkommentar, § 272 HGB Rdnr. 180).
  • BFH, 11.11.2014 - I R 53/13

    Ausgabe von Wandelanleihen mit unter dem Kapitalmarktzins liegendem Zinssatz und

    Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 11. Juni 2013  8 K 8326/10 wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Die Klage wurde vom FG abgewiesen (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Juni 2013  8 K 8326/10, juris).

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