Rechtsprechung
FG Berlin-Brandenburg, 11.06.2014 - 7 K 7090/13 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Berlin-Brandenburg
§ 43 PBefG, § 12 Abs 2 Nr 10a UStG
Keine rückwirkende Genehmigung für Linienverkehr i.S. des § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Steuerrechtliche Behandlung von Umsätzen aus Stadtrundfahrten
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Kein ermäßigter Steuersatz bei Durchführung von touristischen Stadtrundfahrten im Linienverkehr bei erst nachträglich erteilter Verkehrsgenehmigung grundsätzlich keine Rückwirkung der Verkehrsgenehmigung
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Kein ermäßigter Steuersatz bei Durchführung von touristischen Stadtrundfahrten im Linienverkehr bei erst nachträglich erteilter Verkehrsgenehmigung - grundsätzlich keine Rückwirkung der Verkehrsgenehmigung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- FG Berlin-Brandenburg, 11.06.2014 - 7 K 7090/13
- BFH, 18.11.2015 - XI R 32/14
Papierfundstellen
- EFG 2014, 1524
Wird zitiert von ... (3)
- BFH, 18.11.2015 - XI R 32/14
Ermäßigter Steuersatz für Stadtrundfahrten im nachträglich genehmigten …
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 11. Juni 2014 7 K 7090/13 aufgehoben.Es führte in seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2014, 1524 veröffentlichten Urteil aus, dass auch touristischen Zwecken dienende Stadtrundfahrten dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) in der für die Streitjahre geltenden Fassung (a.F.) unterliegen könnten, wenn es sich insoweit um genehmigten Linienverkehr handele.
- FG Berlin-Brandenburg, 17.10.2013 - 7 V 7112/13
Besteuerung von Umsätzen aus Stadtrundfahrten
Die Vollziehung der Umsatzsteuerbescheide 2005 bis 2007 vom 19. Januar 2012 und der Umsatzsteuerbescheide 2008 bis 2010 vom 16. November 2011 jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidungen vom 13. März 2013 wird mit Wirkung vom Fälligkeitstag bis zum Ablauf eines Monats nach Zustellung eines Urteils im Verfahren 7 K 7090/13 oder dessen sonstiger Erledigung in Höhe von 84.684,31 Euro zur Umsatzsteuer 2005, in Höhe von 96.432,38 Euro zur Umsatzsteuer 2006, in Höhe von 139.281,50 Euro zur Umsatzsteuer 2007, in Höhe von 137.268,89 Euro zur Umsatzsteuer 2008, in Höhe von 132.949,95 Euro zur Umsatzsteuer 2009, in Höhe von 140.380,13 Euro zur Umsatzsteuer 2010 und in Höhe von 150.415,89 Euro zur Umsatzsteuer 2011 ausgesetzt.Daraufhin hat die Antragstellerin am 4. April 2013 Klage erhoben, die bei dem erkennenden Senat unter dem Aktenzeichen 7 K 7090/13 anhängig ist.
Dem Gericht haben die Streitakten des Verfahrens 7 K 7090/13, ferner je zwei Bände Umsatzsteuer- und Bilanzakten sowie je ein Band Rechtsbehelfs-, Vertrags- und Betriebsprüfungsakten vorgelegen, die vom Antragsgegner für die Antragstellerin unter der Steuernummer ... geführt werden.
- FG Berlin-Brandenburg, 17.09.2013 - 7 V 7112/13
Rückwirkung der Linienverkehrsgenehmigung im Rahmen des § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG
Die Vollziehung der Umsatzsteuerbescheide 2005 bis 2007 vom 19. Januar 2012 und der Umsatzsteuerbescheide 2008 bis 2010 vom 16. November 2011 jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidungen vom 13. März 2013 wird mit Wirkung vom Fälligkeitstag bis zum Ablauf eines Monats nach Zustellung eines Urteils im Verfahren 7 K 7090/13 oder dessen sonstiger Erledigung in Höhe von 84.684,31 Euro zur Umsatzsteuer 2005, in Höhe von 96.432,38 Euro zur Umsatzsteuer 2006, in Höhe von 139.281,50 Euro zur Umsatzsteuer 2007, in Höhe von 137.268,89 Euro zur Umsatzsteuer 2008, in Höhe von 132.949,95 Euro zur Umsatzsteuer 2009, in Höhe von 140.380,13 Euro zur Umsatzsteuer 2010 und in Höhe von 150.415,89 Euro zur Umsatzsteuer 2011 ausgesetzt.Daraufhin hat die Antragstellerin am 4. April 2013 Klage erhoben, die bei dem erkennenden Senat unter dem Aktenzeichen 7 K 7090/13 anhängig ist.
Dem Gericht haben die Streitakten des Verfahrens 7 K 7090/13, ferner je zwei Bände Umsatzsteuer- und Bilanzakten sowie je ein Band Rechtsbehelfs-, Vertrags- und Betriebsprüfungsakten vorgelegen, die vom Antragsgegner für die Antragstellerin unter der Steuernummer ... geführt werden.