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   FG Berlin-Brandenburg, 11.08.2014 - 8 V 8135/14   

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https://dejure.org/2014,57680
FG Berlin-Brandenburg, 11.08.2014 - 8 V 8135/14 (https://dejure.org/2014,57680)
FG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 11.08.2014 - 8 V 8135/14 (https://dejure.org/2014,57680)
FG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 11. August 2014 - 8 V 8135/14 (https://dejure.org/2014,57680)
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Volltextveröffentlichung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Aussetzung der Vollziehung für Widerruf einer Lohnsteueranrufungsauskunft nach § 42e EStG möglich - Ermessen der Finanzbehörde bei Rücknahme einer Lohnsteueranrufungsauskunft

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 15.01.2015 - VI B 103/14

    Aufhebung einer Anrufungsauskunft mit Wirkung für die Zukunft - Rechtsnatur der

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 11.08.2014 - 8 V 8135/14
    Die gegen den Beschluss des FG Berlin-Brandenburg beim BFH eingelegte Beschwerde hatte Erfolg ( BFH v. 15.1.2015, VI B 103/14 ).
  • BFH, 02.09.2010 - VI R 3/09
    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 11.08.2014 - 8 V 8135/14
    Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass der Widerruf einer dem Arbeitgeber erteilten Lohnsteueranrufungsauskunft ein feststellender Verwaltungsakt ist (Anschluss an BFH v. 2.9.2010, VI R 3/09 ), dessen Vollziehung ausgesetzt werden kann.
  • BFH, 15.01.2015 - VI B 103/14

    Lohnsteueranrufungsauskunft: Antrag auf AdV des Widerrufs einer

    Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 11. August 2014  8 V 8135/14 aufgehoben.

    Das FG gab dem Antrag auf AdV gemäß § 69 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) mit Beschluss vom 11. August 2014  8 V 8135/14 statt und begründete dies im Wesentlichen wie folgt: Der Antrag sei statthaft, insbesondere sei der Widerruf der Anrufungsauskunft ein vollziehbarer Verwaltungsakt i.S. des § 69 Abs. 2 FGO, da dem Antragsteller durch den Widerruf eine Rechtsposition (Vertrauensschutz für eine bestimmte Vorgehensweise beim Lohnsteuerabzug) entzogen würde.

    Es beantragt, den AdV-Beschluss des FG vom 11. August 2014  8 V 8135/14 aufzuheben und den Antrag auf AdV abzulehnen.

    Das FG half der Beschwerde nicht ab (Beschluss vom 3. September 2014  8 V 8135/14).

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