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   FG Berlin-Brandenburg, 11.09.2012 - 9 K 9161/10   

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https://dejure.org/2012,52770
FG Berlin-Brandenburg, 11.09.2012 - 9 K 9161/10 (https://dejure.org/2012,52770)
FG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 11.09.2012 - 9 K 9161/10 (https://dejure.org/2012,52770)
FG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 11. September 2012 - 9 K 9161/10 (https://dejure.org/2012,52770)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 34 AO, § 69 AO, § 18 Abs 4 S 1 UStG 1999, § 166 AO, § 225 Abs 2 AO
    Keine Haftung des Geschäftsführers für rückständige Umsatzsteuern trotz nicht fristgerechter Einreichung der Umsatzsteuererklärung, wenn die Reihenfolge der Tilgung nicht den Vorgaben des § 225 AO entspricht

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    Haftungsbescheid vom 04. Oktober 2007 über Umsatzsteuer 2003 der Fa. S... Haustechnik GmbH

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Persönliche Haftung des Mitgeschäftsführers einer GmbH für rückständige Umsatzsteuer nebst Säumniszuschlägen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 69; AO § 225 Abs. 2; AO § 34; AO § 166
    Haftung des GmbH-Geschäftsführers für Umsatzsteuerschulden bei Nichteinhaltung der gesetzlichen Tilgungsreihenfolge Drittwirkung der Steuerfesetzung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Haftung des GmbH-Geschäftsführers für Umsatzsteuerschulden bei Nichteinhaltung der gesetzlichen Tilgungsreihenfolge - Drittwirkung der Steuerfesetzung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 29.07.1986 - VII R 132/83

    Verpflichtung zur Einbehaltung von Lohnsteuer und Weitergabe an das Finanzamt -

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 11.09.2012 - 9 K 9161/10
    Dieser Umstand führt dazu, dass eine Haftung des Klägers für die Umsatzsteuer 2003 zu verneinen ist, denn es ist aufgrund der Handhabung von Verrechnungsanträgen zwischen dem Beklagten und der GmbH in den Jahren 2003 ff. davon auszugehen, dass die GmbH bei pflichtgemäß pünktlicher Abgabe einer inhaltlich zutreffenden Umsatzsteuererklärung 2003 bereits am 28. Februar 2005 spätestens bis zum 30. November 2006, also noch innerhalb des hier relevanten Haftungszeitraums, beim Beklagten einen Antrag auf Verrechnung der Guthaben aus den Umsatzsteuervoranmeldungen 1. bis 3. Quartal 2006 mit der (fiktiv) rückständigen Umsatzsteuer 2003 gestellt hätte und dieser vom Beklagten positiv beschieden worden wäre (vgl. dazu allgemein BFH-Urteile vom 13. Juni 1997 VII R 96/96, Sammlung der amtlich nicht veröffentlichten Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 1998, 4, vom 29. Juli 1986 VII R 132/83, BFH/NV 1987, 74 und vom 2. August 1988 VII R 60/85, BFH/NV 1989, 150 sowie Boeker, in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 10. Aufl., § 69 Rz. 29: "Eine verspätete Erfüllung führt i. d. R. nur zu einem Schaden, soweit durch die verspätete Zahlung Säumniszuschläge entstanden sind", ebenso im Ergebnis: BFH-Beschluss vom 30. Dezember 2004 VII B 145/04, BFH/NV 2005, 665, 667 am Ende, m. w. N.).
  • BFH, 13.06.1997 - VII R 96/96
    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 11.09.2012 - 9 K 9161/10
    Dieser Umstand führt dazu, dass eine Haftung des Klägers für die Umsatzsteuer 2003 zu verneinen ist, denn es ist aufgrund der Handhabung von Verrechnungsanträgen zwischen dem Beklagten und der GmbH in den Jahren 2003 ff. davon auszugehen, dass die GmbH bei pflichtgemäß pünktlicher Abgabe einer inhaltlich zutreffenden Umsatzsteuererklärung 2003 bereits am 28. Februar 2005 spätestens bis zum 30. November 2006, also noch innerhalb des hier relevanten Haftungszeitraums, beim Beklagten einen Antrag auf Verrechnung der Guthaben aus den Umsatzsteuervoranmeldungen 1. bis 3. Quartal 2006 mit der (fiktiv) rückständigen Umsatzsteuer 2003 gestellt hätte und dieser vom Beklagten positiv beschieden worden wäre (vgl. dazu allgemein BFH-Urteile vom 13. Juni 1997 VII R 96/96, Sammlung der amtlich nicht veröffentlichten Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 1998, 4, vom 29. Juli 1986 VII R 132/83, BFH/NV 1987, 74 und vom 2. August 1988 VII R 60/85, BFH/NV 1989, 150 sowie Boeker, in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 10. Aufl., § 69 Rz. 29: "Eine verspätete Erfüllung führt i. d. R. nur zu einem Schaden, soweit durch die verspätete Zahlung Säumniszuschläge entstanden sind", ebenso im Ergebnis: BFH-Beschluss vom 30. Dezember 2004 VII B 145/04, BFH/NV 2005, 665, 667 am Ende, m. w. N.).
  • BFH, 02.08.1988 - VII R 60/85

    Umfang der Haftung für Lohnsteuerabzugsbeträge - Verpflichtung zur Abführung der

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 11.09.2012 - 9 K 9161/10
    Dieser Umstand führt dazu, dass eine Haftung des Klägers für die Umsatzsteuer 2003 zu verneinen ist, denn es ist aufgrund der Handhabung von Verrechnungsanträgen zwischen dem Beklagten und der GmbH in den Jahren 2003 ff. davon auszugehen, dass die GmbH bei pflichtgemäß pünktlicher Abgabe einer inhaltlich zutreffenden Umsatzsteuererklärung 2003 bereits am 28. Februar 2005 spätestens bis zum 30. November 2006, also noch innerhalb des hier relevanten Haftungszeitraums, beim Beklagten einen Antrag auf Verrechnung der Guthaben aus den Umsatzsteuervoranmeldungen 1. bis 3. Quartal 2006 mit der (fiktiv) rückständigen Umsatzsteuer 2003 gestellt hätte und dieser vom Beklagten positiv beschieden worden wäre (vgl. dazu allgemein BFH-Urteile vom 13. Juni 1997 VII R 96/96, Sammlung der amtlich nicht veröffentlichten Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 1998, 4, vom 29. Juli 1986 VII R 132/83, BFH/NV 1987, 74 und vom 2. August 1988 VII R 60/85, BFH/NV 1989, 150 sowie Boeker, in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 10. Aufl., § 69 Rz. 29: "Eine verspätete Erfüllung führt i. d. R. nur zu einem Schaden, soweit durch die verspätete Zahlung Säumniszuschläge entstanden sind", ebenso im Ergebnis: BFH-Beschluss vom 30. Dezember 2004 VII B 145/04, BFH/NV 2005, 665, 667 am Ende, m. w. N.).
  • BFH, 30.12.2004 - VII B 145/04

    Vertretung; Haftung; vorläufiger Insolvenzverwalter

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 11.09.2012 - 9 K 9161/10
    Dieser Umstand führt dazu, dass eine Haftung des Klägers für die Umsatzsteuer 2003 zu verneinen ist, denn es ist aufgrund der Handhabung von Verrechnungsanträgen zwischen dem Beklagten und der GmbH in den Jahren 2003 ff. davon auszugehen, dass die GmbH bei pflichtgemäß pünktlicher Abgabe einer inhaltlich zutreffenden Umsatzsteuererklärung 2003 bereits am 28. Februar 2005 spätestens bis zum 30. November 2006, also noch innerhalb des hier relevanten Haftungszeitraums, beim Beklagten einen Antrag auf Verrechnung der Guthaben aus den Umsatzsteuervoranmeldungen 1. bis 3. Quartal 2006 mit der (fiktiv) rückständigen Umsatzsteuer 2003 gestellt hätte und dieser vom Beklagten positiv beschieden worden wäre (vgl. dazu allgemein BFH-Urteile vom 13. Juni 1997 VII R 96/96, Sammlung der amtlich nicht veröffentlichten Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 1998, 4, vom 29. Juli 1986 VII R 132/83, BFH/NV 1987, 74 und vom 2. August 1988 VII R 60/85, BFH/NV 1989, 150 sowie Boeker, in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 10. Aufl., § 69 Rz. 29: "Eine verspätete Erfüllung führt i. d. R. nur zu einem Schaden, soweit durch die verspätete Zahlung Säumniszuschläge entstanden sind", ebenso im Ergebnis: BFH-Beschluss vom 30. Dezember 2004 VII B 145/04, BFH/NV 2005, 665, 667 am Ende, m. w. N.).
  • FG Köln, 12.06.2013 - 3 K 1178/07

    Frage der Inanspruchnahme eines ehemaligen Geschäftsführers einer GmbH für

    Der Geschäftsführer einer GmbH haftet nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 11.9.2012 - 9 K 9161/10 (veröffentlicht in juris) trotz Verwirklichung des subjektiven und objektiven Tatbestands des § 69 i. V. m. § 34 AO nicht, wenn die Umsatzsteuerschuld innerhalb des Haftungszeitraums bei Einhaltung der gem. § 225 Abs. 2 AO für Verrechnungen vorgesehenen Tilgungsreihenfolge durch das Finanzamt vollständig getilgt gewesen wäre.

    Schließlich wurde im Hinblick auf das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 11.9.2012 - 9 K 9161/10 (veröffentlicht in juris) die Revision unter dem Aktenzeichen VII R 28/13 zugelassen, sodass auch insoweit die Rechtssache Fragen grundsätzlicher Bedeutung aufwirft.

  • BFH, 23.04.2014 - VII R 30/13

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 23. 04. 2014 VII R 28/13 -

    Im Einzelnen entsprechen die Entscheidungsgründe denjenigen in den Verfahren der früheren Gesellschafter der GmbH (FG-Urteile vom 11. September 2012  9 K 9161/10 und 9 K 9162/10).
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