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   FG Berlin-Brandenburg, 12.09.2019 - 2 K 2161/16   

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FG Berlin-Brandenburg, 12.09.2019 - 2 K 2161/16 (https://dejure.org/2019,33121)
FG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 12.09.2019 - 2 K 2161/16 (https://dejure.org/2019,33121)
FG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 12. September 2019 - 2 K 2161/16 (https://dejure.org/2019,33121)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 13b Abs 2 S 2 UStG 2005, § 13b Abs 5 S 2 UStG 2005, § 2 Abs 2 Nr 2 S 2 UStG 2005, § 13a Abs 1 Nr 1 UStG 2005, § 13b Abs 1 S 1 Nr 4 UStG 2005
    Steuerschuldnerschaft des Organträgers: keine Qualifizierung von Innenumsätzen als unternehmerische Bauleistungen i.S. des § 13b UStG - Keine Anwendung des § 17 UStG bei fehlendem nachträglich eingetretenen Umstand i.S. der Norm

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    Umsatzsteuer 2008 bis 2011

Kurzfassungen/Presse (2)

  • rechtsportal.de (Leitsatz)
  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Kein Übergang der Steuerschuldnerschaft nach § 13b Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG in der Fassung bis 2010 bzw. des § 13b Abs. 5 Satz 2 in Verbindung mit § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG in der Fassung für 2011, wenn ein Mitglied eines Organkreises als ...

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (16)

  • BFH, 22.08.2013 - V R 37/10

    Steuerschuldnerschaft bei sog. "Bauleistungen" - Unionsrechtlich gebotene

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 12.09.2019 - 2 K 2161/16
    Der Kläger vertrat danach gegenüber dem Beklagten unter Berufung auf das Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 22.08.2013 V R 37/10 (Bundessteuerblatt - BStBl - II 2014, 128) daraufhin die Auffassung, dass für die Leistungen der G... GmbH, die diese als Generalübernehmerin an die auftraggebenden Projektgesellschaften aus dem Organkreis erbracht habe, der Übergang der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger nach § 13b Abs. 2 Satz 2 UStG in der für 2008 bis 2010 geltenden Fassung bzw. § 13b Abs. 5 Satz 2 UStG in der für 2011 geltenden Fassung - nachfolgend nur noch für alle Streitjahre bezeichnet mit § 13b Abs. 2 Satz 2 UStG - nicht eingreife.

    Bereits im Rahmen dieser Umsatzsteuer-Sonderprüfung kündigte der Umsatzsteuer-Sonderprüfer an, dem Antrag auf Erstattung der für den Organkreis nach § 13b Abs. 2 Satz 2 UStG für bezogene Bauleistungen entrichteten Umsatzsteuern nicht entsprechen zu wollen, da die Bauleistungen externer Nachunternehmer empfangende Organgesellschaft G... GmbH selbst nicht Bauträger im Sinne des BFH-Urteils vom 22.08.2013 V R 37/10 (a.a.O.) gewesen sei, so dass § 13b Abs. 2 Satz 2 UStG weiter anwendbar sei.

    Der Kläger hat darauf Klage erhoben und vertritt weiterhin die Auffassung, dass unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des BFH in seinem Urteil vom 22.08.2013 V R 37/10 (a.a.O.) davon auszugehen sei, dass aufgrund der umsatzsteuerlichen Organschaft eine Steuerschuldnerschaft der G... GmbH als Leistungsempfängerin nach § 13 b Abs. 2 Satz 2 UStG ausgeschlossen sei.

    Aufgrund der Rechtsprechung des BFH insbesondere in seinem Urteil in der Sache V R 37/10 stehe fest, dass ein Bauträger nicht in den Anwendungsbereich des § 13b Abs. 2 Satz 2 UStG falle.

    In diesem Zusammenhang sei daran erinnert, dass für die aufgetretenen Rechtsunsicherheiten in der Handhabung der "Bauträgerfälle" ganz wesentlich die, wie sich im Nachhinein infolge des BFH Urteils vom 22.08.2013 (V R 37/10) herausstellte, rechtswidrige Anweisung des BMF in Abschnitt 182a Abs. 10 - 12 UStR 2005 bzw. UStAE 13b.3 Abs. 1 - 3 a.F. verantwortlich gewesen sei.

    Bei diesen für den Organkreis des Klägers als steuerpflichtig zu erfassenden Leistungen handelte es sich jedoch - ebenfalls von den Beteiligten übereinstimmend so beurteilt - um Leistungen eines Bauträgers, wie sie durch die Rechtsprechung des BFH mit Urteil vom 22.08.2013 V R 37/10 sowie Folgerechtsprechung dazu gerade nicht zu einem Übergang der Steuerschuld auf einen Leistungsempfänger nach § 13b Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG in der Fassung bis 2010 bzw. des § 13b Abs. 5 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 4 UStG in der Fassung für 2011 führen.

    Hinzu kommt, dass die empfangenden Projektgesellschaften aus dem Organkreis ihrerseits Eigentümer der bebauten Grundstücke waren, so dass angesichts des Erfordernisses, Leistungsbeziehungen im Organkreis umsatzsteuerlich zusammenfassend zu betrachten und zu behandeln, davon ausgegangen werden muss, den dem Kläger zuzurechnenden Organkreis bei Empfang der von Fremdunternehmern erbrachten Bauleistungen wie einen Bauträger im Sinne der Vorgaben des BFH-Urteils vom 22.08.2013 V R 37/10 (a.a.O.) zu behandeln und von der Anwendung des § 13b Abs. 2 Satz 2 UStG freizustellen.

  • BFH, 23.02.2017 - V R 16/16

    Korrektur der Umsatzsteuerfestsetzung in Bauträgerfällen

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 12.09.2019 - 2 K 2161/16
    Diese Auffassung vertrete auch der BFH in seinem Grundsatzurteil vom 23.02.2017 (V R 16/16; V R 24/26, DB 2017, 763 ff.), wonach auf Ebene der Leistenden die Korrektur der Umsatzsteuer in Bauträgerfällen ausschließlich über § 27 Abs. 19 UStG zu erfolgen habe.

    Der Beklagte übersehe, dass der BFH seine noch im Aussetzungsverfahren angedeutete und vielfach kritisierte Ansicht (BFH-Beschluss vom 27.01.2016 - VB 87/15) nunmehr ausdrücklich durch seine Grundsatzentscheidung vom 23.02.2017 (V R 16/16, V R 24/16, MwStR 2017, 426 mit Anm. Weymüller; DStR 2017, 777 mit Anm. Heuermann) im Hauptsacheverfahren revidiert und fallen gelassen hat.

    Das Finanzgericht München habe in Übereinstimmung mit dem BFH (Urteil vom 23.02.2017, V R 16/16, V R 24/16) festgestellt, dass § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG weder unmittelbar noch entsprechend auf die Bauträgerfälle anzuwenden sei, da die Vorschrift keine Steuerpflicht begründe.

    Außerdem kommt es nach BFH-Urteil vom 23.02.2017 V R 16, 24/16 (UR 2017, 357) auf die mögliche Anwendung von § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG beim leistenden Unternehmer nicht an.

    Soweit dies dem BFH-Beschluss vom 27.01.2016 V B 87/15 (BFHE 252, 187) und der dort möglich gehaltenen Auslegung von § 17 UStG zu entnehmen sein sollte, hat der erkennende BFH-Senat hieran bereits in seinem Urteil vom 23.02.2017 V R 16, 24/16 (BFHE 257, 177, BStBl II 2017, 760, Rz. 62) nicht mehr festgehalten.

  • BFH, 27.01.2016 - V B 87/15

    Aussetzung der Vollziehung in Bauträgerfällen

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 12.09.2019 - 2 K 2161/16
    Sofern die Voraussetzungen für die Umkehrung der Steuerschuldnerschaft verneint würden, schulde der Kläger in entsprechender  Anwendung von § 17 Abs. 2 Nr. 1 Sätze 1 und 2 UStG solange die Umsatzsteuer bis er diese an den Bauleister gezahlt habe (vgl. hierzu BFH-Beschluss vom 27.01.2016 V B 87/15).

    Etwas anderes ergibt sich nicht aus der Andeutung des BFH mit Beschluss vom 27.01.2016 V B 87/15 (BFH/NV 2016, 716), dass es nicht "zu erheblichen Steuerausfällen" käme, da der Rückforderung der zu Unrecht an das Finanzamt abgeführten Umsatzsteuer durch den Leistungsempfänger eine entsprechend § 17 Abs. 1 S. 1 und S. 2 UStG "zeitgleich auch beim Leistungsempfänger" vorzunehmende Berichtigung entgegenstehe.

    Soweit dies dem BFH-Beschluss vom 27.01.2016 V B 87/15 (BFHE 252, 187) und der dort möglich gehaltenen Auslegung von § 17 UStG zu entnehmen sein sollte, hat der erkennende BFH-Senat hieran bereits in seinem Urteil vom 23.02.2017 V R 16, 24/16 (BFHE 257, 177, BStBl II 2017, 760, Rz. 62) nicht mehr festgehalten.

  • BFH, 27.09.2018 - V R 49/17

    Umsatzsteuer: Korrektur unzutreffender Rechtsanwendung beim Bauträger

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 12.09.2019 - 2 K 2161/16
    Mit Schriftsatz vom 02.09.2019 beruft sich der Kläger ergänzend auf die BFH Urteile V R 49/17 und XI R 21/17.

    Zudem hat der BFH später in dem Urteil vom 27.09.2018 V R 49/17, BStBl II 2019, 109 ausdrücklich entschieden, dass auf der Grundlage des für das Umsatzsteuerrecht maßgeblichen Sollprinzips (vgl. zur Steuerentstehung § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a UStG und beim Vorsteuerabzug § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG) dem materiellen Recht kein allgemeiner Grundsatz entnommen werden könne, dass der Leistungsempfänger eine bei ihm rechtswidrig nach § 13b UStG vorgenommene Besteuerung erst aufgrund einer einen Steueranteil umfassenden Zahlung an den Leistenden rückgängig machen könne.

    Die Rechtsausführungen im Urteil vom 27.09.2018 V R 49/17, BStBl II 2019, 109 hat der BFH mit Urteil vom 23.01.2019 XI R 21/17, BStBl II 2019, 354 nochmals ausdrücklich aufrechterhalten.

  • FG Baden-Württemberg, 17.01.2018 - 12 K 2323/17

    Umsatzsteuerschuldnerschaft bei an eine Bauträgerin erbrachten Bauleistungen -

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 12.09.2019 - 2 K 2161/16
    Im Hinblick darauf, dass § 13b UStG im Rahmen der streitgegenständlichen Bauträgerfälle nicht anwendbar sei, werde auf drei neuere Urteile des Finanzgerichts München vom 10.10.2017 (14 K 344/16), des Finanzgerichts Baden- Württemberg vom 17.01.2018 (12 K 2323/17, 12 K 2324/17) sowie des Finanzgerichts Düsseldorf vom 28.04.2017 (1 K 2634/15 U) verwiesen.

    Im Streitfall geht es nicht um einen Vorsteuerabzug (vgl. Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Januar 2018 - 12 K 2323/17 -, juris ).

  • FG Baden-Württemberg, 17.01.2018 - 12 K 2324/17

    Korrektur der Umsatzsteuerfestsetzung in sog. Bauträgerfällen - Von der

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 12.09.2019 - 2 K 2161/16
    Im Hinblick darauf, dass § 13b UStG im Rahmen der streitgegenständlichen Bauträgerfälle nicht anwendbar sei, werde auf drei neuere Urteile des Finanzgerichts München vom 10.10.2017 (14 K 344/16), des Finanzgerichts Baden- Württemberg vom 17.01.2018 (12 K 2323/17, 12 K 2324/17) sowie des Finanzgerichts Düsseldorf vom 28.04.2017 (1 K 2634/15 U) verwiesen.

    Entgegen der seitens der Finanzverwaltung geäußerten Auffassung liege ein rückwirkendes Ereignis i. S. d. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO nicht vor, so dass § 233a Abs. 2a AO nicht anwendbar sei (so FG München vom 20.12.2017 2 K 1368/17, UStB 2018, 68; FG Berlin-Brandenburg vom 28.03.2018  7 K 7243/16, EFG 2018, 989; FG Baden-Württemberg vom 17.01.2018, 12 K 2324/17; FG Baden-Württemberg vom 07.12.2017, 1 K 1293/17, EFG 2018, 911).

  • FG Baden-Württemberg, 19.05.2016 - 1 K 3504/15

    Rückabwicklung der Verlagerung der Steuerschuld in sog. Bauträger-Fällen -

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 12.09.2019 - 2 K 2161/16
    Im Beschluss über die Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung vom 11.01.2017 des erkennenden Gerichts werde auf eine mögliche analoge Anwendung von § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG und ein finanzgerichtliches Urteil des FG Baden-Württemberg vom 19.05.2016 (1 K 3504/15, EFG 2016, 1826 ff.) hingewiesen.

    Dem steht nicht entgegen, dass nach FG Baden-Württemberg vom 19. Mai 2016 1 K 3504/15 (EFG 2016, 1826) die für eine entsprechende Anwendung der Norm erforderliche Regelungslücke darin liegen "mag", dass mit § 27 Abs. 19 UStG eine verfahrensrechtliche Vorschrift geschaffen wurde, die nur im Rahmen einer Änderung des Steuerbescheids  -nicht aber auch bei erstmaligen Steuerfestsetzungen- anwendbar ist.

  • BFH, 23.01.2019 - XI R 21/17

    Korrektur unzutreffender Rechtsanwendung beim Bauträger

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 12.09.2019 - 2 K 2161/16
    Mit Schriftsatz vom 02.09.2019 beruft sich der Kläger ergänzend auf die BFH Urteile V R 49/17 und XI R 21/17.

    Die Rechtsausführungen im Urteil vom 27.09.2018 V R 49/17, BStBl II 2019, 109 hat der BFH mit Urteil vom 23.01.2019 XI R 21/17, BStBl II 2019, 354 nochmals ausdrücklich aufrechterhalten.

  • BFH, 11.12.2013 - XI R 21/11

    Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 12.09.2019 - 2 K 2161/16
    Der BFH habe in seiner Entscheidung vom 22.08.2013 und der ihr folgenden Entscheidung des XI. Senats vom 11.12.2013 (XI R 21/11) festgestellt, dass bei den jeweils im Streitfall vorliegenden Bauleistungen keine Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers gemäß § 13b UStG vorliege.

     Der BFH hat zudem in seinem Urteil vom 11.12.2013 XI R 21/11, BStBl II 2014, 425) ausgesprochen, für die Frage der Anwendbarkeit von § 13 Abs. 2 Satz 2 UStG sei nicht entscheidungserheblich, ob sich die Beteiligten über die Handhabung der Steuerschuldnerschaft ursprünglich einig gewesen seien und ob möglicherweise der Leistungsempfänger dem Leistenden eine Freistellungsbescheinigung nach § 48b Einkommensteuergesetz -EStG- vorgelegt habe.

  • BFH, 02.12.2015 - V R 25/13

    Organschaft mit Tochterpersonengesellschaft - teleologische Extension

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 12.09.2019 - 2 K 2161/16
    Schließlich sei darauf hingewiesen, dass der BFH mit Urteilen vom 02.12.2015 (V R 25/13) und vom 03.12.2015 (V R 36/13) entschieden habe, dass auch eine Personengesellschaft durch richtlinienkonforme Auslegung des § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG Organgesellschaft sein könne.
  • FG Berlin-Brandenburg, 28.03.2018 - 7 K 7243/16

    BFH-Rechtsprechung zur (fehlenden) Steuerschuldnerschaft von Bauträgern als

  • FG Baden-Württemberg, 07.12.2017 - 1 K 1293/17

    Rückabwicklung der Bauträgerfälle: Verzinsung des

  • FG Düsseldorf, 28.04.2017 - 1 K 2634/15

    Umsatzsteuer: Korrektur eines Umsatzsteuerbescheids wegen zu Unrecht

  • FG München, 20.12.2017 - 2 K 1368/17

    Zinsfestsetzung zur Umsatzsteuer

  • FG München, 10.10.2017 - 14 K 344/16

    Steuerbefreiung der Umsätze aus Gebäudeveräußerung

  • BFH, 03.12.2015 - V R 36/13

    Nicht steuerbare Geschäftsveräußerung im Rahmen einer Betriebsaufspaltung -

  • BFH, 23.07.2020 - V R 32/19

    Steuerschuld des Leistungsempfängers bei Organschaft

    Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 12.09.2019 - 2 K 2161/16 wird als unbegründet zurückgewiesen.
  • OLG Hamm, 18.06.2020 - 24 U 64/19

    Steuererstattung vor dem 14.02.2014 verlangt: Auftragnehmer hat Zahlungsanspruch!

    Ob im Organschaftszeitraum der Organträger, also die GbR, als Leistungsempfänger im Sinne des § 27 Abs. 19 UStG anzusehen ist (so Langer, in: Reiß/Kraeusel/Langer, UStG, 1. Aufl. 1995, 158. Lieferung, § 13b UStG Rn. 33.3.1; vgl. auch BFH, Beschluss vom 23. Mai 2016 - V B 20/16 - zitiert nach juris) oder nur die Organgesellschaft (vgl. Müller, in: BeckOK UStG, Weymüller, Stand: 19.02.2020, § 2 UStG Rn. 298), weil im Außenverhältnis zu Dritten die Organschaft keine direkten Auswirkungen entfaltet (vgl. Müller, in: BeckOK UStG, Weymüller, Stand: 19.02.2020, § 2 UStG Rn. 296; vgl. auch FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. September 2019 - 2 K 2161/16 - zitiert nach juris; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Januar 2018 - 12 K 2323/17 - zitiert nach juris), kann letztlich dahinstehen.
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