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   FG Berlin-Brandenburg, 12.11.2015 - 5 K 10235/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,62441
FG Berlin-Brandenburg, 12.11.2015 - 5 K 10235/13 (https://dejure.org/2015,62441)
FG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 12.11.2015 - 5 K 10235/13 (https://dejure.org/2015,62441)
FG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 12. November 2015 - 5 K 10235/13 (https://dejure.org/2015,62441)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Kein Verspätungsgeld bei unverschuldeter Verletzung der Pflicht zur rechtzeitigen und vollständigen Übermittlung von Rentenbezugsmitteilungen - Softwarehersteller als Erfüllungsgehilfe - Hineinwachsen einer vor Erlass der Einspruchsentscheidung erhobenen Klage in die ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BFH, 20.02.2019 - X R 29/16

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 20. Februar 2019 X R 28/17 - Vom

    Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 12. November 2015  5 K 10235/13 aufgehoben.
  • FG Berlin-Brandenburg, 19.02.2021 - 5 K 5117/17

    Erhebung des Verspätungsgeldes bei fehlender Abgabe der Rentenbezugsmitteilungen

    Der erkennende Senat hat dazu bereits mit Urteil vom 12.11.2015 ( 5 K 10235/13, juris) entschieden, dass dem Mitteilungspflichtigen ein etwaiges Verschulden eines IT-Dienstleisters dann nicht zuzurechnen ist, wenn er dem IT-Dienstleister nicht die Verarbeitung und Übermittlung der fraglichen Daten übertragen hat, sondern von diesem lediglich das Programm bezieht, mit dem er selbst die Datenverarbeitung und -übermittlung vornimmt.
  • FG Berlin-Brandenburg, 25.11.2020 - 1 K 1118/17

    Erhebung des Verspätungsgeldes bei fehlender Abgabe der Rentenbezugsmitteilungen

    Der erkennende Senat hat dazu bereits mit Urteil vom 12.11.2015 ( 5 K 10235/13, juris) entschieden, dass dem Mitteilungspflichtigen ein etwaiges Verschulden eines IT-Dienstleisters dann nicht zuzurechnen ist, wenn er dem IT-Dienstleister nicht die Verarbeitung und Übermittlung der fraglichen Daten übertragen hat, sondern von diesem lediglich das Programm bezieht, mit dem er selbst die Datenverarbeitung und -übermittlung vornimmt.
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