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   FG Berlin-Brandenburg, 13.04.2007 - 6 K 2012/06 B   

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https://dejure.org/2007,11824
FG Berlin-Brandenburg, 13.04.2007 - 6 K 2012/06 B (https://dejure.org/2007,11824)
FG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 13.04.2007 - 6 K 2012/06 B (https://dejure.org/2007,11824)
FG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 13. April 2007 - 6 K 2012/06 B (https://dejure.org/2007,11824)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Herausgabepflicht von für die Besteuerung eines ehemaligen Mandanten bedeutsamen und ihm anvertrauten schriftlichen Unterlage eines steuerlichen Beraters; Schriftlich oder auf Datenträger und Bildträgern festgehaltene Gedankenerklärungen als Urkunde; ...

  • Judicialis

    AO 1977 § 97; ; AO 1977 § 104 Abs. 2; ; AO 1977 § 119

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Herausgabe von Unterlagen zur Umsatzsteuersonderprüfung bei Mandanten

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Herausgabe von Unterlagen zur Umsatzsteuersonderprüfung bei Mandanten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • IWW (Kurzinformation)

    Handakten - Zurückbehaltungsrecht und Betriebsprüfung

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Steuerberater - Herausgabeverlangen des Finanzamts

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2007, 1658
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 28.04.1983 - IV R 255/82

    Begründung einer Prüfungsanordnung - Begründungsmangel - Heilung eines

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 13.04.2007 - 6 K 2012/06
    Angesichts der umfangreichen Korrespondenz mit dem Kläger und da es sich um einen Fall der sog. Ermessensvorprägung im Sinne der BFH-Rechtsprechung handelt (eine anders lautende Entscheidung kam im Streitfall für den Beklagten gar nicht in Betracht, wollte er sein Ziel - Durchführung der Umsatzsteuer-Sonderprüfung -verwirklichen, vgl. dazu allgemein nur beispielhaft: BFH-Urteil vom 29. September 1987 VII R 54784, BStBl II 1988, 176 sowie Gersch, in: Klein, AO, 9. Aufl., § 5 Rz. 13, jeweils m.w.N.) ist es auch unschädlich, dass der Beklagte die Erwägungen, die zur Inanspruchnahme des Klägers als Herausgabepflichtigen geführt haben, in der angefochtenen Einspruchsentscheidung nicht - wie sonst bei Ermessensentscheidungen notwendig -vollständig offen gelegt hat: Die diesbezüglichen Erwägungen des Beklagten waren dem Kläger aus der umfangreichen Vorkorrespondenz hinreichend detailliert bekannt oder zumindest auch ohne detaillierte Begründung seiner Inanspruchnahme in den angefochtenen Steuerverwaltungsakten für ihn ohne weiteres erkennbar (Gedanke des § 121 Abs. 2 Nr. 2 AO 1977, vgl. dazu BFH-Urteil vom 28. April 1983 IV R 255/82, BStBl II 1983, 621 m.w.N. sowie Kruse, in: Tipke/Kruse, a.a.O., § 5 Rz. 70, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 29.09.1987 - VII R 54/84

    Zur Begründung der Ermessensentschädigung der Verwaltung bei der Inanspruchnahme

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 13.04.2007 - 6 K 2012/06
    Angesichts der umfangreichen Korrespondenz mit dem Kläger und da es sich um einen Fall der sog. Ermessensvorprägung im Sinne der BFH-Rechtsprechung handelt (eine anders lautende Entscheidung kam im Streitfall für den Beklagten gar nicht in Betracht, wollte er sein Ziel - Durchführung der Umsatzsteuer-Sonderprüfung -verwirklichen, vgl. dazu allgemein nur beispielhaft: BFH-Urteil vom 29. September 1987 VII R 54784, BStBl II 1988, 176 sowie Gersch, in: Klein, AO, 9. Aufl., § 5 Rz. 13, jeweils m.w.N.) ist es auch unschädlich, dass der Beklagte die Erwägungen, die zur Inanspruchnahme des Klägers als Herausgabepflichtigen geführt haben, in der angefochtenen Einspruchsentscheidung nicht - wie sonst bei Ermessensentscheidungen notwendig -vollständig offen gelegt hat: Die diesbezüglichen Erwägungen des Beklagten waren dem Kläger aus der umfangreichen Vorkorrespondenz hinreichend detailliert bekannt oder zumindest auch ohne detaillierte Begründung seiner Inanspruchnahme in den angefochtenen Steuerverwaltungsakten für ihn ohne weiteres erkennbar (Gedanke des § 121 Abs. 2 Nr. 2 AO 1977, vgl. dazu BFH-Urteil vom 28. April 1983 IV R 255/82, BStBl II 1983, 621 m.w.N. sowie Kruse, in: Tipke/Kruse, a.a.O., § 5 Rz. 70, jeweils m.w.N.).
  • Drs-Bund, 16.03.1971 - BT-Drs VI/1981
    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 13.04.2007 - 6 K 2012/06
    Zweck der Bestimmung des § 104 Abs. 2 AO 1977 ist es, zu verhindern, dass der Steuerpflichtige an sich vorlagepflichtige Unterlagen dem Zugriff des Finanzamtes dadurch entziehen kann, dass er sie in die Obhut eines auskunftsverweigerungsberechtigten sog. Berufsträgers i. S. von § 102 AO 1977 gibt (vgl. BT-Drucks. VI/1981,138; Schuster, in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, a.a.O., § 104 AO Rz. 16; Tipke, in Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 16. Aufl., § 104 Rz. 3 m.w.N.).
  • FG Schleswig-Holstein, 12.10.2015 - 2 V 95/15

    Ein Steuerberater ist nach §§ 147 Abs. 6, 97, 104 Abs. 2 AO zur Überlassung eines

    Die schuldrechtlichen Beziehungen zwischen dem Steuerpflichtigen, bei dem die Außenprüfung durchgeführt werden solle, und seinem steuerlichen Berater, gegenüber dem das Finanzamt das Herausgabeverlangen äußere, seien abgabenrechtlich irrelevant (FG Berlin-Brandenburg Urteil vom 13. April 2007 6 K 2012/06 B, EFG 2007 Seite 1658).

    Die schuldrechtlichen Beziehungen zwischen dem Steuerpflichtigen und der Antragstellerin sind jedoch im Verhältnis zum Antragsgegner irrelevant (Seer in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 104 AO Tz. 3; Schuster in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 104 AO RNr. 16; Dumke in Schwarz/Pahlke, AO/FGO, § 104 RNr. 7, Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 13. April 2007 6 K 2012/06 B, EFG 2007, 1658).

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