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   FG Berlin-Brandenburg, 13.06.2018 - 7 K 7226/15   

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https://dejure.org/2018,24248
FG Berlin-Brandenburg, 13.06.2018 - 7 K 7226/15 (https://dejure.org/2018,24248)
FG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 13.06.2018 - 7 K 7226/15 (https://dejure.org/2018,24248)
FG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 13. Juni 2018 - 7 K 7226/15 (https://dejure.org/2018,24248)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • IWW (Kurzinformation)

    Umsatzsteuer | Umsatzsteuerliche Qualifizierung von "Mitgliedsbeiträgen" zum verbilligten Bezug von Waren

  • nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)

    Keine Umsatzsteueraufteilung bei Rabattgewährung für Mitglieder

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Umsatzsteuerliche Behandlung von sog. "Mitgliedsbeiträgen", welche den Kunden eines zu einer Unternehmensgruppe gehörenden Biosupermarkts den verbilligten Bezug in allen Supermärkten der Unternehmensgruppe ermöglichen

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (24)

  • EuGH, 12.06.2014 - C-461/12

    Granton Advertising - 'Vorabentscheidungsersuchen - Sechste

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 13.06.2018 - 7 K 7226/15
    Auf einen Hinweis des Berichterstatters auf das EuGH-Urteil Granton Advertising (Urteil vom 12.06.2014 C-461/12, DStR 2014, 1282) hat die Klägerin ergänzend vorgetragen, der dort entschiedene Sachverhalt sei mit dem hiesigen nicht vergleichbar.

    Die Bejahung der Steuerbarkeit wird auch durch das EuGH-Urteil Granton Advertising (Urteil vom 12.06.2014 C-461/12, DStR 2014, 1282) gestützt.

    b) (2) (S. 235); ablehnend Stadie, UStG, 3. Aufl. 2015, § 1 UStG, Rn. 32), nach Auffassung des Gerichts aber richtig und entspricht den o. g. Vorgaben des EuGH (Urteil vom 12.06.2014 C-461/12 - Granton Advertising, DStR 2014, 1282).

    In dem bereits oben zitierten Urteil Granton Advertising (Urteil vom 12.06.2014 C-461/12, DStR 2014, 1282) hat der EuGH in Rn. 21 und 22 ausgeführt: "Zur Besteuerungsgrundlage des im Verkauf der Grantoncards bestehenden Umsatzes ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass die von den Verbrauchern für den Erwerb einer Grantoncard an Granton Advertising gezahlten Beträge nicht so verstanden werden können, als seien sie mittelbar der Gegenwert oder ein Teil desselben der Leistungen, die diese Verbraucher später bei den angeschlossenen Betrieben in Anspruch nehmen können.

    Der Verkauf von Rabattkarten, die ihrem Inhaber lediglich ein Recht verleihen, Preisnachlässe auf Waren und Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen, fällt nicht darunter (EuGH, Urteil vom 12.06.2014 C-461/12 - Granton Advertising, DStR 2014, 1282, Tenor zu 3.).

    Obgleich das EuGH-Urteil vom 12.06.2014 (C-461/12 - Granton Advertising, DStR 2014, 1282) Aussagen enthält, die aus Sicht des Gerichts für die hier vertretene Auffassung sprechen, ist festzustellen, dass der dortige Sachverhalt mit der hier zu beurteilenden Fallgestaltung nicht in jeder Hinsicht deckungsgleich ist.

  • EuGH, 16.07.2015 - C-108/14

    Larentia + Minerva - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Sechste

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 13.06.2018 - 7 K 7226/15
    Zwar hat der XI. Senat zuletzt offengelassen, ob an diesem Erfordernis der Über- und Unterordnung vor dem Hintergrund der jüngsten Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 16.07.2015 C-108/14, C-109/14 - Larentia + Minerva und Marenave, DStR 2015, 1673) festzuhalten ist (BFH, Urteil vom 19.01.2016 XI R 38/12, DStR 2016, 587, II. 7. b) der Gründe).

    Soweit in Betracht kommt, das Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 11 MwStSystRL zu bejahen, ist darauf zu verweisen, dass Art. 11 MwStSystRL als Kannvorschrift ausgestaltet ist, die Mitgliedstaaten eine Organschaft also überhaupt nicht anbieten müssen, und dass sich ein Steuerpflichtiger auch nicht unmittelbar auf Art. 11 MwStSystRL berufen kann (EuGH, Urteil vom 16.07.2015 C-108/14, C-109/14 - Larentia + Minerva und Marenave, DStR 2015, 1673, Rn. 52).

  • EuGH, 21.03.2002 - C-174/00

    Kennemer Golf

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 13.06.2018 - 7 K 7226/15
    Dass der Nutzungsumfang einer Leistung, deren Inanspruchnahme von der Zahlung eines Mitgliedsbeitrages abhänge, nicht im Vorhinein feststehen müsse, habe der EuGH im Urteil vom 21.03.2002 (C-174/00 - Kennemer Golf & Country Club, DStR Entscheidungsdienst - DStRE - 2002, 642) entschieden.

    Soweit die Klägerin auf das EuGH-Urteil vom 21.03.2002 (C-174/00 - Kennemer Golf & Country Club, DStRE 2002, 642) verweist, so ging es dort nicht um die Frage von Haupt- und Nebenleistungen, sondern um die Frage, ob die dortigen Zahlungen überhaupt Entgelt für einen steuerbaren Umsatz waren.

  • EuGH, 08.05.2003 - C-384/01

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 13.06.2018 - 7 K 7226/15
    Mit Urteil vom 08.05.2003 (C-384/01 - Kommission ./. Frankreich, Slg. 2003, I-04395) habe der EuGH deutlich gemacht, dass wiederkehrende Zahlungen in gleichbleibender Höhe auch dann zur Gegenleistung für ermäßigt zu besteuernde Einzelleistungen gehören könnten, wenn sie nicht in einem direkten Zusammenhang mit dem Umfang der Einzelleistungen stünden.

    Auch aus dem von der Klägerin angeführten EuGH-Urteil Kommission ./. Frankreich (C-384/01, Slg. I, I-04395) ergibt sich nicht, dass im hiesigen Fall die Mitgliedsbeiträge das steuerliche Schicksal der Warenverkaufsumsätze teilen würden.

  • EuGH, 16.12.2010 - C-270/09

    Macdonald Resorts Limited - Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie 77/388/EWG -

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 13.06.2018 - 7 K 7226/15
    Das System sei mit einem Punktesystem vergleichbar, wie es dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union - EuGH - vom 16.12.2010 (C-270/09 - Macdonald Resorts Ltd, Deutsches Steuerrecht - DStR - 2011, 119) zugrunde gelegen habe.

    Zu dem von der Klägerin angeführten Punktesystem, welches dem EuGH-Urteil vom 16.12.2010 (C-270/09 - Macdonald Resorts Ltd, DStR 2011, 119) zugrunde lag, bestehen wesentliche Unterschiede, aus denen sich die unterschiedliche umsatzsteuerliche Behandlung ergibt.

  • BFH, 24.04.2013 - XI R 7/11

    Zur umsatzsteuerrechtlichen Qualifizierung sog. Führungsleistungen einer

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 13.06.2018 - 7 K 7226/15
    c) Überdies ist der Grundsatz zu beachten, dass es keine Nebenleistungen Dritter oder an Dritte gibt (BFH, Urteil vom 24.04.2013 XI R 7/11, BStBl II 2013, 648, 5. II. d) dd) der Gründe m. w. N.; Abschn. 3.10 Abs. 4 Umsatzsteuer-Anwendungserlass - UStAE -).
  • BFH, 24.08.2016 - V R 36/15

    Organschaft in der Insolvenz - Keine Organschaft zwischen Schwestergesellschaften

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 13.06.2018 - 7 K 7226/15
    Der V. Senat hat seine zutreffende Auffassung aber noch einmal bekräftigt (Urteil vom 24.08.2016 V R 36/15, BStBl II 2017, 595, II. 1. der Gründe).
  • BVerfG, 03.12.2012 - 1 BvR 1747/11

    Nichtannahmebeschluss: Verletzung des Justizgewährungsanspruchs durch Versagung

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 13.06.2018 - 7 K 7226/15
    Ob eine Leistung dem Handelnden oder einem anderen zuzurechnen ist, hängt deshalb grundsätzlich davon ab, ob der Handelnde gegenüber dem Leistungsempfänger im eigenen Namen oder berechtigterweise im Namen eines anderen bei der Ausführung entgeltlicher Leistungen aufgetreten ist (ständige BFH-Rechtsprechung, z. B. BFH, Urteil vom 30.03.2011 XI R 12/08, BStBl II 2011, 819, Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen durch das Bundesverfassungsgericht - BVerfG - mit Beschluss vom 03.12.2012 1 BvR 1747/11, juris; BFH, Urteil vom 26.04.2012 V R 2/11, BStBl II 2012, 634).
  • EuGH, 11.06.2009 - C-572/07

    RLRE Tellmer Property - Vorabentscheidungsersuchen - Mehrwertsteuer - Befreiung

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 13.06.2018 - 7 K 7226/15
    Weitergehende für den hiesigen Fall relevante Erkenntnisse ergeben sich aus dem von der Klägerin angeführten BFH-Vorlagebeschluss vom 15.05.2012 (V R 19/11, BStBl II 2012, 803, Rn. 45) und der dort zitierten Entscheidung des EuGH (Urteil vom 11.06.2009 C-572/07 - RLRE Tellmer Property, BStBl II 2012, 803) nicht.
  • BFH, 21.02.2017 - VIII R 45/13

    Zur Qualifizierung der Tätigkeit einer Personengesellschaft, die auf technische

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 13.06.2018 - 7 K 7226/15
    Die Behandlung der "Mitgliedsbeiträge" durch die Finanzverwaltung in den Vorjahren ist nach dem Prinzip der Abschnittsbesteuerung irrelevant (vgl. z. B. BFH, Urteil vom 21.02.2017 - VIII R 45/13, BFH/NV 2017, 1116, II. 2. b) aa) der Gründe).
  • EuGH, 16.04.2015 - C-42/14

    Wojskowa Agencja Mieszkaniowa w Warszawie - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • BFH, 19.01.2016 - XI R 38/12

    Vorsteuerabzug einer geschäftsleitenden Holding; Organschaft: GmbH & Co. KG als

  • BFH, 02.12.2015 - V R 15/14

    Organschaft und Eingliederungsvoraussetzungen - kein ermäßigter Steuersatz für

  • BFH, 30.03.2011 - XI R 12/08

    Unzulässigkeit einer Feststellungsklage - Bestimmung des Leistungsempfängers bei

  • BFH, 26.04.2012 - V R 2/11

    Zur Unternehmereigenschaft beim Verkauf von Gegenständen über "ebay" - Auslegung

  • BFH, 15.05.2012 - V R 19/11

    EuGH-Vorlage zur Lieferung von Zytostatika durch einen Krankenhausträger für im

  • BFH, 29.10.2008 - XI R 59/07

    Leistungsaustausch - Entgeltliche Leistungen eines Vereins gegenüber Mitgliedern

  • BGH, 05.11.2007 - II ZR 230/06

    Zur Beurteilung einer so genannten "gespaltenen Beitragspflicht" im

  • EuGH, 26.06.2003 - C-442/01

    KapHag

  • EuGH, 13.03.2014 - C-107/13

    FIRIN - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Vorsteuerabzug - Leistung von

  • BFH, 10.08.2016 - XI R 41/14

    Zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung der Übernahme der einem kommunalen

  • BFH, 21.12.2016 - XI R 27/14

    Zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung von Abmahnungen durch einen Mitbewerber

  • BFH, 24.09.2014 - V R 54/13

    Vorsteuerabzug bei Wahrnehmung der allgemeinen Interessen der Vereinsmitglieder -

  • EuGH, 23.12.2015 - C-250/14

    Flugscheine, die nicht benutzt wurden und für die keine Erstattung erfolgt, sind

  • BFH, 18.12.2019 - XI R 21/18

    Supermarkt-Rabattmodell "Mitgliedschaft' unterliegt umsatzsteuerrechtlich dem

    Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 13.06.2018 - 7 K 7226/15 wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Mit Urteil vom 13.06.2018 - 7 K 7226/15 (Entscheidungen der Finanzgerichte 2018, 1491) wies das Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg die Klage als unbegründet ab, da die gesonderte steuerbare Leistung der K-GmbH durch die Einräumung der Rabattberechtigung dem Regelsteuersatz unterliege.

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