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   FG Berlin-Brandenburg, 13.07.2017 - 9 K 11318/15   

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https://dejure.org/2017,42510
FG Berlin-Brandenburg, 13.07.2017 - 9 K 11318/15 (https://dejure.org/2017,42510)
FG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 13.07.2017 - 9 K 11318/15 (https://dejure.org/2017,42510)
FG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 13. Juli 2017 - 9 K 11318/15 (https://dejure.org/2017,42510)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 1 Abs 1 Nr 6 KStG 2002, § 4 Abs 1 S 1 KStG 2002, § 4 Abs 4 KStG 2002, § 41 Abs 2 AO, § 4 Abs 1 S 2 KStG 2002
    Verpachteter Dauerverlustbetrieb als Betrieb gewerblicher Art - Wirtschaftliche Herausgehobenheit der Tätigkeit - Dauerverlustbetrieb ist vom Regelungsbereich des § 4 Abs. 1 Satz 2 KStG erfasst

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    Körperschaftsteuer 2008 und gesonderter Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur KSt zum 31.12.2008 sowie Ablehnung der Veranlagung 2009 bis 2012

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2018, 56
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 15.12.2016 - V R 44/15

    Unternehmereigenschaft im kommunalen Bereich

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 13.07.2017 - 9 K 11318/15
    Der Sichtweise des Senats steht die jüngere Rechtsprechung des BFH, wonach es an der für die Unternehmereigenschaft einer juristischen Person des öffentlichen Rechts erforderlichen Grundvoraussetzung der wirtschaftlichen (unternehmerischen) Tätigkeit fehle, wenn eine Gemeinde über die von ihr vereinnahmten Beiträge nur einen kleinen Teil ihrer Kosten decke (vgl. Urteil vom 15. Dezember 2016- V R 44/15, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs [BFH/NV] 2017, 707), nicht entgegen.

    Diese Rechtsprechung betrifft die umsatzsteuerliche Unternehmereigenschaft eines Betriebs gewerblicher Art, bei deren Beurteilung nicht entscheidend auf § 4 Abs. 1 Satz 2 KStG oder § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 KStG, sondern vielmehr auf eine richtlinienkonforme Auslegung des § 2 Abs. 3 Satz 1 Umsatzsteuergesetz in Verbindung mit § 4 KStG abzustellen ist (so ausdrücklich BFH, Urteil vom 15. Dezember 2016 - V R 44/15, a.a.O., unter II. 3. der Gründe).

    Zudem erscheint eine Abgrenzung zu umsatzsteuerlichen Rechtslage, wie sie der BFH in seinem Urteil vom 15. Dezember 2016 - V R 44/15 - dargestellt hat, aus Gründen der Klarstellung geboten.

  • FG Sachsen, 10.01.2017 - 3 K 1652/15

    Verpachtung eines Badesees mit Freibad durch eine Gemeinde an eine

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 13.07.2017 - 9 K 11318/15
    Gegen eine "Saldierung" spricht schließlich auch, dass dies in Fällen von nur defizitär zu betreibenden öffentlichen Einrichtungen in letzter Konsequenz zu einer nicht mit dem Sinn und Zweck des § 4 Abs. 4 KStG zu vereinbarenden Ungleichbehandlung von Verpachtungsbetrieben gewerblicher Art einerseits und selbst unterhaltenen Betrieben gewerblicher Art andererseits führen würde (vgl. Sächsisches Finanzgericht, Urteil vom 10. Januar 2017 - 3 K 1652/15, - nicht rechtskräftig - juris).

    Ferner wird auf das anhängige Revisionsverfahren zum Aktenzeichen I R 9/17 gegen das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 10. Januar 2017 - 3 K 1652/15 - Bezug genommen.

  • BFH, 10.12.2019 - I R 9/17

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 10.12.2019 - I R 58/17 -

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 13.07.2017 - 9 K 11318/15
    Ferner wird auf das anhängige Revisionsverfahren zum Aktenzeichen I R 9/17 gegen das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 10. Januar 2017 - 3 K 1652/15 - Bezug genommen.
  • BFH, 09.11.2016 - I R 56/15

    Dauerdefizitärer Betrieb eines Freibades

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 13.07.2017 - 9 K 11318/15
    Allerdings hat der BFH kürzlich (Urteil vom 9. November 2016 - I R 56/15, BStBl. II 2017, 498) entschieden, dass die durch § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 KStG gewährte steuerliche Begünstigung nur dann in Anspruch genommen werden kann, wenn eine der öffentlichen Hand gehörende Kapitalgesellschaft diese förderungswürdigen Zwecke unmittelbar verwirklicht, das Dauerverlustgeschäft also selbst ausübt.
  • BFH, 11.01.1979 - V R 26/74

    Keine festen Umsatz- oder Gewinngrenzen zur Bestimmung eines Betriebs

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 13.07.2017 - 9 K 11318/15
    Während die Rechtsprechung hierfür teilweise auf die Höhe des durchschnittlich erzielbaren Gewinns (Bundesfinanzhof [BFH], Urteil vom 24. Oktober 1961 - I 105/60 U, Bundessteuerblatt [BStBl.] III 1961, 552), auf das Größenverhältnis des Betriebs zum Gesamthaushalt der juristischen Person des öffentlichen Rechts (BFH, Urteil vom 11. Januar 1979 - V R 26/74, BStBl. II 1979, 746) oder auf das Verhältnis der Einnahmen zum betroffenen Bereich der gemeindlichen Verwaltung (BFH, Urteil vom 14. April 1983 - V R 3/79, BStBl. II 1983, 491) abstellt, behilft sich die Finanzverwaltung mit der indiziellen Wirkung von nachhaltig erzielbaren Umsätzen: Übersteige der mit der wirtschaftlichen Betätigung nachhaltig erzielbare Umsatz den Betrag von jährlich 30.678 ? (für den Streitzeitraum; seit 2015 wird von einem Betrag von 35.000 ? ausgegangen; vgl. R 4.1 Abs. 5 der Körperschaftsteuerrichtlinie [KStR] 2015), so könne in der Regel davon ausgegangen werden, dass sich die Tätigkeit innerhalb der Gesamtbetätigung der juristischen Person wirtschaftlich heraushebe.
  • BFH, 13.03.1974 - I R 7/71

    Betrieb gewerblicher Art einer Körperschaft des öffentlichen Rechts im Falle der

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 13.07.2017 - 9 K 11318/15
    Als Verpachtung gilt dabei jede entgeltliche Überlassung von Einrichtungen, Anlagen oder Rechten, die beim Verpächter einen Betrieb gewerblicher Art darstellen würden (ständige Rechtsprechung; vgl. nur BFH, Urteil vom 13. März 1974 - I R 7/71, BStBl. 1974, 391; ebenso Märtens in: Gosch, a.a.O., § 4 Rdnr. 91).
  • BFH, 22.08.2007 - I R 32/06

    Dauerverluste kommunaler Eigenbetriebe sind steuerpflichtig

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 13.07.2017 - 9 K 11318/15
    Nach einem obiter dictum in der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 22. August 2007 - I R 32/06, BStBl. II 2007, 961, unter II. 3. b) der Gründe) sollte "im Grundsatz und unbeschadet des § 4 Abs. 1 Satz 2 KStG" auch im Rahmen eines Betriebes gewerblicher Art bei fehlender Gewinnerzielungsabsicht die Annahme eines Liebhabereibetriebes denkbar sein, da die juristische Person des öffentlichen Rechts - anders als etwa eine Kapitalgesellschaft - über eine außerbetriebliche Sphäre verfügt, der die Einnahmen und Ausgaben zugeordnet werden könnten.
  • BFH, 14.04.1983 - V R 3/79

    Zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung der Leistungen eines Friedhofsträgers

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 13.07.2017 - 9 K 11318/15
    Während die Rechtsprechung hierfür teilweise auf die Höhe des durchschnittlich erzielbaren Gewinns (Bundesfinanzhof [BFH], Urteil vom 24. Oktober 1961 - I 105/60 U, Bundessteuerblatt [BStBl.] III 1961, 552), auf das Größenverhältnis des Betriebs zum Gesamthaushalt der juristischen Person des öffentlichen Rechts (BFH, Urteil vom 11. Januar 1979 - V R 26/74, BStBl. II 1979, 746) oder auf das Verhältnis der Einnahmen zum betroffenen Bereich der gemeindlichen Verwaltung (BFH, Urteil vom 14. April 1983 - V R 3/79, BStBl. II 1983, 491) abstellt, behilft sich die Finanzverwaltung mit der indiziellen Wirkung von nachhaltig erzielbaren Umsätzen: Übersteige der mit der wirtschaftlichen Betätigung nachhaltig erzielbare Umsatz den Betrag von jährlich 30.678 ? (für den Streitzeitraum; seit 2015 wird von einem Betrag von 35.000 ? ausgegangen; vgl. R 4.1 Abs. 5 der Körperschaftsteuerrichtlinie [KStR] 2015), so könne in der Regel davon ausgegangen werden, dass sich die Tätigkeit innerhalb der Gesamtbetätigung der juristischen Person wirtschaftlich heraushebe.
  • BFH, 25.10.1989 - V R 111/85

    1. Verpachtung eines Betriebs gewerblicher Art - 2. Zur Frage, wann die Tätigkeit

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 13.07.2017 - 9 K 11318/15
    Für die Beurteilung der "wirtschaftlichen Herausgehobenheit" der Tätigkeit ist im Fall der Verpachtung einer Einrichtung nicht auf das von der Körperschaft erzielte Pachtentgelt, sondern auf die Umstände in der Person des Pächters (ggf. also auf dessen Umsatzerlöse) abzustellen (vgl. BFH, Urteil vom 25. Oktober 1989 - V R 111/85, BStBl. II 1990, 868).
  • BFH, 10.12.2019 - I R 58/17

    Verpachtungsbetrieb gewerblicher Art: wirtschaftliche Betrachtungsweise

    Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 13.07.2017 - 9 K 11318/15 aufgehoben.

    Der nach erfolglosem Einspruch erhobenen Klage hat das Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg mit Urteil vom 13.07.2017 - 9 K 11318/15 (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2018, 56) stattgegeben.

  • FG Niedersachsen, 16.10.2019 - 5 K 286/18

    Berechtigung zum Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit einem verpachteten Schwimmbad

    Bei einem - offensichtlich lediglich symbolischen (in diese Richtung auch FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. Juli 2017 9 K 11318/15, EFG 2018, 56 zu § 4 KStG) - jährlichen Pachtentgelt in Höhe von 1,- Euro und bei erheblichen Aufwendungen auf den Pachtgegenstand, die im Gesamtjahr zu Vorsteuern in Höhe von 32.754,04 EUR geführt haben, tritt die Entgeltverpflichtung so sehr in den Hintergrund, dass der Zusammenhang zwischen Nutzungsüberlassung und Entgelt gelöst erscheint.
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