Rechtsprechung
FG Berlin-Brandenburg, 13.09.2017 - 2 K 2164/15 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- IWW
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Berlin
§ 2 Abs 1 S 1 UStG 2005, § 15 Abs 1 S 1 Nr 1 UStG 2005, § 1 Abs 1 Nr 1 UStG 2005, Art 2 Abs 1 EGRL 112/2006, UStG VZ 2014
Unternehmereigenschaft und Vorsteuerabzugsberechtigung eines Berufsverbandes
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Unternehmereigenschaft und Vorsteuerabzugsberechtigung des Berufsverbands einer Wirtschaftsbranche in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins - Leistungsaustausch hinsichtlich der Mitgliedsbeiträge
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de (Leitsatz)
Verfahrensgang
- FG Berlin-Brandenburg, 13.09.2017 - 2 K 2164/15
- BFH, 13.12.2018 - V R 45/17
Papierfundstellen
- EFG 2018, 63
Wird zitiert von ... (3)
- BFH, 13.12.2018 - V R 45/17
Berufsverbände in der Umsatzsteuer
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 13. September 2017 2 K 2164/15 aufgehoben.Nach dem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2018, 63 veröffentlichten Urteil des Finanzgerichts (FG) ist ein Berufsverband zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt, wenn er mit seinem sich an alle Mitglieder richtenden Leistungsangebot die Voraussetzungen eines steuerbaren Leistungsaustauschs erfüllt, insgesamt unternehmerisch (wirtschaftlich) tätig ist und damit nur wirtschaftliche Interessen verfolgt und die geltend gemachten Vorsteuerbeträge Eingangsleistungen betreffen, die vollumfänglich einer wirtschaftlichen Tätigkeit zugeordnet werden können.
- FG Niedersachsen, 30.01.2019 - 11 K 87/18
Anteilige Vorsteuerkürzung bei Finanzierung durch echte, nicht steuerbare …
Vor diesem Hintergrund ist der vorliegende Fall auch von der jüngeren Entscheidung des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 13. September 2017 (2 K 2164/15, EFG 2018, 63, Az. des Revisionsverfahrens V R 45/17) abzugrenzen. - FG Berlin-Brandenburg, 11.04.2019 - 7 K 7194/17
Umsatzsteuer 2013
Entscheidend ist vielmehr, dass den Mitgliedern als Gegenleistung für ihre Mitgliedsbeiträge die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Leistungsangebote ermöglicht wurde (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13.09.2017 2 K 2164/15, Entscheidungen der FG - EFG - 2018, 63, insoweit nicht beanstandet vom BFH im Urteil vom 13.12.2018 V R 45/17, DStR 2019, 691).