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   FG Berlin-Brandenburg, 13.10.2016 - 10 K 10324/14   

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https://dejure.org/2016,48915
FG Berlin-Brandenburg, 13.10.2016 - 10 K 10324/14 (https://dejure.org/2016,48915)
FG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 13.10.2016 - 10 K 10324/14 (https://dejure.org/2016,48915)
FG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 13. Oktober 2016 - 10 K 10324/14 (https://dejure.org/2016,48915)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtswidrige Anordnung dinglichen Arrests in das Vermögen zur Sicherung der Körperschaftsteuer und der Solidaritätszuschläge zur Körperschaftsteuer

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtswidrige Anordnung dinglichen Arrests in das Vermögen zur Sicherung der Körperschaftsteuer und der Solidaritätszuschläge zur Körperschaftsteuer

  • rechtsportal.de

    FGO § 100 Abs. 1 S. 4
    Rechtswidrige Anordnung dinglichen Arrests in das Vermögen zur Sicherung der Körperschaftsteuer und der Solidaritätszuschläge zur Körperschaftsteuer

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Fortsetzungsfeststellungsklage wegen Rechtmäßigkeit einer bereits erledigten Arrestanordnung: Zulässigkeit, Anforderungen an Darlegung eines Arrestgrundes, keine Berücksichtigung erst nach Erlass der Arrestanordnung eingetretener tatsächlicher Umstände

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2017, 186
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (12)

  • BFH, 06.02.2013 - XI B 125/12

    Aufhebung der Vollziehung eines dinglichen Arrests ohne Sicherheitsleistung -

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 13.10.2016 - 10 K 10324/14
    Ordnet die Finanzbehörde zur Sicherung der Vollstreckung von Geldforderungen gemäß § 324 Abs. 1 AO den Arrest in das bewegliche oder unbewegliche Vermögen an, so müssen Arrestanspruch (die zu sichernde Geldforderung) und Arrestgrund zwar nicht zur vollen Überzeugung des Gerichts feststehen, aber doch mit einem hinreichenden Maß an Wahrscheinlichkeit vorliegen (vgl. BFH-Urteil vom 6. Februar 2013 XI B 125/12, BStBl II 2013, 983).

    Ebenso genügt der dringende Verdacht einer Steuerhinterziehung oder sonstige steuerliche Unzuverlässigkeit für sich allein nicht zur Begründung einer Arrestanordnung (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 3. Oktober 1985 III ZR 28/84, HFR 1987, 96; BFH-Beschluss in BFHE 194, 40, BStBl II 2001, 464, unter II.b)." (Zitiert aus BFH-Beschluss vom 6. Februar 2013 XI B 125/12, BStBl II 2013, 983).

    Soweit sich der Beklagte auf die gegenüber dem Geschäftsführer der Klägerin eingeleiteten Strafverfahren bezogen hat, begründet auch dies nach obigen Ausführungen keinen Anordnungsgrund (vgl. hierzu BFH-Beschluss vom 6. Februar 2013 XI B 125/12, BStBl II 2013, 983), zudem fehlt es an konkreten Angaben zum Stand bzw. Ausgang dieser Verfahren.

  • BFH, 22.07.2008 - VIII R 8/07

    Fortsetzungsfeststellungsklage - kein berechtigtes Interesse bei angestrebter

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 13.10.2016 - 10 K 10324/14
    Hierfür genügt grundsätzlich jedes konkrete, vernünftigerweise anzuerkennende schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art; die begehrte Feststellung muss geeignet sein, in einem der genannten Bereiche zu einer Positionsverbesserung des Klägers zu führen (vgl. BFH-Urteil vom 22. Juli 2008 VIII R 8/07, BStBl II 2008, 941).

    Voraussetzung ist in diesem Fall, dass die Schadensersatzklage anhängig oder mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist, dass die finanzgerichtliche Entscheidung für das zivilgerichtliche Urteil nicht unerheblich und die Rechtsverfolgung vor dem Zivilgericht nicht offensichtlich aussichtslos ist (vgl. BFH-Urteil vom 22. Juli 2008, a.a.O.).

    Denn die Frage, ob der Kläger im Falle der Erledigung des Rechtsstreits Ersatz seiner durch den Rechtsstreit verursachten Kosten vom Gegner verlangen kann, wird durch die Kostenentscheidung des zuständigen Finanzgerichts beantwortet und ist nicht Gegenstand eines anschließenden Schadensersatzprozesses (vgl. BFH-Urteil vom 22. Juli 2008, a.a.O.).

  • BFH, 10.03.1983 - V R 143/76

    Arrest - Vollstreckung

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 13.10.2016 - 10 K 10324/14
    In Anwendung dieses Grundsatzes hat der BFH bspw. erkannt, dass eine wesentliche Erschwerung der Vollstreckung bereits dann zu besorgen ist, wenn der Steuerpflichtige ein wertvolles Grundstück veräußert, weil Bargeld oder Geldforderungen der Vollstreckung leichter entzogen werden können als unbewegliches Vermögen, oder wenn auch nur die nach außen zutage getretene Absicht besteht, den wertvollsten Gegenstand des Vermögens, ein Grundstück, zu veräußern (vgl. BFH-Urteil vom 10. März 1983 V R 143/76, BFHE 138, 16, BStBl II 1983, 401).

    Auch ist beispielsweise eine Arrestanordnung aufzuheben, wenn sie zwar rechtmäßig ergangen ist, der Arrestgrund aber im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung weggefallen war (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 10. März 1983 V R 143/76, BStBl II 1983, 401).

  • BFH, 25.04.1995 - VII B 174/94

    Einleitung eines Steuerstrafverfahrens wegen Steuerhinterziehung - Dinglicher

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 13.10.2016 - 10 K 10324/14
    Dieser besteht, "wenn bei objektiver Würdigung unter ruhiger und vernünftiger Abwägung aller Umstände die Besorgnis gerechtfertigt ist, dass ohne sofortige Sicherung durch Arrestanordnung die Vollstreckung des Anspruchs vereitelt oder wesentlich erschwert wird; dabei kann es auf die Möglichkeit eines schnellen und unmittelbaren und damit auch eines sicheren Zugriffs ankommen (BFH-Beschluss vom 25. April 1995 VII B 174/94, BFH/NV 1995, 1037).

    Ebenso wie Vermögensumschichtungen im Inland können auch Vermögensverlagerungen ins Ausland einen Arrestgrund abgeben (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 1995, 1037).

  • FG Hessen, 10.01.1996 - 6 K 1804/90

    Rechtswidrigkeit einer Arrestanordnung; Erledigung durch Überleitung in

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 13.10.2016 - 10 K 10324/14
    Abzustellen ist hier vielmehr auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Erlasses der Arrestanordnung (vgl. auch Urteil des Hessischen FG vom 10. Januar 1996 6 K 1804/90, EFG 1996, 414), die nach den obigen Ausführungen das Vorliegen eines Arrestgrundes nicht gerechtfertigt haben.
  • FG Saarland, 03.12.2003 - 1 K 35/03

    Dinglicher Arrest wegen Scheinrechnungen (§§ 324 AO, 15 UStG)

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 13.10.2016 - 10 K 10324/14
    Gleiches gilt - entgegen der Auffassung des Beklagten - für die Erstellung von Scheinrechnungen als Arrestgrund (a.A. wohl Urteil des FG des Saarlandes 1 K 35/03, EFG 2004, 242).
  • BGH, 03.10.1985 - III ZR 28/84

    Amtspflicht der Finanzbehörden bei Anordnung und Vollzug eines dinglichen

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 13.10.2016 - 10 K 10324/14
    Ebenso genügt der dringende Verdacht einer Steuerhinterziehung oder sonstige steuerliche Unzuverlässigkeit für sich allein nicht zur Begründung einer Arrestanordnung (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 3. Oktober 1985 III ZR 28/84, HFR 1987, 96; BFH-Beschluss in BFHE 194, 40, BStBl II 2001, 464, unter II.b)." (Zitiert aus BFH-Beschluss vom 6. Februar 2013 XI B 125/12, BStBl II 2013, 983).
  • BFH, 26.02.2001 - VII B 265/00

    Verwertungsverbot bei Telefonüberwachung

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 13.10.2016 - 10 K 10324/14
    Ebenso genügt der dringende Verdacht einer Steuerhinterziehung oder sonstige steuerliche Unzuverlässigkeit für sich allein nicht zur Begründung einer Arrestanordnung (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 3. Oktober 1985 III ZR 28/84, HFR 1987, 96; BFH-Beschluss in BFHE 194, 40, BStBl II 2001, 464, unter II.b)." (Zitiert aus BFH-Beschluss vom 6. Februar 2013 XI B 125/12, BStBl II 2013, 983).
  • FG München, 02.03.2009 - 7 K 4374/06

    Erledigung einer Arrestanordnung vor Klageerhebung - Voraussetzungen für die

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 13.10.2016 - 10 K 10324/14
    Die von der Klägerin beauftragten Rechtsanwälte sind vielmehr unmittelbar im Anschluss an den Erlass der Arrestanordnung unabhängig von einem Klageverfahren tätig geworden, so dass davon ausgegangen werden kann, dass die dadurch verursachten Rechtsanwaltskosten einen gemäß § 945 ZPO ersatzfähigen Schaden darstellen, der über die durch das finanzgerichtliche Verfahren verursachten Rechtsverfolgungskosten hinausgeht (vgl. hierzu auch Urteil des Finanzgerichts -FG- München vom 2. März 2009 7 K 4374/06, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2009, 949; Tormöhlen in Beermann/Gosch, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, § 324 AO Rn. 67, Stand 1. November 2014).
  • BFH, 02.04.2003 - V B 172/02

    NZB: Feststellungsinteresse für Schadensersatzprozess

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 13.10.2016 - 10 K 10324/14
    Diese Gesichtspunkte sind substantiiert darzulegen, der bloße Hinweis auf einen möglichen Schadensersatzprozess genügt nicht (vgl. BFH-Beschluss vom 2. April 2003 V B 172/02, BFH/NV 2003, 1080).
  • BFH, 30.07.1975 - I R 153/73

    Berechtigtes Interesse - Feststellung der Rechtswidrigkeit - Finanzgerichtliches

  • BFH, 04.11.2014 - I R 19/13

    Statthaftigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage - Lösung eines sog.

  • BFH, 17.10.2018 - XI R 35/16

    Fortsetzungsfeststellungsklage nach erledigter Arrestanordnung

    Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 13. Oktober 2016 10 K 10324/14 aufgehoben.

    Das FG-Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2017, 186 veröffentlicht.

  • KG, 03.05.2017 - 4 Ws 61/17

    Strafprozessualer Arrest zugunsten des Steuerfiskus: Prüfung des Arrestgrundes im

    Auch wenn man (dem Verdacht) der Begehung sog. "konnexer" Straftaten eine Indizwirkung für das Vorliegen eines Arrestgrundes beimisst und die Steuerhinterziehung zu den insoweit für einschlägig erachteten Straftaten zählt, entbindet dies nach zutreffender Ansicht nicht von der gebotenen Einzelfallprüfung unter Darlegung der konkreten Umstände, aus denen sich nach einer Gesamtabwägung das Urteil rechtfertigt, der Schuldner werde ohne die Arrestierung die künftige Vollstreckung vereiteln oder wesentlich erschweren (vgl. dazu nur MüKo/Bittmann, StPO, § 111d Rn. 6; SK/Rogall, StPO 5. Aufl., § 111d Rn. 17, jeweils mit zahlr. Nachw.; zum Arrest nach § 324 AO ebenso: FG Berlin-Brandenburg EFG 2017, 186).
  • FG Münster, 31.10.2018 - 7 K 2396/16
    Zwar wurde in jüngerer Zeit die Zulässigkeit von Fortsetzungsfeststellungsklagen in Fällen bejaht, in denen sich eine streitbefangene Arrestanordnung vor Klageerhebung erledigt hatte und das besondere Feststellungsinteresse auf einen beabsichtigten Schadensersatzprozess gestützt wurde (FG München vom 02.03.2009 7 K 4374/06, EFG 2009, 949, rkr.; FG Berlin-Brandenburg vom 13.10.2016 10 K 10324/14, EFG 2017, 186, Revision eingelegt, Az. des BFH: XI R 35/16).
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