Rechtsprechung
FG Berlin-Brandenburg, 13.12.2022 - 8 K 8102/21 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Entscheidungsdatenbank Berlin
§ 8 Nr 1 Buchst e GewStG 2002, § 8 Abs 3 S 2 KStG 2002, § 247 Abs 2 HGB, GewStG VZ 2012, GewStG VZ 2013
Aufwand für Übernachtungsmöglichkeiten der Arbeitnehmer als hinzuzurechnender Aufwand gem. § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG, wenn das Vorhandensein der Räume erforderlich ist, um das Geschäft überhaupt auszuüben - Höhe der Hinzurechnungen aus Reisekosten - Verdeckte ... - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- rechtsportal.de
Absetzen von Beträgen aus Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für Benutzung unbeweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen, zu Ermittlung des mageblichen gewinns für die Gewerbesteuerfestsetzung
Kurzfassungen/Presse
- datenbank.nwb.de (Leitsatz)
Angemietete Räumlichkeiten als fiktives Anlagevermögen - Aufwendungen einer GmbH für die Geburtstagsfeier ihres Gesellschafter-Geschäftsführers als verdeckte Gewinnausschüttung
Verfahrensgang
- FG Berlin-Brandenburg, 13.12.2022 - 8 K 8102/21
- BFH - III R 3/23 (anhängig)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (15)
- BFH, 25.07.2019 - III R 22/16
Keine gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung bei der Überlassung von Hotelzimmern …
Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 13.12.2022 - 8 K 8102/21
Diese Fiktion ist auf den Zweck des § 8 Nr. 1 Buchst. d und e GewStG zurückzuführen, durch die Hinzurechnung i.S. einer Finanzierungsneutralität einen objektivierten Ertrag des Gewerbebetriebs zu ermitteln (BFH, Urteil vom 25. Juli 2019, III R 22/16, BStBl. II 2020, 51).Die Verwendung des Wirtschaftsguts als Produktionsmittel spricht für die Zuordnung zum Anlagevermögen, während der Einsatz als zu veräußerndes Produkt eine Zuordnung zum Umlaufvermögen nahelegt (BFH, Urteil vom 25. Juli 2019, III R 22/16, BStBl. II 2020, 51).
Hierfür ist - i.S. einer Kontrollfrage - darauf abzustellen, ob sich die betreffende Tätigkeit, das Eigentum des Steuerpflichtigen an dem Wirtschaftsgut unterstellt, wirtschaftlich sinnvoll nur ausüben lässt, wenn das Eigentum an den Wirtschaftsgütern langfristig erworben wird (BFH, Urteil vom 25. Juli 2019, III R 22/16, BStBl. II 2020, 51).
Würde man hingegen bereits jede kurzfristige anlass- oder auftragsbezogene Anmietung eines Wirtschaftsguts für die Annahme von Anlagevermögen ausreichen lassen, wäre das Tatbestandsmerkmal "Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens" im Ergebnis inhaltsleer und überflüssig (BFH, Urteil vom 25. Juli 2019, III R 22/16, BStBl. II 2020, 51, mwN).
Auch von einem Pauschalreiseveranstalter angemietete Hotelzimmer und Hoteleinrichtungen stellen nach dessen Geschäftsgegenstand kein fiktives Anlagevermögen dar, da die angemieteten Wirtschaftsgüter nicht wie bei einem Hotelier zur dauerhaften Herstellung neuer Produkte (Übernachtung, Verpflegung, Veranstaltung) benötigt werden (BFH, Urteil vom 25. Juli 2019, III R 22/16, BStBl. II 2020, 51).
Abweichend zum Fall des Reiseveranstalters, in dem der BFH die Hotelzimmer nicht dem fiktiven Anlagevermögen zugeordnet hat, weil der Unternehmer die Hotelzimmer nur als Vorprodukt in dem Umfang erwirbt, in dem er einen Absatzmarkt für sein Produkt "Pauschalreise" sieht (BFH, Urteil vom 25. Juli 2019, III R 22/16, BStBl. II 2020, 51, Rz. 29), wird das angemietete Zimmer weder für die unmittelbare Leistung an den Auftraggeber benötigt noch an diesen wie eine "durchgeleitete" Ware "veräußert".
Soweit die Rechtsprechung des BFH (BFH, Urteil vom 25. Juli 2019, III R 22/16, BStBl. II 2020, 51) davon ausgeht, dass eine kurzfristige fiktive Eigentümerstellung daher auch nicht dazu zwingt, stets Anlagevermögen anzunehmen, wäre es erforderlich andere Abgrenzungsmerkmale zu definieren.
- BFH, 14.07.2004 - I R 57/03
Geburtstagsfeier einer GmbH für ihren GGf
Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 13.12.2022 - 8 K 8102/21
Hierbei sollten insbesondere die Grundsätze der BFH-Rechtsprechung berücksichtigt werden (insbes. I R 57/03).Das gilt auch dann, wenn der Kreis der Eingeladenen vornehmlich nicht dem Privatbereich entstammt, sondern aus Geschäftsfreunden besteht (vgl. BFH, Urteil vom 14. Juli 2004, I R 57/03, BStBl. II 2011, 285).
- BFH, 22.08.2007 - I R 32/06
Dauerverluste kommunaler Eigenbetriebe sind steuerpflichtig
Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 13.12.2022 - 8 K 8102/21
Bei einer Kapitalgesellschaft sind mangels Privatsphäre (vgl. § 8 Abs. 2 KStG; BFH, Urteil vom 22. August 2007, I R 32/06, BStBl. II 2007, 961) grundsätzlich alle Aufwendungen betrieblich veranlasst.
- BFH, 01.02.2007 - VI R 25/03
Bewirtungsaufwendungen können bei variablem Gehalt Werbungskosten sein
Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 13.12.2022 - 8 K 8102/21
Zu berücksichtigen ist außerdem, an welchem Ort die Veranstaltung stattfindet und ob das Fest den Charakter einer privaten Feier aufweist oder ob das nicht der Fall ist (BFH, Urteil vom 01. Februar 2007, VI R 25/03, BStBl. II 2007, 459). - BFH, 16.03.1967 - I 261/63
Zustimmung zur Kapitalerhöhung einer Gesellschaft als verdeckte …
Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 13.12.2022 - 8 K 8102/21
Für den größten Teil der entschiedenen Fälle hat der BFH seit seinem Urteil vom 16. März 1967 (BFH, Urteil vom 16. März 1967, I 261/63, BStBl. III 1967, 626) eine Veranlassung der Vermögensminderung durch das Gesellschafterverhältnis angenommen, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter einen Vermögensvorteil zuwendet, den sie bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einem Nichtgesellschafter nicht gewährt hätte (vgl. BFH, Urteil vom 14. März 1990, I R 6/89, BStBl. II 1990, 795). - BFH, 22.02.1989 - I R 9/85
1. Zu den Voraussetzungen einer verdeckten Gewinnausschüttung - 2. Keine …
Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 13.12.2022 - 8 K 8102/21
Unter einer vGA im Sinne des § 8 Abs. 3 KStG ist bei einer Kapitalgesellschaft eine Vermögensminderung (verhinderte Vermögensmehrung) zu verstehen, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, sich auf die Höhe des Einkommens auswirkt und in keinem Zusammenhang mit einer offenen Ausschüttung steht (vgl. BFH, Urteil vom 22. Februar 1989, I R 9/85, BStBl. II 1989, 631). - BFH, 26.02.2003 - I R 52/02
VGA; Gesellschafter-Geschäftsführer; ungeklärte Vermögenszuflüsse
Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 13.12.2022 - 8 K 8102/21
Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH liegt die objektive Beweislast (Feststellungslast) für eine vGA grundsätzlich beim Finanzamt (vgl. BFH, Urteil vom 26. Februar 2003, I R 52/02, Sammlung der amtlich nicht veröffentlichten Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 2003, 1221, m.w.N.), allerdings reduziert sich das Beweismaß für die Ermittlung der einzelnen Tatbestandsvoraussetzungen, wenn der Steuerpflichtige eine Mitwirkungspflicht zur Aufklärung des Sachverhalts verletzt. - BFH, 14.03.1990 - I R 6/89
Verdeckte Gewinnausschüttung bei Ausfall einer Darlehensforderung einer …
Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 13.12.2022 - 8 K 8102/21
Für den größten Teil der entschiedenen Fälle hat der BFH seit seinem Urteil vom 16. März 1967 (BFH, Urteil vom 16. März 1967, I 261/63, BStBl. III 1967, 626) eine Veranlassung der Vermögensminderung durch das Gesellschafterverhältnis angenommen, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter einen Vermögensvorteil zuwendet, den sie bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einem Nichtgesellschafter nicht gewährt hätte (vgl. BFH, Urteil vom 14. März 1990, I R 6/89, BStBl. II 1990, 795). - BFH, 04.08.2011 - III R 22/10
Erbschaft nach einem Elternteil kein kindergeldrechtlicher Bezug - Bezug i. S. …
Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 13.12.2022 - 8 K 8102/21
Wie der BFH in seinen Entscheidungen vom 25. Juli 2019 (III R 22/10) bzw. vom 12. November 2020 (III R 38/17) ausgeführt habe, erfordere das Geschäftsmodell eines Reiseveranstalters typischerweise keine langfristige Nutzung der von den Hoteliers überlassenen beweglichen und unbeweglichen Wirtschaftsgüter, sondern eine zeitlich begrenzte Nutzung von Wirtschaftsgütern, deren Produkteigenschaften kurzfristig an sich wandelnde Markterfordernisse angepasst werden könnten. - BFH, 08.12.2016 - IV R 24/11
Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Mietaufwendungen bei Konzertveranstaltern
Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 13.12.2022 - 8 K 8102/21
bb) Der BFH hat bspw. durch einen Konzertveranstalter angemietete Veranstaltungsimmobilien dem fiktiven Anlagevermögen zugeordnet, da diese Wirtschaftsgüter nach dem Geschäftsgegenstand ständig für den Gebrauch vorzuhalten waren (BFH, Urteil vom 08. Dezember 2016, IV R 24/11, BStBl. II 2022, 276). - BFH, 08.12.2016 - IV R 55/10
Gewerbesteuerliche Hinzurechnung bei Zwischenvermietung
- BFH, 12.11.2020 - III R 38/17
Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen bei Herstellung immaterieller …
- BFH, 25.10.2016 - I R 57/15
Gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung von Mietzinsen (Entgelt für die Überlassung …
- BFH, 30.07.2020 - III R 24/18
Keine gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung von Mietzinsen, die zu den …
- FG Sachsen, 14.07.2021 - 4 K 737/19
Zurechnung der Aufwendungen für die Übernachtung der Arbeitnehmer dem …