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   FG Berlin-Brandenburg, 14.02.2019 - 13 K 13229/16   

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https://dejure.org/2019,7896
FG Berlin-Brandenburg, 14.02.2019 - 13 K 13229/16 (https://dejure.org/2019,7896)
FG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 14.02.2019 - 13 K 13229/16 (https://dejure.org/2019,7896)
FG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 14. Februar 2019 - 13 K 13229/16 (https://dejure.org/2019,7896)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 15 Abs 2 EStG 2009, § 2 Abs 1 GewStG 2009, § 180 Abs 1 S 1 Nr 2 Buchst a AO, EStG VZ 2010, GewStG VZ 2010
    Keine gesonderte Feststellung von gewerblichen Einkünften und keine Gewerbesteuerpflicht bei einer EWIV, die eine bloße Hilfsgesellschaft ist

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    Gesonderter und einheitlicher Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 1 Nr. 2a AO und Gewerbesteuermessbetrag 2010

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die gewerbliche Tätigkeit einer Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung (EWIV); Grenzüberschreitend...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2 ; GewStG § 2 Abs. 1
    Anforderungen an die gewerbliche Tätigkeit einer Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung (EWIV); Grenzüberschreitende Koordination und Kooperation von Vereinen aller Art und deren Mitgliedern

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Gesonderte und einheitliche Feststellung bei einer EWIV - Gewerbebetrieb

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 11.11.1993 - XI R 48/91

    Spieler als Gewerbetreibender? (§ 15 EStG )

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 14.02.2019 - 13 K 13229/16
    Die Tätigkeit des Steuerpflichtigen muss nach außen hin in Erscheinung treten und sich an eine -wenn auch begrenzte- Allgemeinheit wenden (BFH-Urteil vom 11.11.1993, XI R 48/91, BFH/NV 1994, 622; vgl. Stapperfend in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG, § 15 Rn. 1050).
  • FG Hamburg, 24.09.2012 - 2 K 31/11

    Körperschaftsteuererhöhungsbetrag nach § 38 KStG 2002 n. F. ist nicht

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 14.02.2019 - 13 K 13229/16
    In Betracht kommt nur eine gesondert und einheitliche Gewinnfeststellung nach § 180 Abs. 2 AO i.V.m. der Verordnung über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 AO vom 19.12.1986 (vgl. Urteil des FG München vom 30.4.2013, 13 K 1953/10, EFG 2013, 155; Kunz in Gosch, AO, § 180 Rn. 26.1; Söhn in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO, § 180 Rn. 274a; Brandis in Tipke/Kruse, AO, § 180 Rn. 27).
  • FG München, 30.04.2013 - 13 K 1953/10

    EWIV, gesonderte Feststellung der Vergütungen eines

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 14.02.2019 - 13 K 13229/16
    In Betracht kommt nur eine gesondert und einheitliche Gewinnfeststellung nach § 180 Abs. 2 AO i.V.m. der Verordnung über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 AO vom 19.12.1986 (vgl. Urteil des FG München vom 30.4.2013, 13 K 1953/10, EFG 2013, 155; Kunz in Gosch, AO, § 180 Rn. 26.1; Söhn in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO, § 180 Rn. 274a; Brandis in Tipke/Kruse, AO, § 180 Rn. 27).
  • FG Berlin-Brandenburg, 11.04.2019 - 7 K 7194/17

    Umsatzsteuer 2013

    Da bei der Umsatzsteuer für die Unternehmereigenschaft nach § 2 Abs. 1 Satz 3 UStG keine Gewinnerzielungsabsicht erforderlich ist, ergibt sich für die hiesigen Fall auch nichts aus dem die Frage des Vorliegens einer ertragsteuerlichen Mitunternehmerschaft betreffenden Urteil des Finanzgerichts - FG - Berlin-Brandenburg vom 14.02.2019 (13 K 13229/16, juris).
  • FG Berlin-Brandenburg, 19.08.2022 - 10 V 10194/21

    Einkünfte aus Gewerbebetrieb: Tatbestandsverwirklichung durch eine GmbH im Falle

    Da die EWIV lediglich als Hilfsinstrument für eine grenzüberschreitende Kooperation ihrer Mitglieder konzipiert ist (z.B. gemeinsame Vertriebsbüros, Personalaustausch, gemeinsame Weiterbildung, Zusammenarbeit bei Forschung und Entwicklung, bei der Abwicklung von Transporten oder bei der Werbung), übt sie vielfach Tätigkeiten aus, mit denen keine Gewinne erzielt, sondern lediglich Aufwendungen reduziert werden sollen (vgl. Urteil des Finanzgerichts [FG] Berlin-Brandenburg vom 14. Februar 2019 13 K 13229/16, EFG 2019, 672).
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