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   FG Baden-Württemberg, 14.06.2017 - 2 K 2413/15   

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https://dejure.org/2017,41244
FG Baden-Württemberg, 14.06.2017 - 2 K 2413/15 (https://dejure.org/2017,41244)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 14.06.2017 - 2 K 2413/15 (https://dejure.org/2017,41244)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 14. Juni 2017 - 2 K 2413/15 (https://dejure.org/2017,41244)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 6 AStG, Art 267 AEUV, § 17 Abs 2 EStG 2009, Art 63 AEUV, EGFreizügAbk CHE
    EuGH-Vorlage zur sofortigen Besteuerung eines Wertzuwachses im Zeitpunkt des Wegzugs nach § 6 AStG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    EuGH-Vorlage: Verstoß der sofortigen Besteuerung der Wertsteigerung eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft "Wegzugsbesteuerung" nach § 6 Abs. 1 AStG) bei Umzug des Gesellschafters in die Schweiz gegen EU-Recht?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Wegzugsbesteuerung in die Schweiz rechtmäßig?

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    EuGH-Vorlage zur sofortigen Besteuerung eines Wertzuwachses im Zeitpunkt des Wegzugs

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Sofortige Besteuerung eines Wertzuwachses bei Wegzug in die Schweiz mit Gemeinschaftsrecht vereinbar?

  • fg-baden-wuerttemberg.de PDF (Pressemitteilung)

    Führt der Wegzug in die Schweiz dazu, dass die Wertsteigerung eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft im Inland der sofortigen Besteuerung unterliegt?

Besprechungen u.ä.

  • handelsblatt.com (Entscheidungsbesprechung)

    Wegzug natürlicher Personen - Steuerstundung auch bei Wegzug in die Schweiz?

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2017, 2727
  • EFG 2018, 18
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (30)

  • EuGH, 11.03.2004 - C-9/02

    DIE FRANZÖSISCHEN STEUERVORSCHRIFTEN, NACH DENEN LATENTE WERTSTEIGERUNGEN ALLEIN

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 14.06.2017 - 2 K 2413/15
    Die Änderung der Vorschrift wurde mit der Entscheidung des EuGH vom 11. März 2004 C-9/02, EU:C:2004:138, "De Lasteyrie du Saillant", BFH/NV 2004, Beilage 3, 211 begründet.

    Mit Urteil vom 31. März 2003 C-9/02, EU:C:2004:138, "De Lasteyrie du Saillant", a.a.O., hat der EuGH entschieden, dass durch die Wegzugsbesteuerung ein Steuerpflichtiger, der seinen Wohnsitz, wie im Streitfall, ins Ausland verlegen möchte, gegenüber einer Person, die ihren Wohnsitz im Inland (dort: Frankreich) behält, in ungerechtfertigter Weise in seiner Niederlassungsfreiheit benachteiligt wird.

    Das die Wegzugsbesteuerung betreffende Urteil des EuGH vom 11. März 2004 C-9/02, EU:C:2004:138, "De Lasteyrie du Saillant", a.a.O., ist zwar erst nach der Unterzeichnung des FZA ergangen und gehört damit formell zur letzten der oben genannten Kategorien.

    Damit bestätigt das Urteil des EuGH vom 11. März 2004 C-9/02, EU:C:2004:138, "De Lasteyrie du Saillant", a.a.O., nur eine bereits bei Unterzeichnung des FZA bestehende Rechtslage.

    Zudem liegt dem Urteil des EuGH vom 11. März 2004 C-9/02, EU:C:2004:138, "De Lasteyrie du Saillant", a.a.O., ein Sachverhalt zu Grunde, der im Jahr 1998 und damit vor der Unterzeichnung des FZA stattfand.

    Mögliche budgetäre Motive in Form von Steuermindereinnahmen kommen dagegen als zwingender Grund nicht in Betracht (dazu EuGH-Urteile vom 12. Dezember 2002 C-324/00, EU:C:2002:749, "Lankhorst-Hohorst", BFH/NV 2003, Beilage 2, 98, mit weiteren Nachweisen, und vom 11. März 2004 C-9/02, EU:C:2004:138, "De Lasteyrie du Saillant", a.a.O.; Kinzl, IStR 2005, 450).

  • EuGH, 21.12.2016 - C-503/14

    Kommission / Portugal - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 21, 45 und

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 14.06.2017 - 2 K 2413/15
    Wie Art. 49 AEUV auch soll Art. 45 AEUV, so der EuGH bspw. in seinem Urteil vom 21. Dezember 2016 C-503/14, EU:C:2016:979, "Kommission/Portugal", IStR 2017, 69, den Unionsangehörigen die Ausübung beruflicher Tätigkeiten aller Art im gesamten Gebiet der EU erleichtern.

    und bb.) angegebenen Gründen, dieselbe Schlussfolgerung zu ziehen (s. EuGH-Urteil vom 21. Dezember 2016 C-503/14, EU:C:2016:979, "Kommission/Portugal", a.a.O.).

    Denn in Art. 21 AEUV ist das Recht eines jeden Unionsbürgers, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, in allgemeiner Form niedergelegt, während dieses Recht in Art. 45 AEUV hinsichtlich der Freizügigkeit von Arbeitnehmern und in Art. 49 AEUV hinsichtlich der Niederlassungsfreiheit jeweils eine besondere Ausprägung findet (EuGH-Urteil vom 21. Dezember 2016 C-503/14, EU:C:2016:979, "Kommission/Portugal", a.a.O.).

    Dazu führte der EuGH in seiner Entscheidung vom 21. Dezember 2016 C-503/14, EU:C:2016:979, Kommission/Portugal, a.a.O., (mit weiteren Nachweisen) aus, dass eine "nationale Regelung", die dem Steuerpflichtigen die Wahl lässt, zwischen einerseits der sofortigen Zahlung des Steuerbetrags und andererseits einer Aufschiebung der Zahlung dieser Steuer, gegebenenfalls zuzüglich Zinsen entsprechend der geltenden nationalen Regelung, eine Maßnahme sei, die "die Niederlassungsfreiheit" weniger stark beeinträchtigt, als die sofortige Einziehung der Steuer.

  • EuGH, 28.02.2013 - C-425/11

    Ettwein - Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 14.06.2017 - 2 K 2413/15
    Vielmehr ist es möglich, dass die Staatsangehörigen einer Vertragspartei unter bestimmten Umständen und nach Maßgabe der anwendbaren Bestimmungen aus dem FZA abgeleitete Rechte, wie im Streitfall, auch gegenüber ihrem eigenen Land geltend machen können (EuGH-Urteil vom 28. Februar 2013 C-425/11, EU:C:2013:121, "Ettwein", BStBl II 2013, 896).

    Wie bereits ausgeführt, kann der Kläger als Staatsangehöriger einer Vertragspartei, wie im Streitfall geschehen, nach Maßgabe der anwendbaren Bestimmungen aus dem FZA abgeleitete Rechte auch gegenüber seinem eigenen Land, hier Deutschland, geltend machen (EuGH-Urteil vom 28. Februar 2013 C-425/11, EU:C:2013:121, "Ettwein", a.a.O.).

  • EuGH, 29.11.2011 - C-371/10

    Das Unionsrecht steht grundsätzlich der Besteuerung der nicht realisierten

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 14.06.2017 - 2 K 2413/15
    Insofern ist die sofortige Steuerfestsetzung zum Zeitpunkt des Wegzugs gerechtfertigt (EuGH-Urteil vom 29. November 2011 C-371/10, EU:C:2011:785, "National Grid Indus", IStR 2012, 27).

    aaa.; dazu auch EuGH-Urteil vom 29. November 2011 C-371/10, EU:C:2011:785, "National Grid Indus", a.a.O.).

  • EuGH, 07.09.2006 - C-470/04

    N - Freizügigkeit - Artikel 18 EG - Niederlassungsfreiheit - Artikel 43 EG -

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 14.06.2017 - 2 K 2413/15
    Das habe der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) als zulässig eingestuft (Urteil vom 7. September 2006 C-470/04, EU:C:2006:525, "N", Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFH/NV - 2007, Beilage 1, 28).

    Das Gleiche gilt im Übrigen für die ebenfalls die Wegzugsbesteuerung betreffende Entscheidung des EuGH vom 7. September 2006 C-470/04, EU:C:2006:525, "N", a.a.O., der ein Sachverhalt aus dem Jahre 1997 zu Grunde liegt.

  • EuGH, 15.05.1997 - C-250/95

    Futura Participations und Singer / Administration des contributions

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 14.06.2017 - 2 K 2413/15
    Als zwingender Grund kommt zum einen die Wirksamkeit der Steueraufsicht und der steuerlichen Kontrolle in Betracht (vgl. EuGH-Urteil vom 15. Mai 1997 C-250/95, EU:C:1997:239, "Futura Participations und Singer", IStR 1997, 366, mit weiteren Nachweisen).

    Mit Verweis auf die Richtlinie 77/799/EWG des Rates vom 19. Dezember 1977 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten Steuern und der Steuern auf Versicherungsprämien (Amtshilferichtlinie; ABl. Nr. L 336 vom 27. Dezember 1977, Seite 15), jetzt: Richtlinie 2011/16/EU des Rates vom 15. Februar 2011 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG (ABl. Nr. L 64 vom 11. März 2011, Seite 1; zuletzt geändert durch Art. 1 der Richtlinie 2016/2258 vom 6. Dezember 2016 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich des Zugangs von Steuerbehörden zu Informationen zur Bekämpfung der Geldwäsche, ABl. Nr. L 342 vom 16. Dezember 2016, Seite 1) wurde dieser Rechtfertigungsgrund jedoch regelmäßig verworfen (EuGH-Urteile vom 14. September 2006 C-386/04, EU:C:2006:568, "Centro di Musicologia Walter Stauffer", BFH/NV 2007, Beilage 1, 55, und vom 15. Mai 1997 C-250/95, EU:C:1997:239, "Futura Participations und Singer", a.a.O.).

  • BFH, 26.04.2017 - I R 27/15

    Wegzugsbesteuerung gemäß § 6 AStG - Keine Berücksichtigung fiktiver

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 14.06.2017 - 2 K 2413/15
    Im Falle des § 6 AStG wirkt die sofortige Steuerfestsetzung im Ergebnis ausschließlich als Sicherungsinstrument des Fiskus, damit dieser im späteren Realisationsfall ohne Weiteres auf die bis zum Wegzugszeitpunkt im jeweiligen Gesellschaftsanteil vorhandenen stillen Reserven zugreifen kann (s. BFH-Urteil vom 26. April 2017 I R 27/15, DE:BFH:2017:U.260417. IR27.15.0, Der Betrieb 2017, 2077).

    Zu § 6 AStG hat der BFH sich in diesem Zusammenhang dahingehend geäußert, dass unionsrechtliche Bedenken hinsichtlich der Wegzugsbesteuerung in den Fällen, in denen die Steuer nach Maßgabe von § 6 Abs. 5 AStG zu stunden ist, nicht bestehen (s. BFH-Urteile vom 26. April 2017 I R 27/15 DE:BFH:2017:U.260417.IR27.15.0, a.a.O., und vom 25. August 2009 I R 88, 89/07, a.a.O.).

  • BFH, 23.09.2008 - I B 92/08

    Gemeinschaftsrechtmäßigkeit und Verfassungsmäßigkeit der sog. Wegzeugsteuer nach

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 14.06.2017 - 2 K 2413/15
    Die nach § 6 Abs. 1 Satz 1 AStG zu erhebende Einkommensteuer wird im Ergebnis nach den Grundsätzen über die unbeschränkte Steuerpflicht erhoben (Beschluss des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 23. September 2008 I B 92/08, Bundessteuerblatt - BStBl - II 2009, 524; dazu vgl. Wassermeyer in Flick/Wassermeyer/Baumhoff/Schönfeld, Außensteuerrecht, Stand: 6/2017, § 6 Rn. 17, mit weiteren Nachweisen).

    Indes trete eine tatsächliche Belastung (zunächst) nicht ein (BFH-Beschluss vom 23. September 2008 I B 92/08, a.a.O.).

  • EuGH, 31.05.2017 - C-420/15

    U - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 45 AEUV - Freizügigkeit der Arbeitnehmer

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 14.06.2017 - 2 K 2413/15
    So sind bspw. auch geringfügige oder unbedeutende Beschränkungen der Freizügigkeit verboten (zu Art. 45 AEUV s. EuGH-Urteil vom 31. Mai 2017 C-420/15, EU:C:2017:408, "U", juris, mit weiteren Nachweisen).
  • EuGH, 08.03.2017 - C-14/16

    Euro Park Service - Vorlage zur Vorabentscheidung - Direkte Besteuerung -

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 14.06.2017 - 2 K 2413/15
    Auch wenn diese Vorschriften nach ihrem Wortlaut die Inländerbehandlung im Aufnahmemitgliedstaat sichern sollen, verbieten sie es ebenfalls, dass der Herkunftsmitgliedstaat die Niederlassung eines seiner Staatsangehörigen in einem anderen Mitgliedstaat behindert (EuGH-Urteil vom 8. März 2017 C-14/16, EU:C:2017:177, "Euro Park Service", IStR 2017, 409, mit weiteren Nachweisen).
  • EuGH, 18.12.2014 - C-87/13

    X - Vorlage zur Vorabentscheidung - Niederlassungsfreiheit - Steuerrecht -

  • BFH, 07.09.2011 - I B 157/10

    Steuerabzug bei einem in der Schweiz ansässigen Vergütungsgläubiger - Haftung des

  • BFH, 18.11.2008 - VIII R 2/06

    Pauschalbesteuerung "schwarzer" Fonds nach § 18 Abs. 3 AuslInvestmG verletzt

  • EuGH, 18.12.2007 - C-101/05

    DER GERICHTSHOF ERLÄUTERT DIE GELTUNG DES GRUNDSATZES DES FREIEN KAPITALVERKEHRS

  • EuGH, 14.09.2006 - C-386/04

    Centro di Musicologia Walter Stauffer - Freier Kapitalverkehr -

  • BFH, 27.01.1981 - VII B 56/80

    Vorabentscheidungsersuchen - Beschwerde - Aussetzung des Verfahrens

  • EuGH, 16.09.2004 - C-400/02

    Merida - Artikel 39 EG - Tarifvertrag - Überbrückungsbeihilfe für die ehemaligen

  • EuGH, 15.01.2002 - C-55/00

    DIE SICH AUS EINEM BILATERALEN ABKOMMEN ZWISCHEN EINEM MITGLIEDSTAAT UND EINEM

  • EuGH, 17.07.1997 - C-28/95

    Leur-Bloem

  • EuGH, 29.04.1999 - C-311/97

    Royal Bank of Scotland

  • EuGH, 16.07.1998 - C-264/96

    ICI

  • EuGH, 12.12.2002 - C-324/00

    Lankhorst-Hohorst

  • EuGH, 14.02.1995 - C-279/93

    Finanzamt Köln-Altstadt / Schumacker: Deutsche Pendlerbesteuerung und EU-Recht

  • EuGH, 23.09.2003 - C-452/01

    DER FREIE KAPITALVERKEHR VERWEHRT ES NICHT, DASS DER ERWERB LANDWIRTSCHAFTLICHER

  • EuGH, 26.05.2016 - C-48/15

    NN (L) - Vorlage zur Vorabentscheidung - Direkte Besteuerung - Freier

  • EuGH, 21.05.2015 - C-560/13

    Wagner-Raith - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapitalverkehr - Ausnahme -

  • BFH, 07.07.2014 - X B 135/13

    Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich und Zahlung in ein Drittland

  • EuGH, 12.12.2006 - C-446/04

    Test Claimants in the FII Group Litigation - Niederlassungsfreiheit - Freier

  • EuGH, 23.02.2006 - C-513/03

    van Hilten-van der Heijden - Kapitalverkehr - Artikel 73b Absatz 1 EG-Vertrag

  • BFH, 25.08.2009 - I R 88/07

    Frühere Pauschalbesteuerung sog. schwarzer Fonds verstößt gegen EU-Recht

  • FG Baden-Württemberg, 31.08.2020 - 2 K 835/19

    Rechtmäßigkeit der Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG i. V. m. § 17 EStG im Falle

    Das zuvor beim Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg unter dem Aktenzeichen 2 K 2413/15 geführte Klageverfahren wurde unter dem Aktenzeichen 2 K 835/19 fortgesetzt.

    Besteuert wird ausschließlich der Wertzuwachs der Beteiligung bis zum Wegzugszeitpunkt (s. dazu im Einzelnen und mit weiteren Nachweisen die Ausführungen des FG Baden-Württemberg in seinem Beschluss vom 14. Juni 2017 2 K 2413/15, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2018, 18).

    Die Vorlagefrage des Senats (FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 14. Juni 2017 2 K 2413/15, EFG 2018, 18), ob die Bestimmungen des FZA einer Regelung entgegenstehen, nach der noch nicht realisierte Wertsteigerungen von Gesellschaftsanteilen ohne Aufschub der Zahlung der geschuldeten Steuer besteuert werden, hätte eine solche Antwort, dass allein der sofortigen Steuererhebung die Bestimmungen des FZA entgegenstehen, ermöglicht.

  • FG Münster, 31.10.2019 - 1 K 3448/17

    Entfallen der Wegzugsbesteuerung nur bei Rückkehrabsicht

    Eine nationale Regelung, deren Wirkung darin besteht, einen Staatsangehörigen von der Verlegung seines Wohnsitz in einen anderen Staat abzuhalten und somit sein Freizügigkeitsrecht zu beeinträchtigen, kann deshalb keine Beschränkung des Kapitalverkehrs im Sinne der durch Art. 65 Abs. 1 AEUV gewährleisteten Kapitalverkehrsfreiheit sein (vgl. EuGH, Urteil vom 23. Februar 2006 - C-513/03 , EU:C:2006:131, "van Hilten - van der Heijden", BFH/NV 2006, Beilage 3, 229; auch FG Baden-Württemberg, Vorlagebeschluss v. 14.06.2017, 2 K 2413/15, EFG 2018, 18 (nachfolgend EuGH Rs. C-581/17 v. 26.02.2019, DStR 19, 326 "Wächtler", der einen Verstoß gegen das Freizügigkeitsabkommen EG-Schweiz v. 21.6.99 (ABl EG 2002 Nr. L 114, 6, BGBl II 01, 811) moniert))).
  • FG Köln, 20.09.2022 - 15 K 646/20

    Vorlage: Ausschluss einer Antragsveranlagung zur Einkommensteuer für in der

    Zur Begründung verwies er auf einen Vorlagebeschluss des Finanzgerichts (FG) Baden-Württemberg (Beschluss vom 14. Juni 2017, 2 K 2413/15, ECLI:DE:FGBW:2017:0614.2K2413.15.00, Internationales Steuerrecht - IStR - (Zeitschrift) 2018, 68) an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) zu einer aus Klägersicht gleichgelagerten Rechtsfrage.
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