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   FG Berlin-Brandenburg, 15.06.2011 - 7 K 7303/08   

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https://dejure.org/2011,29656
FG Berlin-Brandenburg, 15.06.2011 - 7 K 7303/08 (https://dejure.org/2011,29656)
FG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 15.06.2011 - 7 K 7303/08 (https://dejure.org/2011,29656)
FG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 15. Juni 2011 - 7 K 7303/08 (https://dejure.org/2011,29656)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ermittlung der Bemessungsgrundlage für den Altersentlastungsbetrag gem. § 24a EStG; Rechtmäßigkeit einer einkunftsmindernden Berücksichtigung vorgetragener Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften bereits auf der Ebene der Einkunftsermittlung; Bemessung des ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 24a; EStG § 23 Abs. 3 S. 9; EStG § 10d
    Nur die um den Verlustvortrag nach § 23 Abs. 3 S. 9 EStG geminderten Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften gehen in die Bemessungsgrundlage für den Altersentlastungbetrag ein

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Nur die um den Verlustvortrag nach § 23 Abs. 3 S. 9 EStG geminderten Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften gehen in die Bemessungsgrundlage für den Altersentlastungbetrag ein

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 2011, 2164
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 11.01.2005 - IX R 27/04

    Berücksichtigung der Freigrenze bei Minderung der Einkünfte aus privaten

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 15.06.2011 - 7 K 7303/08
    Davon geht offenbar auch der Bundesfinanzhof -BFH- aus, da er in seinem Urteil vom 11.1.2005 IX R 27/04 (Sammlung der Entscheidungen des BFH -BFHE- 208, 565, Bundessteuerblatt -BStBl.- II 2005, 433) intensiv die Auswirkungen des Verlustrücktrags auf die Anwendung der Freigrenze des § 23 Abs. 3 Satz 5 EStG 1999 erörtert, was außer Betracht bleiben müsste, wenn es sich - wie die Kläger vortragen - bei einem Verlustabzug für Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften um einen Posten bei der Einkommensermittlung handeln würde.
  • BVerfG, 06.07.2010 - 2 BvL 13/09

    Häusliches Arbeitszimmer

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 15.06.2011 - 7 K 7303/08
    Im Rahmen des EStG folgt aus dem Gleichheitssatz allerdings, dass der Gesetzgeber bei der Gestaltung des EStG die Steuerlast am Prinzip der finanziellen Leistungsfähigkeit und am Gebot der Folgerichtigkeit ausrichten muss (Bundesverfassungsgericht -BVerfG-, Beschluss vom 6.7.2010 2 BvL 13/09, Amtliche Sammlung der Entscheidungen des BVerfG -BVerfGE- 126, 268, Deutsches Steuerrecht -DStR- 2010, 1563 unter C. I. 2. a m. w. N.).
  • FG München, 13.08.2008 - 1 K 2045/06

    Verlustverrechnung nach § 23 Abs. 3 Satz 9 EStG: Berücksichtigung eines

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 15.06.2011 - 7 K 7303/08
    Damit hatte der Gesetzgeber den Verlustabzug - anders als nach § 10 d Abs. 2 EStG 2006 - nicht auf der Ebene der Einkommensermittlung, sondern auf der Ebene der Ermittlung der Einkünfte verortet (Finanzgericht München, Urteil vom 13.8.2008 1 K 2045/06, EFG 2009, 243; Schmidt/Weber-Grellet, EStG, 30. Auflage 2011, § 23 Rz. 97; Musil in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG, § 23 Rz. 321; Blümich/Glenk, EStG, § 23 Rz. 238; a. A. Wernsmann in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 23 Rz. F 9).
  • BFH, 18.10.2006 - IX R 28/05

    Verfassungsmäßigkeit der Verlustausgleichsregelung des § 23 Abs. 3 Satz 8 EStG -

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 15.06.2011 - 7 K 7303/08
    Im Übrigen ist aufgrund der unterschiedlichen Struktur der Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften gegenüber anderen Einkünften eine unterschiedliche Regelung des Verlustausgleichs gerechtfertigt (BFH, Urteil vom 18.10.2006 IX R 28/05, BFHE 215, 202, BStBl. II 2007, 259; vgl. auch Finanzgericht München, Urteil vom 22.1.2009 5 K 3018/08, juris, Nichtzulassungsbeschwerde dagegen als unbegründet zurückgewiesen durch BFH, Beschluss vom 31.8.2009 IX B 41/09, n. v., Verfassungsbeschwerde dagegen nicht zur Entscheidung angenommen durch BVerfG, Beschluss vom 26.7.2010 2 BvR 2582/09, n. v.).
  • FG München, 22.01.2009 - 5 K 3018/08

    § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG ist in den Veranlagungszeiträumen 1999 und 2000

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 15.06.2011 - 7 K 7303/08
    Im Übrigen ist aufgrund der unterschiedlichen Struktur der Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften gegenüber anderen Einkünften eine unterschiedliche Regelung des Verlustausgleichs gerechtfertigt (BFH, Urteil vom 18.10.2006 IX R 28/05, BFHE 215, 202, BStBl. II 2007, 259; vgl. auch Finanzgericht München, Urteil vom 22.1.2009 5 K 3018/08, juris, Nichtzulassungsbeschwerde dagegen als unbegründet zurückgewiesen durch BFH, Beschluss vom 31.8.2009 IX B 41/09, n. v., Verfassungsbeschwerde dagegen nicht zur Entscheidung angenommen durch BVerfG, Beschluss vom 26.7.2010 2 BvR 2582/09, n. v.).
  • BFH, 22.11.2012 - III R 66/11

    Verlustabzug bei Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften und

    bb) Die wohl herrschende Ansicht geht davon aus, dass der Abzug von nicht ausgeglichenen Verlusten aus privaten Veräußerungsgeschäften, anders als bei § 10d EStG, noch auf der Ebene der Ermittlung der Einkünfte zu erfolgen hat (so FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15. Juni 2011  7 K 7303/08, EFG 2011, 2164; FG München, Urteil vom 13. August 2008  1 K 2045/06, EFG 2009, 243; FG Münster, Urteil vom 14. Juli 2004  7 K 3336/03 Kg, EFG 2004, 1779, in Zusammenhang mit § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG; Blümich/Glenk, § 23 EStG Rz 238; Musil in Herrmann/Heuer/Raupach --HHR--, § 23 EStG Rz 321; Jacobs-Soyka in Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, Kommentar, § 23 Rz 189; Schmidt/Wacker, EStG, 31. Aufl., § 24a Rz 6; Steiner in Lademann, EStG, § 24a EStG Rz 15a; Siebenhüter in HHR, § 24a EStG Rz 19; Graf in Littmann/Bitz/Pust, a.a.O., § 24a Rz 20; Walter/Stümper, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2002, 204; i.E. auch Carlé in Korn, § 23 EStG Rz 87).
  • FG Köln, 24.03.2015 - 12 K 1964/12

    Verlustabzug bei privaten Veräußerungsgeschäften auf Einkunftsebene

    Entgegen der - auch vom Kläger vertretenen - Auffassung, welche aus der Formulierung "nach Maßgabe des § 10d" den Schluss zieht, die Verlustverrechnung habe entsprechend der Anordnung in § 10d Abs. 2 EStG mit dem Gesamtbetrag der Einkünfte zu erfolgen (so FG Sachsen-Anhalt vom 14.09.2011 2 K 1832/08, EFG 2012, 241 im Zusammenhang mit der Bemessungsgrundlage für den Altersentlastungsbetrag; ebenso: Wernsmann in Kirchhoff/Söhn, EStG, § 23, Rn. F9; Herzig/Lutterbach, DStR 1999, 521; Schultze/Janssen, FR 2002, 568; Wernsmann/Dechant, FR 2004, 1272 im Zusammenhang mit der Freigrenze des § 23 Abs. 3 Satz 6 EStG), ist die ausdrückliche Anordnung der Verlustverrechnung mit Einkünften in § 23 Abs. 3 Satz 9 EStG nach Auffassung des erkennenden Senates als Spezialvorschrift hinsichtlich des Ortes der Verlustverrechnung zu verstehen und dieser Vorrang gegenüber dem Verweis auf § 10d EStG zu geben (ebenso: FG München 1 K 2045/06, EFG 2009, 243 in Zusammenhang mit dem Grundfreibetrag nach § 32a Abs. 1 Satz 1 EStG; FG Berlin Brandenburg 7 K 7303/08, EFG 2011, 2164 in Zusammenhang mit der Bemessungsgrundlage für den Altersentlastungsbetrag i.S.d. § 24a EStG; FG Münster 7 K 3336/03, EFG 2004, 1779 im Zusammenhang mit dem Einkunftsbegriff des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG; in diesem Sinne angedeutet auch in BFH, Beschluss vom 26.3.2013, VI R 22/11, BStBl II 2013, 631; ebenso: Musil in Herrmann/Heuer/Raupach, § 23 EStG, Rn. 321; Blümich, EStG, § 23, Rn. 238; Kirchhoff, EStG, § 23, Rn. 22; Walter/Strümper, DStR 2002, 204 im Zusammenhang mit der Freigrenze des § 23 Abs. 3 Satz 6 EStG).
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