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   FG Berlin-Brandenburg, 16.11.2022 - 11 K 12212/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,44953
FG Berlin-Brandenburg, 16.11.2022 - 11 K 12212/13 (https://dejure.org/2022,44953)
FG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 16.11.2022 - 11 K 12212/13 (https://dejure.org/2022,44953)
FG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 16. November 2022 - 11 K 12212/13 (https://dejure.org/2022,44953)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 8b Abs 2 S 1 KStG 2002, § 8b Abs 2 S 2 KStG 2002, § 8b Abs 3 S 3 KStG 2002, KStG VZ 2005
    Keine Erhöhung des steuerfreien Veräußerungsgewinns aus einem Anteilsverkauf um den Ertrag aus einem Währungskurssicherungsgeschäft bei fehlendem Veranlassungszusammenhang zwischen Grund- und Sicherungsgeschäft

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    KStG § 8b Abs. 2 S. 1-2
    Berücksichtigung von Gewinnen aus Währungssicherungsgeschäften bei der Ermittlung des Veräußerungsergebnisses als Teil des Veräußerungspreises i.R.d. Festsetzung der Körperschaftsteuer

Kurzfassungen/Presse (4)

  • die-aktiengesellschaft.de (Kurzinformation)

    Internationale Währungskurssicherungsgeschäfte: Gewinne als steuerfreie Veräußerungsgewinne?

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Gewinne aus internationalen Währungskurssicherungsgeschäften

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Gewinne aus internationalen Währungskurssicherungsgeschäften als steuerfreie Veräußerungsgewinne - FG weist Klage ab

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Einbeziehung der Erträge aus einem Devisentermingeschäft in den steuerfreien Veräußerungsgewinn aus einem in Fremdwährung abgewickelten Anteilsverkauf - Veranlassungszusammenhang zwischen Grund- und Sicherungsgeschäft

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 10.04.2019 - I R 20/16

    Ertrag aus Währungskurssicherungsgeschäft erhöht steuerfreien Veräußerungsgewinn

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 16.11.2022 - 11 K 12212/13
    Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens mit dem Aktenzeichen I R 20/16.

    Auf die dagegen eingelegte Revision hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 10. April 2019 unter dem Aktenzeichen I R 20/16 (Amtliche Sammlung der Entscheidungen des BFH - BFHE - 265, 63, Bundessteuerblatt - BStBl - II 2020, 674) das Senatsurteil vom 10. Februar 2016 aufgehoben und die Sache an das erkennende Gericht zurückverwiesen.

    Die Klägerin trägt zur Begründung ihrer Klage im zweiten Rechtsgang vor, dass im Streitfall die Voraussetzungen eines "Micro Hedges" in Gestalt eines sogenannten antizipativen Hedges entsprechend dem Urteil des BFH vom 10. April 2019 unter dem Aktenzeichen I R 20/16 (a.a.O.) vorlägen.

    Der BFH habe in seinem Urteil vom 10. April 2019 unter dem Aktenzeichen I R 20/16 keine derartige Einschränkung vorgenommen.

    a) Nach Maßgabe der nach § 126 Abs. 5 FGO bindenden rechtlichen Beurteilung des BFH in dem Urteil vom 10. April 2019 unter dem Aktenzeichen I R 20/16 (a.a.O.) sind bei der Bemessung des nach § 8b Abs. 2 Satz 1 KStG steuerfreien Veräußerungsgewinns aus einem in Fremdwährung abgewickelten Anteilsverkauf die Erträge aus einem Devisentermingeschäft als Bestandteil des Veräußerungspreises i.S. des § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG gewinnerhöhend zu berücksichtigen, wenn und soweit der Veräußerer das Devisentermingeschäft vor der Veräußerung tatsächlich zum Zweck der Minimierung des Währungskursrisikos in Bezug auf den Verkaufserlös abgeschlossen hat.

    In der Konstellation eines sogenannten "antizipatorischen" Sicherungsgeschäfts (siehe hierzu BFH, Urteil vom 10. April 2019 - I R 20/16, a.a.O., mit Verweis auf Teichmann, DStR 2014, S. 1737 [S. 1740]) bedarf es mithin eines Veranlassungszusammenhangs zwischen Grund- und Sicherungsgeschäft dergestalt, dass der Zweck des vorab geschlossenen Währungskurssicherungsgeschäfts aus Sicht des Anteilsveräußerers ausschließlich auf Minimierung des Währungskursrisikos in Bezug auf die konkret erwarteten Veräußerungserlöse ausgerichtet ist (sog. "Micro Hedge").

    Unspezifische globale Absicherungen für Währungskursrisiken einer Vielzahl von Grundgeschäften ("Macro"- oder "Portfolio Hedges") sind dagegen nicht zu berücksichtigen (so BFH, Urteil vom 10. April 2019 - I R 20/16, a.a.O, unter II. 5. der Gründe).

    Ob ein vorab abgeschlossenes Währungskurssicherungsgeschäft im Sinne dieser Rechtsprechung ausschließlich darauf ausgerichtet ist, den später in Fremdwährung erzielten Veräußerungserlös zu einem abgesicherten Wert, mithin unabhängig von Währungskursschwankungen, in die eigene Währung zu transferieren, ist für die Jahre vor Geltung des § 5 Abs. 1a EStG n.F. nicht schon daraus abzuleiten, dass der Steuerpflichtige die später veräußerten Anteile und die Währungskurssicherungsgeschäfte in seinen Handels- und Steuerbilanzen als Bewertungseinheit erfasst hat (vergleiche BFH, Urteil vom 10. April 2019 - I R 20/16, a.a.O.).

    Der Senat ist indes nicht davon überzeugt, dass diese Währungskurssicherungsgeschäfte ausschließlich im Sinne des BFH-Urteils vom 10. April 2019 unter dem Aktenzeichen I R 20/16 (a.a.O.) darauf gerichtet waren, die in US-Dollar erzielten Veräußerungserlöse aus dem Verkauf der C... Inc.-Anteile zu einem abgesicherten Wert, mithin unabhängig von Währungskursschwankungen, in Euro zu transferieren.

    Darüber hinaus war die B... AG bestrebt, eine - jedenfalls nach Auffassung der Finanzverwaltung (siehe BMF-Schreiben vom 5. Oktober 2020 - IV C 2-S 2750-a/19/10005:002, 2020/09973310, BStBl. I 2020, 1033, zu dem BFH-Urteil I R 20/16) schädliche - Übersicherung ihrer späteren Veräußerungserlöse zu vermeiden.

    Darüber hinaus folgt aus dem BFH-Urteil vom 10. April 2019 - I R 20/16 (a.a.O.), dass Grund- und Sicherungsgeschäft auch zeitlich unabhängig voneinander abgeschlossen werden können.

    cc) Vor diesem Hintergrund kann die im Laufe des 2. Rechtsgangs streitig gewordene Frage offenbleiben, ob die B... AG einen Teil der in US-Dollar erzielten Veräußerungserlöse tatsächlich für die Begleichung laufender Zahlungsverpflichtungen in US-Dollar verwendet hat und die abgeschlossenen Währungskurssicherungsgeschäfte schon wegen des dadurch erreichten natural hedge als Makro Hedge (siehe hierzu Käshammer/Mayer, StuB 2020, S. 930 [S. 933]) im Sinne des BFH-Urteils vom 10. April 2019 - I R 20/16 (a.a.O.) anzusehen sind.

  • BFH, 04.01.2022 - I B 83/20

    Zur Einbeziehung der Ergebnisse anderer Geschäfte in die Veräußerungskosten i.S.

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 16.11.2022 - 11 K 12212/13
    Die ausschließliche Zweckrichtung des konkret abgeschlossenen Währungskurssicherungsgeschäfts auf die Absicherung der erwarteten Veräußerungserlöse ist vielmehr eine Frage der Sachverhaltswürdigung, die unter wirtschaftlich wertender Betrachtung aller objektiven Umstände des Einzelfalles vorzunehmen ist (siehe hierzu Drüen, Der Konzern 2019, S. 156 [S. 163 f]; Meinert, DStR 2019, S. 2561 [S. 2567 f]; Strüder, FR 2021, S. 28 [S. 30]; Teiche, DStR 2014, S. 1737 [S. 1744]; Vetter/Mädel/Schneidereit, DStR 2020, S. 2223 [S. 2226 ff.]; siehe auch BFH, Beschluss vom 4. Januar 2022 - I B 83/20, BFH/NV 2022, 427, zur Einbeziehung der Ergebnisse anderer Geschäfte in die Veräußerungskosten i.S. des § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG).
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