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   FG Berlin-Brandenburg, 17.08.2022 - 3 K 3016/17   

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FG Berlin-Brandenburg, 17.08.2022 - 3 K 3016/17 (https://dejure.org/2022,27158)
FG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 17.08.2022 - 3 K 3016/17 (https://dejure.org/2022,27158)
FG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 17. August 2022 - 3 K 3016/17 (https://dejure.org/2022,27158)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 181 Abs 3 S 2 AO, § 181 Abs 3 S 3 AO, § 169 Abs 2 AO, § 21 Abs 1 BewG 1991
    Hinausschieben des Beginns der Feststellungsfrist für die gesonderte Feststellung des Einheitswerts nach Abgabe einer Erklärung zur gesonderten Feststellung nach § 181 Abs. 3 Satz 2 und Satz 3 AO gilt innerhalb eines Hauptfeststellungszeitraums zeitlich unbegrenzt

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Feststellungsverjährung im Rahmen der Einheitsbewertung für ein Grundstück

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Zeitlich unbegrenzte Wirkung des Billardeffekts nach § 181 Abs. 3 Satz 3 AO auf Fortschreibungen innerhalb eines langjährigen Hauptfeststellungszeitraums

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • FG Berlin-Brandenburg, 17.12.2014 - 3 K 3138/14

    Einheitswert - Wertfortschreibung

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 17.08.2022 - 3 K 3016/17
    Das Verfahren hat zwischenzeitlich im Hinblick auf das Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof (II R 3/15) betreffend den Gerichtsbescheid des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 17. Dezember 2014 (3 K 3138/14, juris) geruht.

    Der sog. Billardeffekt ist zeitlich unbegrenzt, so dass die verspätete Abgabe einer Feststellungserklärung auch bei aktuellen Fortschreibungen noch nachwirkt (so auch FG Berlin-Brandenburg, Gerichtsbescheid vom 17. Dezember 2014 3 K 3138/14, juris und Bruschke, in: Stenger/Loose, Bewertungsrecht, 143. Lieferung, § 22 Rn. 363).

    Es besteht jedoch gleichwohl kein Anlass für eine einschränkende Auslegung (vgl. so auch FG Berlin-Brandenburg, Gerichtsbescheid vom 17. Dezember 2014 3 K 3138/14, juris).

    Überdies gilt die Regelung auch für später abzugebende Erklärungen, etwa bei Fortschreibungen oder Nachfeststellungen, und hat daher auch weiterhin Sinn, da in diesen Fällen eine Überschneidung der Feststellungsfristen auch bei einem überlangen Hauptfeststellungszeitraum nicht ausgeschlossen werden kann (vgl. FG Berlin-Brandenburg, Gerichtsbescheid vom 17. Dezember 2014 3 K 3138/14, juris).

  • BVerfG, 30.05.2018 - 1 BvR 639/11

    Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 17.08.2022 - 3 K 3016/17
    Hierzu führt das Bundesverfassungsgericht aus: "Die Aussetzung einer erneuten Hauptfeststellung der Einheitsbewertung über einen langen Zeitraum führt systembedingt in erheblichem Umfang zu Ungleichbehandlungen [...] Infolge der Anknüpfung an die Wertverhältnisse zum 1. Januar 1964 spiegeln sich die wertverzerrenden Auswirkungen des überlangen Hauptfeststellungszeitraumes in den einzelnen Bewertungselementen [...] wider." (BVerfG, Urteil vom 10. April 2018 - 1 BvL 11/14, 1 BvL 12/14, 1 BvL 1/15, 1 BvR 639/11, 1 BvR 889/12 - juris).

    Schließlich ist auch zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber § 181 Abs. 3 AO im Rahmen seiner Reaktion auf das vorgenannte Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Urteil vom 10. April 2018 - 1 BvL 11/14, 1 BvL 12/14, 1 BvL 1/15, 1 BvR 639/11, 1 BvR 889/12 - juris) durch das Gesetz zur Reform der Grundsteuer- und des Bewertungsrechts vom 26. November 2019 (BGBl. I 2019, 1794) zwar angepasst, Satz 3 der Vorschrift jedoch nicht abgeändert hat.

  • BVerfG, 30.05.2018 - 1 BvR 889/12

    Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 17.08.2022 - 3 K 3016/17
    Hierzu führt das Bundesverfassungsgericht aus: "Die Aussetzung einer erneuten Hauptfeststellung der Einheitsbewertung über einen langen Zeitraum führt systembedingt in erheblichem Umfang zu Ungleichbehandlungen [...] Infolge der Anknüpfung an die Wertverhältnisse zum 1. Januar 1964 spiegeln sich die wertverzerrenden Auswirkungen des überlangen Hauptfeststellungszeitraumes in den einzelnen Bewertungselementen [...] wider." (BVerfG, Urteil vom 10. April 2018 - 1 BvL 11/14, 1 BvL 12/14, 1 BvL 1/15, 1 BvR 639/11, 1 BvR 889/12 - juris).

    Schließlich ist auch zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber § 181 Abs. 3 AO im Rahmen seiner Reaktion auf das vorgenannte Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Urteil vom 10. April 2018 - 1 BvL 11/14, 1 BvL 12/14, 1 BvL 1/15, 1 BvR 639/11, 1 BvR 889/12 - juris) durch das Gesetz zur Reform der Grundsteuer- und des Bewertungsrechts vom 26. November 2019 (BGBl. I 2019, 1794) zwar angepasst, Satz 3 der Vorschrift jedoch nicht abgeändert hat.

  • BVerfG, 10.04.2018 - 1 BvL 11/14

    Vorschriften zur Einheitsbewertung für die Bemessung der Grundsteuer

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 17.08.2022 - 3 K 3016/17
    Hierzu führt das Bundesverfassungsgericht aus: "Die Aussetzung einer erneuten Hauptfeststellung der Einheitsbewertung über einen langen Zeitraum führt systembedingt in erheblichem Umfang zu Ungleichbehandlungen [...] Infolge der Anknüpfung an die Wertverhältnisse zum 1. Januar 1964 spiegeln sich die wertverzerrenden Auswirkungen des überlangen Hauptfeststellungszeitraumes in den einzelnen Bewertungselementen [...] wider." (BVerfG, Urteil vom 10. April 2018 - 1 BvL 11/14, 1 BvL 12/14, 1 BvL 1/15, 1 BvR 639/11, 1 BvR 889/12 - juris).

    Schließlich ist auch zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber § 181 Abs. 3 AO im Rahmen seiner Reaktion auf das vorgenannte Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Urteil vom 10. April 2018 - 1 BvL 11/14, 1 BvL 12/14, 1 BvL 1/15, 1 BvR 639/11, 1 BvR 889/12 - juris) durch das Gesetz zur Reform der Grundsteuer- und des Bewertungsrechts vom 26. November 2019 (BGBl. I 2019, 1794) zwar angepasst, Satz 3 der Vorschrift jedoch nicht abgeändert hat.

  • BVerfG, 31.10.2016 - 1 BvR 871/13

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden gegen die Heranziehung zur Zweitwohnungsteuer

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 17.08.2022 - 3 K 3016/17
    Sie ist dann vorzunehmen, wenn die auszulegende Vorschrift auf einen Teil der vom Wortlaut erfassten Fälle nicht angewandt werden soll, weil Sinn und Zweck der Norm, ihre Entstehungsgeschichte und der Gesamtzusammenhang der einschlägigen Regelungen gegen eine uneingeschränkte Anwendung sprechen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 31. Oktober 2016 - 1 BvR 871/13, - 1 BvR 1833/13 und vom 7. April 1997 -1 BvL 11/96 - juris).
  • BVerfG, 07.04.1997 - 1 BvL 11/96

    Zur Beteiligung des Betriebsrates bei Einstellungen und Versetzung im

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 17.08.2022 - 3 K 3016/17
    Sie ist dann vorzunehmen, wenn die auszulegende Vorschrift auf einen Teil der vom Wortlaut erfassten Fälle nicht angewandt werden soll, weil Sinn und Zweck der Norm, ihre Entstehungsgeschichte und der Gesamtzusammenhang der einschlägigen Regelungen gegen eine uneingeschränkte Anwendung sprechen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 31. Oktober 2016 - 1 BvR 871/13, - 1 BvR 1833/13 und vom 7. April 1997 -1 BvL 11/96 - juris).
  • BVerfG, 05.03.2013 - 1 BvR 2457/08

    Festsetzung von Abgaben zum Vorteilsausgleich nur zeitlich begrenzt zulässig

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 17.08.2022 - 3 K 3016/17
    Der Grundsatz der Rechtssicherheit verbietet es dem Gesetzgeber, die berechtigten Interessen des Bürgers völlig unberücksichtigt zu lassen und ganz von einer Regelung abzusehen, die der Erhebung der Abgabe eine bestimmte zeitliche Grenze setzt (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 5. März 2013 - 1 BvR 2457/08 -, und vom 21. Juli 2016 - 1 BvR 3092/15 -, juris).
  • BFH, 19.10.2016 - II R 3/15

    Einheitswert, Wertfortschreibung, Rückwirkung, Feststellungsfrist,

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 17.08.2022 - 3 K 3016/17
    Das Verfahren hat zwischenzeitlich im Hinblick auf das Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof (II R 3/15) betreffend den Gerichtsbescheid des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 17. Dezember 2014 (3 K 3138/14, juris) geruht.
  • BVerfG, 21.07.2016 - 1 BvR 3092/15

    Die Ausrichtung der Steuerfestsetzungsfrist am Zeitpunkt der Schlussbesprechung

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 17.08.2022 - 3 K 3016/17
    Der Grundsatz der Rechtssicherheit verbietet es dem Gesetzgeber, die berechtigten Interessen des Bürgers völlig unberücksichtigt zu lassen und ganz von einer Regelung abzusehen, die der Erhebung der Abgabe eine bestimmte zeitliche Grenze setzt (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 5. März 2013 - 1 BvR 2457/08 -, und vom 21. Juli 2016 - 1 BvR 3092/15 -, juris).
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