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   FG Berlin-Brandenburg, 18.01.2022 - 8 K 8008/21   

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https://dejure.org/2022,4750
FG Berlin-Brandenburg, 18.01.2022 - 8 K 8008/21 (https://dejure.org/2022,4750)
FG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 18.01.2022 - 8 K 8008/21 (https://dejure.org/2022,4750)
FG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 18. Januar 2022 - 8 K 8008/21 (https://dejure.org/2022,4750)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 9 Nr 1 S 2 GewStG 2002, § 15 Abs 2 EStG 2009, GewStG VZ 2018
    Keine erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG bei Überschreiten der sog. Drei-Objekt-Grenze - Nachhaltigkeit einer Tätigkeit in "Immobilien-Konzernen" bei Nutzung von Objektgesellschaften - Zur Frage der Abschirmwirkung der Kapitalgesellschaft

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    Gewerbesteuermessbetrag 2018

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Keine erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG bei Überschreiten der sog. Drei-Objekt-Grenze

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GewStG § 9 Nr. 1 S. 1-2; EStG § 15 Abs. 2 S. 1
    Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags unter Berücksichtigung der sog. erweiterten Grundbesitzkürzung; Begründen eines gewerblichen Charakters der Tätigkeit durch Überschreitung der sog. Drei-Objekt-Grenze

Kurzfassungen/Presse (3)

  • IWW (Kurzinformation)

    Einkünfte aus Gewerbebetrieb | Bedeutung des Merkmals der Nachhaltigkeit beim gewerblichen Grundstückshandel

  • die-aktiengesellschaft.de (Leitsatz)

    Keine erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG bei Überschreiten der sog. Drei-Objekt-Grenze; Nachhaltigkeit einer Tätigkeit in "Immobilien-Konzernen" bei Nutzung von Objektgesellschaften

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Keine erweiterte Gewerbertragskürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG bei infolge Überschreitung der Drei-Objekt-Grenze gewerblicher Tätigkeit einer als Objektgesellschaft zu einem Immobilienkonzern gehörenden GmbH - "Nachhaltigkeit" bei Objektgesellschaften eines ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (19)

  • BFH, 31.07.1980 - I R 30/77

    Erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags - Grundstücksverwaltung -

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 18.01.2022 - 8 K 8008/21
    Ergänzend verweist die Klägerin auf Urteile des FG Hamburg (vom 18. Juni 2007, 2 K 92/06, juris) und des BFH (vom 31. Juli 1980, I R 30/77, BStBl. II 1980, 662).

    Das von der Klägerin zitierte Urteil des BFH v. 31. Juli 1980 (I R 30/77, BStBl. II 1980, 662) betreffe eine alte Gesetzesfassung.

    Aus älterer Rechtsprechung ergibt sich dagegen, dass das nachweisliche Fehlen der Gewinnerzielungsabsicht der Annahme einer schädlichen Tätigkeit entgegensteht (BFH, Urteil vom 31. Juli 1980, I R 30/77, BStBl. II 1980, 662).

    In diesem Zusammenhang ist das Urteil des BFH vom 31. Juli 1980, I R 30/77, BStBl. II 1980, 662, zu sehen, in dem das Gericht für die Bestimmung, wann eine Nebentätigkeit lediglich quantitativ untergeordnete Bedeutung hatte, unter anderem auf die Gewinnerzielungsabsicht hinsichtlich dieser Nebentätigkeit abgestellt hat.

  • FG Hamburg, 18.06.2007 - 2 K 92/06

    Erweiterten Kürzungen gem. § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 18.01.2022 - 8 K 8008/21
    Ergänzend verweist die Klägerin auf Urteile des FG Hamburg (vom 18. Juni 2007, 2 K 92/06, juris) und des BFH (vom 31. Juli 1980, I R 30/77, BStBl. II 1980, 662).

    Der Verweis der Klägerin auf die Entscheidung des FG Hamburg (Urteil vom 18. Juni 2007, 2 K 92/06) ändert hieran nichts.

  • BFH, 22.04.2015 - X R 25/13

    Anforderungen an die Nachhaltigkeit bei gewerblichem Grundstückshandel -

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 18.01.2022 - 8 K 8008/21
    Geht es um die Frage, ob ein tatsächlicher gewerblicher Grundstückshandel i.S. des § 15 Abs. 2 EStG gegeben ist, ist neben der Frage des Überschreitens der sog. Drei-Objekt-Grenze auch die Nachhaltigkeit der Tätigkeit zu prüfen (BFH, Urteil vom 22. April 2015, X R 25/13, BStBl. II 2015, 897; Bode in Brandis/Heuermann, § 15 EStG Rn. 158).

    Hinsichtlich der Frage, ob eine Veräußerung an einen Erwerber vorliegt, hat der BFH aber zugleich entschieden, dass eine gemeinsame Konzernspitze (oberhalb der Erwerber) unbeachtlich sei, weil ein Durchgriff durch die juristische Person (Abschirmwirkung der Kapitalgesellschaft) steuerrechtlich nur in seltenen Ausnahmefällen vorgenommen werden kann, für die jeweils eine besondere Rechtfertigung vorhanden sein muss (vgl. umfassend BFH, Urteil vom 22. April 2015, X R 25/13, BStBl. II 2015, 897).

  • BFH, 29.11.1989 - X R 100/88

    Abgrenzung privater Vermögensverwaltung vom gewerblichen Grundstückshandel bei

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 18.01.2022 - 8 K 8008/21
    So wie das konkrete Veräußerungsmotiv die Indizwirkung der Drei-Objekt-Grenze nicht zu widerlegen vermag (BFH, Urteile vom 08. August 1979, I R 186/78, BStBl. II 1980, 106; 29. November 1989, X R 100/88, BStBl. II 1990, 1060), kann die Art des Zustandekommens des Kaufvertrages keine tragende Rolle spielen.

    In diesem Sinne hat auch der BFH entschieden, dass besondere Branchennähe ein Umstand ist, welcher die Veräußerungsabsicht nahelegt (BFH, Urteile vom 05. September 1990, X R 107-108/89, BStBl. II 1990, 1060; 14. November 1995, VIII R 16/93, BFH/NV 1996, 466).

  • BFH, 05.03.2008 - I R 56/07

    Keine erweiterte Kürzung für Grundstücksunternehmen bei Betrieb eines

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 18.01.2022 - 8 K 8008/21
    Eine Tätigkeit könne gewerblichen Charakter aufweisen, ohne dass alle Voraussetzungen von § 15 Abs. 2 EStG vorliegen (BFH, Urteil vom 05. März 2008, I R 56/07, BFH/NV 2008, 1359).

    Der BFH hat bereits hinsichtlich schädlicher Nebentätigkeiten entschieden, dass eine Tätigkeit einen "gewerblichen Charakter" aufweisen kann, ohne dass es insoweit entscheidend ist, ob mit dieser Tätigkeit alle Tatbestandsvoraussetzungen des § 15 Abs. 2 EStG erfüllt sind (BFH, Urteil vom 05. März 2008, I R 56/07, BFH/NV 2008, 1359).

  • BFH, 04.10.2006 - VIII R 48/05

    Erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG bei Vermietung

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 18.01.2022 - 8 K 8008/21
    Hinsichtlich der Verletzung des Ausschließlichkeitsgebots wurde zu schädlichen Nebentätigkeiten zudem vertreten, dass Einkünfte aus Nebentätigkeiten bis zur Höhe des Freibetrags nach § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewStG zur Gleichbehandlung mit Personenunternehmen unschädlich seien (BFH, Urteil vom 04. Oktober 2006, VIII R 48/05, juris).
  • BFH, 27.04.1977 - I R 214/75

    Die Anwendung der erweiterten Kürzungsvorschrift des § 9 Ziff. 1 Satz 2 GewStG

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 18.01.2022 - 8 K 8008/21
    Sofern sie in diesem Zusammenhang weiter auf höchstrichterliche Rechtsprechung verweist, aus der sich ergebe, dass alle Merkmale der Gewerblichkeit erfüllt sein müssen (BFH, Urteil vom 27. April 1977, I R 214/75, BStBl. II 1977, 776), gilt dies allein für die alte Rechtslage vor 1982 und betrifft nur die Frage der damals relevanten "Nebentätigkeit".
  • FG Münster, 21.01.2020 - 6 K 1384/18

    Gewerbesteuer - Ist der Betrieb von vier Weihnachtsmarktständen an drei Tagen im

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 18.01.2022 - 8 K 8008/21
    Das Gericht übersieht nicht, dass zur erweiterten Kürzung teilweise entschieden und vertreten wurde, dass das Merkmal der Gewinnerzielungsabsicht erforderlich wird (FG Berlin-Brandenburg vom 6. Mai 2014, 6 K 6322/13, EFG 2014, 1420 und Fuchs, DB 1990, 2236; offengelassen aber von FG Münster, Urteil vom 21. Januar 2020, 6 K 1384/18, EFG 2020, 539, nrkr., Rev. BFH IV R 6/20).
  • BFH, 05.05.2004 - XI R 25/03

    Gewerblicher Grundstückshandel

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 18.01.2022 - 8 K 8008/21
    Hinzu kommt, dass nach der Rechtsprechung des BFH der Steuerpflichtige durch eine völlige Fremdfinanzierung der Anschaffungskosten regelmäßig zum Ausdruck bringt, dass keine eigenen Mittel eingesetzt werden sollten und das Objekt daher eher zur Veräußerung bestimmt ist (BFH, Urteil vom 05. Mai 2004, XI R 25/03, BFH/NV 2004, 1399).
  • BFH, 25.09.2018 - GrS 2/16

    Beschluss des Großen Senats des BFH zur erweiterten Kürzung bei der Gewerbesteuer

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 18.01.2022 - 8 K 8008/21
    Dieser besteht im Wesentlichen darin, Kapitalgesellschaften hinsichtlich ihrer gewerbesteuerlichen Belastung Einzelpersonen oder Personengesellschaften, die ausschließlich vermögensverwaltend tätig sind, gleichzustellen (BFH, Beschluss vom 25. September 2018, GrS 2/16, BStBl. II 2019, 262).
  • FG Berlin-Brandenburg, 06.05.2014 - 6 K 6322/13

    Gewerbesteuer und Gewerbesteuermessbeträgen 2006 bis 2012 sowie Festsetzung von

  • BFH, 17.06.2020 - X R 26/18

    Gewerbliche Händlertätigkeit bei planmäßigem An- und Verkauf im Rahmen eines

  • BFH, 15.06.2023 - IV R 6/20

    Keine erweiterte Kürzung bei geringfügiger gewerblicher Nebentätigkeit auf einem

  • BFH, 14.11.1995 - VIII R 16/93

    Fünf-Jahres-Zeitraum beim gewerblichen Grundstückshandel

  • BFH, 28.10.2015 - X R 22/13

    Gewerblicher Grundstückshandel bei Einbringung von Grundstücken in eine

  • BFH, 10.12.2001 - GrS 1/98

    gewerblicher Grundstückshandel

  • BFH, 08.08.1979 - I R 186/78

    Verkauf von vier Eigentumswohnungen als gewerbliche Tätigkeit

  • BFH, 15.06.2004 - VIII R 7/02

    Gesellschafter im Gewinnfeststellungsverfahren der PersGes keine Dritte i. S. des

  • BFH, 12.12.2002 - III R 20/01

    Umfang eines gewerblichen Grundstückshandels

  • FG Münster, 26.04.2023 - 13 K 3367/20

    Gewerbesteuer: Gewerblicher Grundstückshandel bei Verkäufen außerhalb der

    So habe es auch das Finanzgericht - FG - Berlin-Brandenburg mit Urteil vom 18.1.2022 8 K 8008/21 (Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2022, 706, Rev. anhängig, Az. BFH: III R 12/22) in einem vergleichbaren Fall entschieden.

    Dabei ist für die Abgrenzung der Vermögensverwaltung zu einer gewerblichen Tätigkeit auf die gleichen ertragsteuerlichen Grundsätze abzustellen, die auch für die Abgrenzung zwischen Vermögensverwaltung und Gewerbebetrieb i. S. d. § 15 EStG bzw. § 2 Abs. 1 GewStG gelten (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18.1.2022 8 K 8008/21, EFG 2022, 706, Rev. anhängig, Az. BFH: III R 12/22; Gosch in Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, § 9 GewStG Rz. 58; Lenski/Steinberg, GewStG, § 9 Nr. 1 Rz. 111).

    (3) Entgegen der Auffassung des Beklagten ist das Urteil des FG Berlin-Brandenburg von 18.1.2022 8 K 8008/21 (EFG 2022, 706, Rev. anhängig, Az. BFH.: III R 12/22) für den Streitfall nicht von Relevanz.

    Eine Durchbrechung dieses Prinzips ist in der vorliegenden Konstellation nicht zulässig, und zwar selbst dann nicht, wenn - wie hier - die Geschäftsführer der Kapitalgesellschaft zugleich Geschäftsführer von dem Immobilienhandel "branchennahen" Gesellschaften sind (a.A. aber FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18.1.2022 8 K 8008/21, EFG 2022, 706, Rz. 45, Rev. anhängig, Az. BFH: III R 12/22).

  • FG Düsseldorf, 21.12.2023 - 14 K 1546/22

    Grundstückshandel bei städtebaulichem Veräußerungszwang

    Dem hat sich jüngst das FG Berlin-Brandenburg angeschlossen (Urteil vom 18.01.2022 - 8 K 8008/21, EFG 2022, 706).
  • FG Berlin-Brandenburg, 19.09.2023 - 8 K 8162/21

    Erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags durch Tätigkeit im Bereich der Verwaltung

    Soweit der Senat in der - noch nicht rechtskräftigen - Sache 8 K 8008/21 (...) mit Urteil vom 18. Januar 2022, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2022, 706 (Revision anhängig unter dem Az. des BFH III R 12/22) entschieden hat, dass es hinsichtlich des - für die erweiterte Kürzung schädlichen - gewerblichen Charakters der Tätigkeit nicht auf die Nachhaltigkeit der Tätigkeit ankomme, unterscheidet sich dies vom Streitfall dahingehend, dass es sich bei der Nachhaltigkeit um ein subjektives Tatbestandselement (Wiederholungsabsicht) handelt und dies damit unerheblich sein kann, wie die fehlende Gewinnerzielungsabsicht (vgl. ausführlich BFH, Urteil vom 05. März 2008, I R 56/07, BFH/NV 2008, 1359 ; Gosch in Brandis/Heuermann, § 9 GewStG Rn. 73, mwN).
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