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   FG Berlin-Brandenburg, 18.02.2020 - 8 K 8203/17   

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FG Berlin-Brandenburg, 18.02.2020 - 8 K 8203/17 (https://dejure.org/2020,13209)
FG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 18.02.2020 - 8 K 8203/17 (https://dejure.org/2020,13209)
FG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 18. Februar 2020 - 8 K 8203/17 (https://dejure.org/2020,13209)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Mitunternehmerstellung der Erben eines Kommanditisten bleibt durch die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens unberührt - keine Verfügungsgeschäfte über Nachlassgegenstände zwischen Nachlassinsolvenzverwalter und Erben - entgeltliche Freigabe des Kommanditanteils ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (11)

  • BFH, 10.02.2015 - IX R 23/14

    Zwangsverwaltung - Einkommensteuer - Entrichtungspflicht des Zwangsverwalters

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 18.02.2020 - 8 K 8203/17
    Ihm seien die Einkünfte zuzurechnen, obwohl er während des Nachlassinsolvenzverfahrens die Verwaltungs- und Nutzungsbefugnis hierüber verloren habe, denn die Handlungen des Nachlassinsolvenzverwalters würden den Erben als eigene zugerechnet (BFH, Urteil vom 10. Februar 2015, IX R 23/14, Sammlung der amtlich nicht veröffentlichten Entscheidungen des BFH -BFH/NV2015-, 1018).

    Zudem werden dem Steuerpflichtigen (Kommanditisten) die Handlungen des Insolvenzverwalters zugerechnet (vgl. zum Fall der Zwangsverwaltung BFH, Urteil vom 10. Februar 2015, IX R 23/14, Bundessteuerblatt -BStBl.- II 2017, 367).

    Die Verwaltungsmaßnahmen des Insolvenzverwalters waren unmittelbar den Erben zuzurechnen (BFH, Urteil vom 10. Februar 2015, IX R 23/14, BStBl. II 2017, 367).

  • BFH, 22.09.1992 - VIII R 7/90

    Ermittlung des Feststellungszeitraums durch Vertragsauslegung

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 18.02.2020 - 8 K 8203/17
    Dabei kommt es nicht auf das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft, sondern auf das dingliche Erfüllungsgeschäft an (BFH, Urteil vom 22. September 1992, VIII R 7/90, BStBl. II 1993, 228).

    Der Anteil an einer Personengesellschaft wie der Klägerin wird durch Rechtsgeschäft gemäß § 413 i. V. m. § 398 BGB und Zustimmung der übrigen Gesellschafter gemäß §§ 182 ff. BGB oder Zulassung der Anteilsübertragung im Gesellschaftsvertrag übertragen (BFH, Urteil vom 22. September 1992, VIII R 7/90, BStBl. II 1993, 228).

  • BFH, 06.06.2019 - IV R 34/16

    Inhaltsadressat eines Gewerbesteuermessbescheids bei

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 18.02.2020 - 8 K 8203/17
    Mitunternehmer im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG ist, wer zivilrechtlich Gesellschafter einer Personengesellschaft ist, Mitunternehmerrisiko trägt und Mitunternehmerinitiative entfaltet sowie die Absicht zur Gewinnerzielung hat (vgl. zuletzt BFH, Urteil vom 06. Juni 2019, IV R 34/16, BFH/NV 2019, 1078, m.w.N.).

    Ausreichend für die Annahme der Mitunternehmerinitiative ist bereits die Möglichkeit zur Ausübung von Gesellschafterrechten, die wenigstens den Stimm-, Kontroll- und Widerspruchsrechten angenähert sind, die einem Kommanditisten nach dem Handelsgesetzbuch zustehen oder die den gesellschaftsrechtlichen Kontrollrechten nach § 716 Abs. 1 BGB entsprechen (BFH, Urteil vom 06. Juni 2019, IV R 34/16, BFH/NV 2019, 1078, m.w.N.).

  • BFH, 07.04.2010 - I R 55/09

    Sacheinlage durch Aufgeld bei Bargründung - Umwandlungssteuerrechtlicher Begriff

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 18.02.2020 - 8 K 8203/17
    § 6 Abs. 3 EStG ist auch anwendbar, wenn nicht der gesamte Anteil eines Mitunternehmers an einem Betrieb, sondern nur ein Mitunternehmer-Teilanteil unentgeltlich übertragen wird (BFH, Urteil vom 07. April 2010, I R 55/09, BStBl. II 2010, 1094).
  • BFH, 07.06.2018 - IV R 37/15

    Nachträgliche Anschaffungskosten durch Beseitigung von Nutzungseinschränkungen

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 18.02.2020 - 8 K 8203/17
    Hierbei handelt es sich aber nicht um Anschaffungskosten der Kommanditanteile selbst zur Beseitigung von Nutzungseinschränkungen (vgl. dazu BFH, Urteil vom 07. Juni 2018, IV R 37/15, BFH/NV 2018, 1082), denn die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis bezog sich auf die Insolvenzmasse insgesamt.
  • BFH, 22.09.2011 - IV R 33/08

    Geänderte betriebsvermögensmäßige Zuordnung eines Wirtschaftsguts nach Begründung

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 18.02.2020 - 8 K 8203/17
    Anteil eines Mitunternehmers i.S.d. § 6 Abs. 3 Satz 1 EStG ist der ganze Mitunternehmeranteil, der sich aus dem Anteil am Gesellschaftsvermögen sowie dem funktional wesentlichen Sonderbetriebsvermögens des Mitunternehmers zusammen setzt (BFH, Urteil vom 22. September 2011, IV R 33/08, BStBl. II 2012, 10).
  • BFH, 03.05.1993 - GrS 3/92

    Verlustabzug nach § 10a GewStG entfällt, soweit der Verlust auf ausgeschiedene

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 18.02.2020 - 8 K 8203/17
    In die Gewinnermittlung der Mitunternehmerschaft sind auch die (positiven und negativen) Wirtschaftsgüter des Sonderbetriebsvermögens sowie die Sonderbetriebseinnahmen und die Sonderbetriebsausgaben einzubeziehen (BFH, Beschluss vom 03. Mai 1993, GrS 3/92, BStBl. II 1993, 616).
  • BFH, 21.12.1972 - IV R 194/69

    Personengesellschaft - Eintritt des Gesellschafters - Austritt des

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 18.02.2020 - 8 K 8203/17
    Maßgebend für die einkommensteuerrechtliche Beurteilung ist zunächst die bürgerlich- und handelsrechtliche Rechtslage (BFH, Urteil vom 21. Dezember 1972, IV R 194/69, BStBl. II 1973, 389).
  • BGH, 14.02.2012 - II ZB 15/11

    Dauertestamentsvollstreckung über Nachlass eines Kommanditisten: Eintragung eines

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 18.02.2020 - 8 K 8203/17
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs -BGH- geht der Kommanditanteil dabei nicht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Erbengemeinschaft über; vielmehr erwerben die zur Nachfolge des verstorbenen Kommanditisten bestimmten Erben im Wege der Sonderrechtsnachfolge jeweils eigenständige Gesellschaftsanteile im Umfang ihrer Erbquoten (BGH, Beschluss vom 14. Februar 2012, II ZB 15/11, Deutsches Steuerrecht -DStR- 2012, 866, m.w.N.).
  • BFH, 15.06.2004 - VIII R 7/01

    Gewerbesteuer - Gewinn aus Beteiligungsveräußerung versteuern

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 18.02.2020 - 8 K 8203/17
    Die Regelung fingiert selbst keine Veräußerung; die Umqualifizierung in laufenden Gewinn setzt nach dem Wortlaut vielmehr ein Veräußerungsgeschäft im Sinne einer entgeltlichen oder teilentgeltlichen Übertragung des Eigentums voraus (vgl. BFH, Urteil vom 15. Juni 2004, VIII R 7/01, BStBl. II 2004, 754; ebenso Kobor in Herrmann/Heuer/Raupach, § 16 EStG Rn. 456).
  • BFH, 14.07.2016 - IX B 142/15

    Einkünftefeststellung bei Nachlassinsolvenz - Beschränkung der Erbenhaftung

  • BFH, 27.07.2023 - IV R 10/20

    Zahlung des Gesellschafter-Erben an den Nachlassinsolvenzverwalter zur Freigabe

    Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 18.02.2020 - 8 K 8203/17, soweit es den Gewerbesteuermessbetrag für 2014 betrifft, aufgehoben.

    Das Finanzgericht (FG) gab der Klage mit Urteil vom 18.02.2020 - 8 K 8203/17 statt.

    Mit Ergänzungsurteil vom 19.05.2020 - 8 K 8203/17 wies das FG den Antrag der Beigeladenen auf Ergänzung der Kostenentscheidung um den Ausspruch, dass die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen ebenfalls dem FA auferlegt werden, ab.

    Das FA beantragt sinngemäß, das Urteil des FG vom 18.02.2020 - 8 K 8203/17 und die Einspruchsentscheidung vom 03.07.2017 insoweit aufzuheben, als sie die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags für 2014 betreffen, und die Klage abzuweisen, soweit die Klägerin die Berücksichtigung von Sonderbetriebsausgaben in Höhe von 50.000 EUR begehrt.

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