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   FG Berlin-Brandenburg, 18.04.2018 - 1 K 1252/15   

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FG Berlin-Brandenburg, 18.04.2018 - 1 K 1252/15 (https://dejure.org/2018,14652)
FG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 18.04.2018 - 1 K 1252/15 (https://dejure.org/2018,14652)
FG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 18. April 2018 - 1 K 1252/15 (https://dejure.org/2018,14652)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht für nichtselbstständige Einkünfte einer in Italien ansässigen deutschen Diplomatengattin nach § 1 Abs. 2 S. 1 und 2 EStG.

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 19.09.2013 - V R 9/12

    Kindergeld von Ortskräften einer Deutschen Botschaft in der Dominikanischen

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 18.04.2018 - 1 K 1252/15
    Soweit der Beklagte seine Auslegung des § 1 Abs. 2 Satz 2 EStG und hier insbesondere des Tatbestandsmerkmals "lediglich" auf das BFH-Urteil vom 19.09.2013 (V R 9/12, BStBl II 2014, 715) stütze, könne dem nicht gefolgt werden.

    Dies ergebe sich auch aus dem Urteil des BFH vom 19.09.2013 (V R 9/12, BStBl II 2014, 715, Tz. 17 der juris-Fassung).

    Zudem soll verhindert werden, dass ein Steuerpflichtiger sowohl im Wohnsitzstaat als auch über § 1 Abs. 2 Satz 1 EStG in Deutschland die persönlichen Vergünstigungen erfährt, die die unbeschränkte Steuerpflicht mit sich bringt (BFH-Urteil vom 19.09.2013 V R 9/12, BFHE 242, 504, BStBl II 2014, 715; so auch Blümich/Rauch, 140. EL, Dokumentstand März 2016, EStG § 1 Rz. 230, und Tiede in Herrmann/Heuer/Raupach -HHR-, EStG/KStG, Lfg. 283, Dokumentstand Juni 2016, EStG § 1 Anm. 174).

    Dieser erweiterten unbeschränkten Steuerpflicht bedarf es jedoch dann nicht, wenn die Person bereits im Ausland nicht nur höchstens "zu einem der beschränkten Steuerpflicht ähnlichen Umfang herangezogen" wird, sondern nach den Regeln des ausländischen Steuerrechts unbeschränkt steuerpflichtig ist und dadurch im Ausland die Berücksichtigung der persönlichen Merkmale gesichert ist (BFH-Urteil vom 19.09.2013 V R 9/12, BFHE 242, 504, BStBl II 2014, 715; vgl. auch BFH-Urteil vom 05.09.2001 I R 88/00, BFH/NV 2002, 623).

  • BFH, 09.10.1985 - I R 271/81
    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 18.04.2018 - 1 K 1252/15
    Dies ergibt eine sinnentsprechende Auslegung der Vorschrift (vgl. BFH-Urteil vom 09.10.1985 I R 271/81, BFHE 145, 44, HFR 1986, 287).
  • BFH, 13.11.1996 - I R 119/95

    Gemeinschaftliche Einkünfte aus selbstgenutztem Wohneigentum - Wohnsitzgebundene

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 18.04.2018 - 1 K 1252/15
    23 Da das WÜD auf der Exterritorialität der dadurch begünstigten Personen aufbaut, wandelt es die an sich bestehende unbeschränkte Steuerpflicht im Empfangsstaat - d.h. hier in Italien - in eine allenfalls bestehende beschränkte Steuerpflicht um (vgl. BFH-Urteil vom 13.11.1996 I R 119/95, BFH/NV 1997, 664) - mit der Folge, dass im Streitfall die Regelung der erweiterten unbeschränkten Steuerpflicht gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 EStG zur Anwendung kommt.
  • BFH, 05.09.2001 - I R 88/00

    Einkünfte eines Grenzgängers nach DBAFra; öffentliche Kassen

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 18.04.2018 - 1 K 1252/15
    Dieser erweiterten unbeschränkten Steuerpflicht bedarf es jedoch dann nicht, wenn die Person bereits im Ausland nicht nur höchstens "zu einem der beschränkten Steuerpflicht ähnlichen Umfang herangezogen" wird, sondern nach den Regeln des ausländischen Steuerrechts unbeschränkt steuerpflichtig ist und dadurch im Ausland die Berücksichtigung der persönlichen Merkmale gesichert ist (BFH-Urteil vom 19.09.2013 V R 9/12, BFHE 242, 504, BStBl II 2014, 715; vgl. auch BFH-Urteil vom 05.09.2001 I R 88/00, BFH/NV 2002, 623).
  • FG Köln, 02.10.2009 - 5 K 1023/06

    Rechtmäßigkeit eines im Anschluss an eine Lohnsteueraußenprüfung ergangenen

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 18.04.2018 - 1 K 1252/15
    Dabei ist das Bestehen einer der deutschen beschränkten Steuerpflicht ähnlichen Einkommensteuerpflicht im Ausland nicht anhand einer Bescheinigung des ausländischen Fiskus, sondern vom Gericht unter Berücksichtigung der ausländischen steuerrechtlichen Regelungen und durch Vergleiche desselben mit der Vorschrift des § 49 EStG festzustellen (vgl. FG Köln, Urteil vom 02.10.2009 5 K 1023/06, EFG 2010, 435).
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