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   FG Berlin-Brandenburg, 19.05.2020 - 4 V 4016/20   

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https://dejure.org/2020,17731
FG Berlin-Brandenburg, 19.05.2020 - 4 V 4016/20 (https://dejure.org/2020,17731)
FG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 19.05.2020 - 4 V 4016/20 (https://dejure.org/2020,17731)
FG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 19. Mai 2020 - 4 V 4016/20 (https://dejure.org/2020,17731)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 4 Abs 5 S 1 Nr 6b EStG 2009, § 15 Abs 1 S 1 Nr 2 EStG 2009, § 4 Abs 4 EStG 2009, § 180 Abs 1 S 1 Nr 2 Buchst a AO 2009, § 69 Abs 2 S 2 FGO
    Aussetzung der Vollziehung: Für Zwecke einer GbR genutzte Büroetage in einem Dreifamilienhaus als häusliches Arbeitszimmer der Gesellschafter - Gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (§ 69 Abs. 3 FGO) - gesonderter und einheitlicher Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 2014 bis 2016

Kurzfassungen/Presse (2)

  • IWW (Kurzinformation)

    Gewinnermittlung | Kann die Büroetage eines mehrgeschossigen Hauses ein häusliches Arbeitszimmer sein?

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Für Zwecke einer GbR genutzte Büroetage in einem Dreifamilienhaus als häusliches Arbeitszimmer der Gesellschafter

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (25)

  • BFH, 10.06.2008 - VIII R 52/07

    Arbeitszimmer in einem Mehrfamilienhaus

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 19.05.2020 - 4 V 4016/20
    Im Urteil vom 10.06.2018 (VIII R 52/07, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung [HFR] 2009, 456, juris Rz. 21) habe der Bundesfinanzhof (BFH) in einem ähnlich gelagerten Rechtsstreit deutlich gemacht, dass die Abziehbarkeit der Aufwendungen nicht davon abhängen hängen könne, ob die Mieter anderer Wohnungen eines Mehrfamilienhauses Angehörige des das Arbeitszimmer Nutzenden sind, sofern das mit dem Angehörigen abgeschlossene Mietverhältnis nach Inhalt und Durchführung des Vertrages einem Fremdvergleich standhalte.

    Ergänzend führte er aus, dass das von der Antragstellerin angeführte Urteil des BFH vom 10.06.2008 (VIII R 52/07, HFR 2009, 456) eine andere Beurteilung des Streitfalls nicht rechtfertigen könnte.

    Eine Einbindung in die häusliche Sphäre liegt im Regelfall nur vor, wenn das Arbeitszimmer sich in einem Raum befindet, der zur privat genutzten Wohnung oder zum Wohnhaus des Steuerpflichtigen einschließlich der Zubehörräume wie Abstell-, Keller- und Speicherräume gehört (BFH-Urteil vom 10.06.2008 VIII R 52/07, HFR 2009, 456).

    Hingegen kann eine innere Verbindung bei einem Mehrfamilienhaus nicht deshalb angenommen werden, weil sich eine als Arbeitszimmer genutzte Wohnung in demselben Haus und unter demselben Dach wie die Privatwohnung des Steuerpflichtigen befinden (vgl. BFH-Urteile vom 26.02.2003 VI R 160/99, BStBl II 2003, 515 für einen separat angemieteten Kellerraum in einem Mehrfamilienhaus; vom 10.06.2008 VIII R 52/07, HFR 2009, 456).

    Zwar hat der BFH in der von der Antragstellerin zitierten Entscheidung vom 10.06.2008 (VIII R 52/07 a.a.O) deutlich gemacht, dass der Angehörigenstellung allein ein ausreichendes Gewicht für die Annahme einer räumlichen Wohnungseinheit nicht beigemessen werden könne.

  • BFH, 15.10.2014 - VIII R 8/11

    Anwendbarkeit der Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG auf ein im

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 19.05.2020 - 4 V 4016/20
    Die Außendiensttätigkeit der Gesellschafter E... und F... (Abhaltung von Seminaren und Schulungen) stellt sich als wesentliche und prägende Handlung dar und begründet einen qualitativen Schwerpunkt außerhalb des Bürobereichs (qualitativer Schwerpunkt als maßgebendes Kriterium siehe BFH-Urteil vom 15.10.2014 VIII R 8/11, HFR 2015, 914 m.w.N. zur BFH-Rechtsprechung).

    Die Abgrenzung von betrieblichem und privatem Bereich im Falle eines für betriebliche Zwecke genutzten Arbeitszimmers erfordert, dass aus Gründen der Sicherstellung einer sachlich richtigen Besteuerung auf die Verhältnisse der Gesellschafter durchzugreifen ist (vgl. BFH-Urteile vom 03.07.1995 GrS 1/93, BStBl II 1995, 617; vom 15.10.2014 VIII R 8/11 a.a.O., Finanzgericht [FG] Berlin, Urteil vom 10.07.2006 8 K 8092/03, Entscheidungen der Finanzgerichte [EFG] 2006, 1890).

    Eine gemeinsame Qualifikation kommt in Betracht, wenn die Räume eine funktionale Einheit bilden (vgl. BFH-Urteil vom 15.10.2014 VIII R 8/11 a.a.O.).

  • BFH, 16.10.2002 - XI R 89/00

    Häusliches Arbeitszimmer

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 19.05.2020 - 4 V 4016/20
    Wesentliche, repräsentative Ausformung des "häuslichen Arbeitszimmers" ist das häusliche Büro, also ein Arbeitsraum, der seiner Lage nach in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist und nach Ausstattung und Funktion der Erledigung betrieblicher oder beruflicher Arbeiten vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher oder verwaltungstechnischer Arbeiten dient (vgl. z. B. BFH-Urteile vom 13.11.2002 VI R 164/00, BStBl II 2003, 350; vom 16.10.2002 XI R 89/00, BStBl II 2003, 185 - ständige BFH-Rechtsprechung).

    Für die Qualifizierung ist unerheblich, ob der Raum eine Betriebsstätte i.S. des § 12 AO darstellt (BFH-Urteil vom 16.10.2002 XI R 89/00, BFHE 201, 27, BStBl II 2003, 185).

  • BFH, 24.01.2008 - IV R 87/06

    Abgrenzung zwischen Sondervergütung und Entnahme des Gesellschafters einer

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 19.05.2020 - 4 V 4016/20
    Deshalb kann - wie hier der Fall - auch die Höhe des Gewinns oder Verlustes im Bereich des Sonderbetriebsvermögens eines Gesellschafters für sich genommen Streitgegenstand im Verfahren der AdV (Klageverfahren) gegen einen Gewinnfeststellungsbescheid sein, mit der Folge, dass dann auch grundsätzlich nur über die diesen Bereich betreffenden steuerrechtlichen Folgen zu entscheiden ist (vgl. BFH-Urteil vom 24.01.2008 IV R 87/06, BStBl II 2008, 428 m.w.N.).

    Allerdings hat der BFH mehrfach darauf hingewiesen, dass er eine Ausnahme von diesem Grundsatz ggf. dann für geboten hält, wenn die Angriffe gegen die Höhe des Sonderbetriebsgewinns eines Gesellschafters zwangsläufig Auswirkungen auf die Höhe des Sonderbetriebsgewinns eines anderen Gesellschafters oder auf die Höhe des Gewinns aus dem Gesellschaftsvermögen haben würden (BFH-Urteile in BFHE 152, 414, BStBl II 1988, 544, und vom 12.12.1995 VIII R 59/92, BFHE 179, 335, BStBl II 1996, 219, unter C.II.2.b der Gründe; vom 24.01.2008 IV R 87/06 a.a.O.).

  • BFH, 13.11.2002 - VI R 164/00

    Anbau als häusliches Arbeitszimmer

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 19.05.2020 - 4 V 4016/20
    Wesentliche, repräsentative Ausformung des "häuslichen Arbeitszimmers" ist das häusliche Büro, also ein Arbeitsraum, der seiner Lage nach in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist und nach Ausstattung und Funktion der Erledigung betrieblicher oder beruflicher Arbeiten vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher oder verwaltungstechnischer Arbeiten dient (vgl. z. B. BFH-Urteile vom 13.11.2002 VI R 164/00, BStBl II 2003, 350; vom 16.10.2002 XI R 89/00, BStBl II 2003, 185 - ständige BFH-Rechtsprechung).

    Eine mittelbare Verbindung (innerer Zusammenhang) zwischen Privatwohnung und Arbeitszimmer genügt aber (z. B. Anbauten an ein Einfamilienhaus: BFH-Urteil vom 13.11.2002 VI R 164/00, BStBl II 2003, 350, auch im Falle einer auf dem Grundstück liegenden und zum Arbeitszimmer umgebauten Garage oder eines Gartenhauses: BFH-Urteil vom 23.05.2013 VIII B 153/12, BFH/NV 2013, 1233; bei ausschließlich vom Steuerpflichtigen genutztem Zweifamilienhaus, sofern zwischen den Wohnungen keine der Allgemeinheit zugängliche Verkehrsfläche betreten werden muss: BFH-Urteil vom 15.01.2013 VIII R 7/10, BStBl II 2013, 374).

  • BGH, 17.04.1953 - V ZR 58/52

    Rechtsmittel

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 19.05.2020 - 4 V 4016/20
    Abweichend von der aus § 743 Abs. 1 BGB gemeinschaftlichen Nutzungsbefugnis ist für den Streitfall nach Lage der Dinge davon auszugehen, dass E... und F... hinsichtlich ihrer genutzten Wohnungen im Erd- und ersten Obergeschoss durch (stillschweigende) Vereinbarung jeweils ein unentgeltliches Sondernutzungsrecht nach § 745 Abs. 3 BGB begründet hatten, dass den jeweils anderen Miteigentümer von der Nutzung ausschließt (siehe insoweit nur Bundesgerichtshof [BGH], Urteil vom 17.04.1953 V ZR 58/52, Neue Juristische Wochenschrift [NJW] 1953, 1427; Staudinger/Langhein, BGB [2002] § 743 Rdn. 40, § 745 Rdn. 14; Münchener Kommentar, BGB/K. Schmidt, 4. Aufl. §§ 744, 745 Rdn. 24).
  • BFH, 20.06.2012 - IX R 56/10

    Aufwendungen für ein "außerhäusliches" Arbeitszimmer in einem Zweifamilienhaus

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 19.05.2020 - 4 V 4016/20
    Zwar kann es nach der finanzgerichtlichen Rechtsprechung bei wertender Betrachtung im Einzelfall an einem inneren Zusammenhang fehlen, wenn der Steuerpflichtige, um von seinem Wohnbereich in die Büroräume zu gelangen, zunächst das Haus bzw. die Wohnung verlassen und eine auch von anderen Personen (z. B. dem Mieter) genutzte und insoweit auch der Allgemeinheit zugänglich gemachte Verkehrsfläche durchqueren muss (vgl. BFH-Urteil vom 20.06.2012 IX R 56/10, BFH/NV 2012, 1776).
  • BFH, 09.11.2006 - IV R 2/06

    Häusliches Arbeitszimmer - mehrere Räume

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 19.05.2020 - 4 V 4016/20
    Eine Herauslösung der Flächen aus der Privatsphäre setzt voraus, dass die Büroräume für einen intensiven und dauerhaften Publikumsverkehr geöffnet sind oder der andauernden Beschäftigung von nicht familienangehörigen Teilzeitkräften dienen (BFH-Urteile vom 23.01.2003 IV R 71/00, BFHE 201, 269, BStBl II 2004, 43, unter II.b cc der Gründe; vom 20.11.2003 IV R 30/03, BFHE 204, 176, BStBl II 2004, 775; vom 09.11.2006 IV R 2/06, BFH/NV 2007, 677).
  • BFH, 23.01.2003 - IV R 71/00

    Häusliches Arbeitszimmer einer Ärztin

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 19.05.2020 - 4 V 4016/20
    Eine Herauslösung der Flächen aus der Privatsphäre setzt voraus, dass die Büroräume für einen intensiven und dauerhaften Publikumsverkehr geöffnet sind oder der andauernden Beschäftigung von nicht familienangehörigen Teilzeitkräften dienen (BFH-Urteile vom 23.01.2003 IV R 71/00, BFHE 201, 269, BStBl II 2004, 43, unter II.b cc der Gründe; vom 20.11.2003 IV R 30/03, BFHE 204, 176, BStBl II 2004, 775; vom 09.11.2006 IV R 2/06, BFH/NV 2007, 677).
  • BFH, 20.11.2003 - IV R 30/03

    Häusliches Arbeitszimmer bei Selbständigen

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 19.05.2020 - 4 V 4016/20
    Eine Herauslösung der Flächen aus der Privatsphäre setzt voraus, dass die Büroräume für einen intensiven und dauerhaften Publikumsverkehr geöffnet sind oder der andauernden Beschäftigung von nicht familienangehörigen Teilzeitkräften dienen (BFH-Urteile vom 23.01.2003 IV R 71/00, BFHE 201, 269, BStBl II 2004, 43, unter II.b cc der Gründe; vom 20.11.2003 IV R 30/03, BFHE 204, 176, BStBl II 2004, 775; vom 09.11.2006 IV R 2/06, BFH/NV 2007, 677).
  • BFH, 18.05.1995 - IV R 46/94

    Keine Berücksichtigung der Aufwendungen einer Komplementär-GmbH bei der

  • BFH, 15.01.2013 - VIII R 7/10

    Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer in einem allein genutzten

  • BFH, 23.05.2013 - VIII B 153/12

    Garagenaufbau als häusliches Arbeitszimmer

  • BFH, 18.08.2005 - VI R 39/04

    Häusliches Arbeitszimmer im Dachgeschoss eines Mehrfamilienhauses -

  • FG Berlin, 10.07.2006 - 8 K 8092/03

    Zur Qualifizierung als "häusliches Arbeitszimmer" im Sinne des § 4 Abs.5 Satz 1

  • BFH, 12.12.1995 - VIII R 59/92

    Vermutung fehlender Gewinnerzielungsabsicht bei Verlustzuweisungsgesellschaften?

  • BFH, 23.09.2009 - IV R 21/08

    Zuordnung der Aufwendungen für ein von Ehegatten betrieblich genutztes häusliches

  • BFH, 26.06.2003 - X S 4/03

    AdV

  • BFH, 10.02.1988 - VIII R 352/82

    Sonderbetriebsgewinn oder -verlust eines Gesellschafters als alleiniger

  • BFH, 19.09.2002 - VI R 70/01

    Begriff des häuslichen Arbeitszimmers

  • BFH, 26.02.2003 - VI R 160/99

    Neues zum häuslichen Arbeitszimmer

  • BFH, 03.07.1995 - GrS 1/93

    Gewerblicher Grundstückshandel des Gesellschafters einer GbR

  • BFH, 17.12.1998 - I B 101/98

    Geschäftsstelle als Betriebsstätte einer ausländischen (hier: ungarischen)

  • BFH, 26.02.2003 - VI R 124/01

    Neues zum häuslichen Arbeitszimmer

  • BFH, 23.08.2004 - IV S 7/04

    AdV; Festsetzungsfrist bei unrichtiger/unvollständiger Steuererklärung

  • BFH, 08.10.2020 - VIII B 59/20

    Zum Merkmal der häuslichen Einbindung eines Arbeitszimmers

    Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 19.05.2020 - 4 V 4016/20 aufgehoben und die Vollziehung der Bescheide für 2014, 2015 und 2016 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen, jeweils vom 25.11.2019, bis einen Monat nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung bzw. der anderweitigen Erledigung des Einspruchsverfahrens mit der Maßgabe ausgesetzt, dass bei beiden Gesellschaftern der Antragstellerin bei den Einkünften aus freiberuflicher Tätigkeit jeweils weitere Sonderbetriebsausgaben in Höhe von 15.493,34 EUR für 2014, 6.166,42 EUR für 2015 und 6.583,89 EUR für 2016 abgezogen werden.

    Auch der gerichtliche Antrag auf AdV der Antragstellerin blieb ohne Erfolg (Beschluss des Finanzgerichts --FG-- Berlin-Brandenburg vom 19.05.2020 - 4 V 4016/20, Entscheidungen der Finanzgerichte 2020, 1224).

    Die Antragstellerin beantragt sinngemäß, den Beschluss des FG Berlin-Brandenburg vom 19.05.2020 - 4 V 4016/20 aufzuheben und die Vollziehung der Bescheide für 2014, 2015 und 2016 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen, jeweils vom 25.11.2019, bis einen Monat nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung bzw. der anderweitigen Erledigung des Einspruchsverfahrens mit der Maßgabe auszusetzen, dass bei beiden Gesellschaftern der Antragstellerin bei den Einkünften aus freiberuflicher Tätigkeit jeweils weitere Sonderbetriebsausgaben in Höhe von 15.493,34 EUR für 2014, 6.166,42 EUR für 2015 und 6.583,89 EUR für 2016 abgezogen werden.

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