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   FG Berlin-Brandenburg, 20.04.2015 - 1 V 1026/15   

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https://dejure.org/2015,12374
FG Berlin-Brandenburg, 20.04.2015 - 1 V 1026/15 (https://dejure.org/2015,12374)
FG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 20.04.2015 - 1 V 1026/15 (https://dejure.org/2015,12374)
FG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 20. April 2015 - 1 V 1026/15 (https://dejure.org/2015,12374)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Aussetzung der Vollziehung des Haftungsbescheids über die Ausgleichsabgabe zur Biokraftstoffquote für 2012

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Haftungsinanspruchnahme des Geschäftsführers einer Mineralölhandelsgesellschaft für Ausgleichsabgabe zur Biokraftstoffquote grundsätzlich zulässig

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Haftungsinanspruchnahme des Geschäftsführers einer Mineralölhandelsgesellschaft für Ausgleichsabgabe zur Biokraftstoffquote grundsätzlich zulässig

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 19.12.2013 - III R 25/10

    Keine Haftung nach § 71 AO bei Subventionsbetrug

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 20.04.2015 - 1 V 1026/15
    Dem Haftungsbescheid stehe namentlich das Urteil des BFH vom 19. Dezember 2013 (Az. III R 25/10) entgegen.

    Der Antragsteller berufe sich ohne Erfolg auf die Entscheidung des BFH im Verfahren III R 25/10; denn entgegen der Auffassung des Antragstellers habe der BFH dort entschieden, dass die Haftungsnormen der § 69 ff. AO anwendbar seien, wenn durch eine Verweisungsnorm die entsprechende Anwendung der Vorschriften der AO angeordnet werde.

    Der Antragsteller kann sich auch nicht mit Erfolg auf das BFH-Urteil vom 19. Dezember 2013 (III R 25/10, BStBl II 2015, 119) berufen.

  • BFH, 12.11.1992 - XI B 69/92

    Heilung einer fehlerhaften Bekanntgabe des Gewerbesteuermeßbescheids

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 20.04.2015 - 1 V 1026/15
    Derartige Zweifel sind anzunehmen, wenn bei überschlägiger Prüfung des angefochtenen Verwaltungsaktes im Aussetzungsverfahren neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Gründen gewichtige, gegen sie sprechende Umstände zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung von Rechtsfragen bewirken (s. etwa BFH-Beschluss vom 13. Juli 1994 I B 53/94, Sammlung der Entscheidungen des BFH -BFHE- 175, 101, Bundessteuerblatt -BStBl- II 1995, 65) oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatfragen aufwerfen (BFH-Beschluss vom 12. November 1992 XI B 69/92, BFHE 170, 106, BStBl II 1993, 263, m.w.N., ständige Rechtsprechung).
  • BFH, 13.07.1994 - I B 53/94

    Vorläufiger Rechtsschutz durch Aussetzung der Vollziehung bei Nichterfassung von

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 20.04.2015 - 1 V 1026/15
    Derartige Zweifel sind anzunehmen, wenn bei überschlägiger Prüfung des angefochtenen Verwaltungsaktes im Aussetzungsverfahren neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Gründen gewichtige, gegen sie sprechende Umstände zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung von Rechtsfragen bewirken (s. etwa BFH-Beschluss vom 13. Juli 1994 I B 53/94, Sammlung der Entscheidungen des BFH -BFHE- 175, 101, Bundessteuerblatt -BStBl- II 1995, 65) oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatfragen aufwerfen (BFH-Beschluss vom 12. November 1992 XI B 69/92, BFHE 170, 106, BStBl II 1993, 263, m.w.N., ständige Rechtsprechung).
  • BFH, 20.10.1987 - VII R 6/84

    Anforderungen an die Rechtmäßigkeit eines Steuerhaftungsbescheides - Umfang der

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 20.04.2015 - 1 V 1026/15
    Für den Vertreter eines Steuerlagerinhabers hat der BFH zudem entschieden, dass dieser nicht in einer Weise investieren dürfe, die die pünktliche und vollständige Entrichtung der Mineralölsteuer verhindert (BFH-Urteil vom 20. Oktober 1987 VII R 6/84, BFH/NV 1988, 428).
  • BFH, 02.11.2015 - VII B 68/15

    Anwendbarkeit haftungsrechtlicher Vorschriften der AO auf die Ausgleichsabgabe

    Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 20. April 2015  1 V 1026/15 wird als unbegründet zurückgewiesen.
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