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   FG Berlin-Brandenburg, 20.06.2022 - 6 K 6055/18   

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FG Berlin-Brandenburg, 20.06.2022 - 6 K 6055/18 (https://dejure.org/2022,27156)
FG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 20.06.2022 - 6 K 6055/18 (https://dejure.org/2022,27156)
FG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 20. Juni 2022 - 6 K 6055/18 (https://dejure.org/2022,27156)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 16 Abs 1 S 2 Nr 2 EStG 2009, § 15 Abs 1 S 1 Nr 2 EStG 2009, § 39 Abs 2 Nr 1 AO, § 158 Abs 1 BGB, § 184 BGB
    Zeitliche Zurechnung des Veräußerungsgewinns aus der Veräußerung der Beteiligung an einer KG bei Wirksamwerden der Anteilsübertragung zum Jahreswechsel - Gesicherte Erwerbsposition bei aufschiebender Bedingung im Kaufvertrag oder bei ausstehender rückwirkender ...

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Zurechnung eines Veräußerungsgewinns aus der Veräußerung der Beteiligung an der Kommanditgesellschaft

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Keine Anfechtungsbeschränkung bei Änderung des Ausgangsbescheids innerhalb der Rechtsbehelfsfrist - Zustimmung der Mitgesellschafter zur Übertragung eines Mitunternehmeranteils - wirtschaftliches Eigentum - Übergang zum Jahreswechsel

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 22.06.2017 - IV R 42/13

    Mitunternehmer bei nur kurzfristiger Kommanditistenstellung - Abgeltung des

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 20.06.2022 - 6 K 6055/18
    Für den Fall eines der Komplementärin einer Kommanditgesellschaft eingeräumten Zustimmungsvorbehalts bezüglich der Übertragung von Kommanditanteile hat der BFH dies später jedoch dahingehend konkretisiert, dass von einer geschützten Erwerbsposition bereits vor Zustimmung der Komplementärin ausgegangen werden kann, wenn die Komplementärin die Genehmigung der Anteilsübertragung nur aus wichtigem Grund versagen kann und keinerlei Anhaltspunkte für im Gesellschaftsvertrag benannte oder vergleichbare unbenannte wichtige Gründe bei Anteilsveräußerung vorliegen (BFH, Urteil vom 22. Juni 2017 - IV R 42/13 -, BFH/NV 2018, 265).

    Vergleichbar mit dem Sachverhalt des zitierten BFH-Urteils vom 22. Juni 2017 - IV R 42/13 -, BFH/NV 2018, 265, durfte die Geschäftsbesorgerin im vorliegenden Fall gemäß § 14 Satz 2 des Gesellschaftsvertrages ihre Zustimmung nur aus "verständigen" Gründen verweigern.

    Der Senat erkennt auch keinen entscheidenden Unterschied zum Sachverhalt der zitierten BFH-Entscheidung vom 22. Juni 2017 - IV R 42/13 -, BFH/NV 2018, 265, darin, dass dort die Zustimmung nur aus "wichtigem" Grund verweigert werden durfte, hier im Fall jedoch bereits aus "verständigen" Gründen; denn dass dem hiesigen Sachverhalt ein ähnlich enges Verständnis der zur Verweigerung der Zustimmung der Geschäftsbesorgerin berechtigenden Gründe bestand, verdeutlicht die Regelung in § 3.4 des Kaufvertrages, wo ein Rücktrittsrecht nur für den Fall vereinbart wurde, dass die Geschäftsbesorgerin die Zustimmung aus "wichtigem Grund" verweigert.

    Offen lassen kann der Senat zudem die Frage, ob der BFH in seinem Urteil vom 22. Juni 2017 - IV R 42/13 -, BFH/NV 2018, 265, zur Zustimmung des Komplementärs womöglich von einer echten aufschiebenden Bedingung i.S.d § 158 Abs. 1 BGB ausgegangen ist; denn für die Frage der gesicherten Erwerbsposition im Sinne des § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO spielt der Unterschied zwischen einer aufschiebenden Bedingung i.S.d. § 158 Abs. 1 BGB einerseits und einer in der dinglichen Rückwirkung abbedungenen Genehmigung i.S.d. § 184 BGB aus Sicht des erkennenden Senats keine entscheidende Rolle.

    des Kaufvertrages der Anteilserwerb durch die Käuferin im Außenverhältnis zusätzlich noch aufschiebend bedingt durch die Eintragung im Handelsregister war, spricht dies nicht gegen eine gesicherte Erwerbsposition der Käuferin bereits zum vereinbarten Stichtag (vgl. hierzu auch BFH, Urteil vom 22. Juni 2017 - IV R 42/13 -, BFH/NV 2018, 265); denn gemäß § 5.4 des Kaufvertrages hatte der Kläger alle für die Eintragung im Handelsregister erforderlichen Handlungen unverzüglich vorzunehmen und die Vollmacht zur Handelsregistereintragung hatte die Käuferin gemäß § 5.4.

    Insbesondere hält der Senat die Frage nach dem Übergang des wirtschaftlichen Eigentums an einer Personengesellschaftsbeteiligung vor Übergang des dinglichen Eigentums nach dem Urteil des BFH vom 22. Juni 2017 - IV R 42/13 -, BFH/NV 2018, 265, nicht mehr für klärungsbedürftig, so dass der hiesigen Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zukommt.

  • BFH, 25.06.2009 - IV R 3/07

    Veräußerung eines Mitunternehmeranteils - Übergang des wirtschaftlichen Eigentums

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 20.06.2022 - 6 K 6055/18
    Schließlich verwies der Beklagte im Einspruchsverfahren auch auf das Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - zum Az. IV R 3/07, dem ein vergleichbarer Fall mit Vereinbarung einer aufschiebenden Bedingung zu Grunde gelegen habe.

    Anders als im vom Beklagten zitierten BFH-Urteil berühre der Zustimmungszeitpunkt der Geschäftsbesorgerin im hiesigen Fall auch keine fiskalischen Interessen, weil hier ein fixer Barkaufpreis vereinbart worden sei, aber dort - im Sachverhalt des BFH-Urteils zum Az. IV R 3/07 - der Wert der Gegenleistung (börsengehandelte Aktien) zwischen Vertragsschluss und Zustimmungszeitpunkt stark angestiegen war.

    In diesem Zeitpunkt entsteht der Veräußerungsgewinn, und zwar unabhängig davon, ob der vereinbarte Kaufpreis sofort fällig, in Raten zahlbar oder langfristig gestundet ist und wann der Verkaufserlös dem Veräußerer tatsächlich zufließt (vgl. etwa BFH, Urteil vom 25. Juni 2009 - IV R 3/07 -, BStBl. II 2010, 182 m.w.N.).

    Voraussetzung dafür ist, dass der Erwerber - hier die Käuferin - rechtsgeschäftlich eine auf den Erwerb der Beteiligung gerichtete, rechtlich geschützte Position erworben hat, die ihm gegen seinen Willen nicht mehr entzogen werden kann und die ihm die Übernahme des Mitunternehmerrisikos sowie die Wahrnehmung der Mitunternehmerinitiative sichert (vgl. BFH, Urteil vom 25. Juni 2009 IV R 3/07, BStBl. II 2010, 182, unter II.3.a).

    Für die Übertragung von Mitunternehmeranteilen hat der BFH das Erfordernis einer rechtlich geschützten Erwerbsposition allgemein im - auch in diesem Verfahren mehrfach vom Beklagten zitierten - Urteil vom 25. Juni 2009 zum Az. IV R 3/07 dahingehend interpretiert, dass bei einer Veräußerung eines Gesellschaftsanteils unter einer aufschiebenden Bedingung das wirtschaftliche Eigentum erst mit Eintritt der Bedingung auf den Erwerber übergeht, wenn der Eintritt nicht allein vom Willen und Verhalten des Erwerbers abhängt.

    So sollte das wirtschaftliche Eigentum eines Gesellschaftsanteils beispielsweise dann noch nicht übertragen worden sein, wenn die Übertragung durch die Zustimmung des Bundeskartellamts aufschiebend bedingt war und die Zustimmung noch nicht erteilt wurde (vgl. BFH, Urteil vom 25. Juni 2009 - IV R 3/07 -, BStBl. II 2010, 182 m.w.N.).

  • BFH, 10.03.1998 - VIII R 76/96

    Ausscheiden des Kommanditisten aus zweigliedriger KG

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 20.06.2022 - 6 K 6055/18
    Anders als in ähnlichen Fällen der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Auslegung des vereinbarten Zurechnungszeitpunkt haben die Parteien des hier streitgegenständlichen Kaufvertrages nicht den wirtschaftlichen Übergang "zum 1. Januar ..." (hierzu etwa BFH, Urteil vom 10. März 1998 - VIII R 76/96 -, BStBl. II 1999, 269, Rn. 13) oder "mit Wirkung vom 1.Januar ..." (BFH, Urteil vom 22. September 1992 - VIII R 7/90 -, BStBl. II 1993, 228) vereinbart, sondern ausdrücklich den Schnittpunkt der Kalenderjahre 2015 und 2016 dadurch visualisiert, dass zwischen dem letzten, dem Jahr 2015 zuzurechnenden Zeitpunkt (31.12.2015, 24:00 Uhr) und dem ersten, dem neuen Jahr 2016 zuzurechnenden Zeitpunkt (1. Januar 2016, 0:00 Uhr) ein Schrägstrich ("/") gesetzt wurde.
  • BFH, 06.12.1979 - IV B 56/79

    Mitunternehmeranteil - Nachzahlung - Anschaffungskosten - Beiladung

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 20.06.2022 - 6 K 6055/18
    Die Feststellung eines Gewinns aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils ist selbständig anfechtbar (vgl. etwa BFH, Beschluss vom 6. Dezember 1979 - IV B 56/79 -, BStBl. II 1980, 314 ff.).
  • OLG Hamm, 11.07.2018 - 8 U 108/17

    Auf die Entwicklung einer Gesellschaft darf auch mit massiver Kritik Einfluss

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 20.06.2022 - 6 K 6055/18
    a) Die Abtretung des Anteils an einer Personengesellschaft ist ein dingliches Verfügungsgeschäft i.S.v. §§ 413, 398 BGB, das grundsätzlich der Zustimmung aller Gesellschafter bedarf, jedoch bei der Publikumsgesellschaft durch eine von der Komplementärin erteilte Genehmigung ersetzt werden kann, wenn dies - wie hier etwa ausdrücklich in § 14 - im Gesellschaftsvertrag vorgesehen ist (OLG Hamm, Urteil vom 11. Juli 2018 - 8 U 108/17 -, Rn. 79, zitiert nach Juris, m.w.N.).
  • BFH, 25.06.1984 - GrS 4/82

    Zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung der GmbH & Co. KG

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 20.06.2022 - 6 K 6055/18
    Mitunternehmer i.S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG ist, wer zivilrechtlich Gesellschafter einer Personengesellschaft ist oder ausnahmsweise eine diesem wirtschaftlich vergleichbare Stellung innehat, Mitunternehmerrisiko trägt und Mitunternehmerinitiative entfaltet sowie die Absicht zur Gewinnerzielung hat (vgl. etwa BFH, Beschluss des Großen Senats vom 25. Juni 1984 - GrS 4/82 -, BStBl. II 1984, 751, unter C.V.3.b).
  • OLG München, 28.07.2015 - 34 Wx 106/15

    Keine wirksame Erbanteilsübertragung mit GbR-Anteilen nach erfolgter

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 20.06.2022 - 6 K 6055/18
    Sie verleihen der bis dahin schwebend unwirksamen Anteilsübertragung somit grundsätzlich Rechtswirkung rückwirkend auf den Zeitpunkt der Anteilsabtretung (OLG München, Beschluss vom 28. Juli 2015 - 34 Wx 106/15 -, zitiert nach Juris, m.w.N.).
  • BFH, 22.09.1992 - VIII R 7/90

    Ermittlung des Feststellungszeitraums durch Vertragsauslegung

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 20.06.2022 - 6 K 6055/18
    Anders als in ähnlichen Fällen der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Auslegung des vereinbarten Zurechnungszeitpunkt haben die Parteien des hier streitgegenständlichen Kaufvertrages nicht den wirtschaftlichen Übergang "zum 1. Januar ..." (hierzu etwa BFH, Urteil vom 10. März 1998 - VIII R 76/96 -, BStBl. II 1999, 269, Rn. 13) oder "mit Wirkung vom 1.Januar ..." (BFH, Urteil vom 22. September 1992 - VIII R 7/90 -, BStBl. II 1993, 228) vereinbart, sondern ausdrücklich den Schnittpunkt der Kalenderjahre 2015 und 2016 dadurch visualisiert, dass zwischen dem letzten, dem Jahr 2015 zuzurechnenden Zeitpunkt (31.12.2015, 24:00 Uhr) und dem ersten, dem neuen Jahr 2016 zuzurechnenden Zeitpunkt (1. Januar 2016, 0:00 Uhr) ein Schrägstrich ("/") gesetzt wurde.
  • BFH, 16.05.1989 - VIII R 196/84

    Keine Mitunternehmerstellung bei schenkweiser Übertragung von Kommanditanteilen

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 20.06.2022 - 6 K 6055/18
    Erfüllt ein anderer als der zivilrechtliche Gesellschafter die Voraussetzungen eines Mitunternehmers, weil er anstelle des Gesellschafters dessen gesellschaftsrechtliche Position einnehmen kann, die es ihm ermöglicht, Mitunternehmerrisiko zu tragen und Mitunternehmerinitiative zu entfalten, ist diesem der Anteil an der Personengesellschaft zuzurechnen; denn er ist in der Lage, den zivilrechtlichen Gesellschafter wirtschaftlich auf Dauer aus dessen Stellung zu verdrängen (vgl. etwa BFH, Urteil vom 16. Mai 1989 - VIII R 196/84 -, BStBl. II 1989, 877).
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