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   FG Berlin-Brandenburg, 20.07.2022 - 7 K 7068/21   

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FG Berlin-Brandenburg, 20.07.2022 - 7 K 7068/21 (https://dejure.org/2022,23581)
FG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 20.07.2022 - 7 K 7068/21 (https://dejure.org/2022,23581)
FG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 20. Juli 2022 - 7 K 7068/21 (https://dejure.org/2022,23581)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Widerruf der Klagerücknahme nur bei offenkundigem Versehen

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (13)

  • BFH, 12.06.2015 - III B 81/14

    Anfechtung der Erklärung über die Rücknahme einer Nichtzulassungsbeschwerde -

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 20.07.2022 - 7 K 7068/21
    Nachdem der Kläger vor dem Erlass eines Beschlusses über die Einstellung des Verfahrens sinngemäß die Unwirksamkeit der am 14.04.2022 erklärten Klagerücknahme geltend gemacht hat, hat das Gericht über die Wirksamkeit der Klagerücknahme zu entscheiden und, da es von der Wirksamkeit ausgeht, dies im Tenor seines Urteils auszusprechen (Bundesfinanzhof -BFH-, Beschlüsse vom 26.11.1996 - I B 14/96, BFH/NV 1997, 423; vom 21.08.2007 - III S 24/07 (PKH), juris; vom 12.06.2015 - III B 81/14, BFH/NV 2015, 1268).

    Eine Anfechtung oder ein Widerruf einer Erklärung, mit der eine Klage zurückgenommen wird, kommt nach der ständigen Rechtsprechung des BFH grundsätzlich nicht in Betracht (vgl. z.B. BFH, Urteil vom 26.10.2006 - V R 40/05, Bundessteuerblatt -BStBl.- II 2007, 271; Beschlüsse vom 12.06.2015 - III B 81/14, BFH/NV 2015, 1268; vom 10.03.2020 - X B 136/19, BFH/NV 2020, 774).

    Voraussetzung wäre dann jedenfalls, dass das Versehen bei Eingang der Rücknahmeerklärung für das Gericht und den Beklagten als solches erkennbar war (BFH, Beschlüsse vom 21.04.2009 - X S 47/08 (PKH), BFH/NV 2009, 1997, Rn. 19 ff.; vom 12.06.2015 - III B 81/14, BFH/NV 2015, 1268; Bundesverwaltungsgericht -BVerwG-, Urteil vom 06.12.1996 - 8 C 33/95, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht -NVwZ- 1997, 1210; Finanzgericht -FG- Hamburg, Urteil vom 28.05.2021 - 4 K 96/19, juris, Rn. 17).

  • BFH, 12.08.2009 - X S 47/08

    Unwiderruflichkeit und Unanfechtbarkeit einer Klagerücknahme - Nachträgliche

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 20.07.2022 - 7 K 7068/21
    Voraussetzung wäre dann jedenfalls, dass das Versehen bei Eingang der Rücknahmeerklärung für das Gericht und den Beklagten als solches erkennbar war (BFH, Beschlüsse vom 21.04.2009 - X S 47/08 (PKH), BFH/NV 2009, 1997, Rn. 19 ff.; vom 12.06.2015 - III B 81/14, BFH/NV 2015, 1268; Bundesverwaltungsgericht -BVerwG-, Urteil vom 06.12.1996 - 8 C 33/95, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht -NVwZ- 1997, 1210; Finanzgericht -FG- Hamburg, Urteil vom 28.05.2021 - 4 K 96/19, juris, Rn. 17).

    Dagegen hat es der BFH als einen offensichtlichen Irrtum ausschließenden Umstand angesehen, dass Anhaltspunkte dafür bestanden, dass der Kläger durch die Rücknahme der Klage die Vernehmung von Zeugen verhindern wollte (BFH, Beschluss vom 12.08.2009 - X S 47/08 (PKH), BFH/NV 2009, 1997).

  • BGH, 26.09.2007 - XII ZB 80/07

    Zulässigkeit der bedingten Rücknahme eines Rechtsmittels

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 20.07.2022 - 7 K 7068/21
    Denn andernfalls würde die Frage der Beendigung des Verfahrens letztlich von der Zulässigkeit des Rechtsmittels abhängen, die aber nur im Rahmen eines (noch) anhängigen Rechtsmittelverfahrens geprüft werden dürfe (BGH, Beschluss vom 26.09.2007 - XII ZB 80/07, NJW Rechtsprechungsreport Zivilrecht -NJW-RR- 2008, 85).

    Wie der BGH (Beschluss vom 26.09.2007 - XII ZB 80/07, NJW-RR 2008, 85) ist auch der erkennende Senat der Auffassung, dass die Wirksamkeit der Rücknahmeerklärung nicht davon abhängig gemacht werden darf, ob dies bei vernünftiger Betrachtung aus der Sicht eines sachkundigen Dritten dem objektiven Interesse der Klägerin entsprach.

  • FG München, 14.03.2017 - 12 K 194/17

    Unwirksamkeit der Klagerücknahme

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 20.07.2022 - 7 K 7068/21
    Auch ein schlichter Erklärungsirrtum oder ein Kanzleiversehen werden nicht als Widerrufs-/Unwirksamkeitsgrund angesehen (FG München, Urteil vom 14.03.2017 - 12 K 194/17, juris, Rn. 20).
  • BVerwG, 06.12.1996 - 8 C 33.95

    Verwaltungsprozeßrecht - Unanfechtbarkeit/Unwiderruflichkeit einer

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 20.07.2022 - 7 K 7068/21
    Voraussetzung wäre dann jedenfalls, dass das Versehen bei Eingang der Rücknahmeerklärung für das Gericht und den Beklagten als solches erkennbar war (BFH, Beschlüsse vom 21.04.2009 - X S 47/08 (PKH), BFH/NV 2009, 1997, Rn. 19 ff.; vom 12.06.2015 - III B 81/14, BFH/NV 2015, 1268; Bundesverwaltungsgericht -BVerwG-, Urteil vom 06.12.1996 - 8 C 33/95, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht -NVwZ- 1997, 1210; Finanzgericht -FG- Hamburg, Urteil vom 28.05.2021 - 4 K 96/19, juris, Rn. 17).
  • BGH, 21.03.1977 - II ZB 5/77

    Rücknahmeerklärung - Binnenschiffahrtssachen - Irrtum des Prozeßbevollmächtigten

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 20.07.2022 - 7 K 7068/21
    Soweit ersichtlich ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung (und in der veröffentlichten FG-Rechtsprechung der letzten 25 Jahre) ein solcher offensichtlicher Irrtum nur bei einer Konstellation angenommen worden, in der ein Rechtsmittelführer mit der Rücknahme eines vermeintlich beim falschen Gericht eingereichten und sodann beim richtigen Rechtsmittelgericht erneut eingelegten Rechtsmittels zu erkennen gibt, dass er in jedem Fall das Rechtsmittel einlegen und weiterverfolgen will (vgl. Bundesgerichtshof -BGH-, Urteil vom 21.03.1977 - II ZB 5/77, Versicherungsrecht -VersR- 1977, 574).
  • BGH, 30.05.2007 - XII ZB 82/06

    Verlust des Rechtsmittels der Berufung bei Zurücknahme durch einen von mehreren

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 20.07.2022 - 7 K 7068/21
    Und der BGH verneint in seinem Beschluss vom 30.05.2007 - XII ZB 82/06 (Neue Juristische Wochenschrift -NJW- 2007, 3640) einen offensichtlichen Irrtum in einem Fall, in dem eine Berufung von zwei Rechtsanwälten, die verschiedenen Sozietäten angehörten, eingelegt und im weiteren Verlauf von der einen Rechtsanwältin zurückgenommen wurde, während der andere Rechtsanwalt einen Tag zuvor eine Frist zur Verlängerung der Berufungsbegründung beantragte.
  • FG München, 20.03.2007 - 13 K 2970/05

    Gesonderte und einheitliche Feststellung von Grundlagen für die

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 20.07.2022 - 7 K 7068/21
    Ferner können die Motive von Klägern für ihren Entschluss, dass sie Ihre Klage zurücknehmen, vielfältig sein und es ist nicht Sache des Gerichts, diese Motive zu deuten oder zu erforschen (FG München, Urteil vom 20.03.2007 - 13 K 2970/05, juris, Rn. 26).
  • FG Hamburg, 28.05.2021 - 4 K 96/19

    Keine Fortsetzung eines Gerichtsverfahrens bei einer auf einer rechtlichen

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 20.07.2022 - 7 K 7068/21
    Voraussetzung wäre dann jedenfalls, dass das Versehen bei Eingang der Rücknahmeerklärung für das Gericht und den Beklagten als solches erkennbar war (BFH, Beschlüsse vom 21.04.2009 - X S 47/08 (PKH), BFH/NV 2009, 1997, Rn. 19 ff.; vom 12.06.2015 - III B 81/14, BFH/NV 2015, 1268; Bundesverwaltungsgericht -BVerwG-, Urteil vom 06.12.1996 - 8 C 33/95, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht -NVwZ- 1997, 1210; Finanzgericht -FG- Hamburg, Urteil vom 28.05.2021 - 4 K 96/19, juris, Rn. 17).
  • BFH, 21.08.2007 - III S 24/07

    Entscheidung über die Wirksamkeit der Klagerücknahme

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 20.07.2022 - 7 K 7068/21
    Nachdem der Kläger vor dem Erlass eines Beschlusses über die Einstellung des Verfahrens sinngemäß die Unwirksamkeit der am 14.04.2022 erklärten Klagerücknahme geltend gemacht hat, hat das Gericht über die Wirksamkeit der Klagerücknahme zu entscheiden und, da es von der Wirksamkeit ausgeht, dies im Tenor seines Urteils auszusprechen (Bundesfinanzhof -BFH-, Beschlüsse vom 26.11.1996 - I B 14/96, BFH/NV 1997, 423; vom 21.08.2007 - III S 24/07 (PKH), juris; vom 12.06.2015 - III B 81/14, BFH/NV 2015, 1268).
  • BFH, 26.11.1996 - I B 14/96

    Erfordernis der Darstellung eines Rechtssatzes der Rechtsprechung des

  • BFH, 26.10.2006 - V R 40/05

    Elektronisch übermittelte Klagerücknahme - Klagerücknahme nicht widerruflich

  • BFH, 10.03.2020 - X B 136/19

    Geltendmachung der Unwirksamkeit einer Klagerücknahme

  • FG Berlin-Brandenburg, 20.07.2022 - 7 K 7089/22

    Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 UStG für die von einer examinierten

    Einen auszugsweisen Ausdruck der Website dieser Firma hat das Gericht zur Gerichtsakte -GA- des Verfahrens 7 K 7068/21 (Bl. 341) genommen, worauf es Bezug nimmt.

    Nach den im Verfahren 7 K 7068/21 vorgelegten Unterlagen hatte die Klägerin gegenüber der B... e. Kfr.

    Da sie in der 1:1-Versorgung keine Hilfskräfte beschäftigten, übernähmen die Fachkräfte in den meisten Fällen ebenso die Grundpflege, die jedoch nur ca. 5 % ihres Umsatzes ausmache (Bl. 414 GA 7 K 7068/21).

    Die Klägerin macht unter Bezugnahme auf ihren Vortrag im Verfahren 7 K 7068/21 geltend, ausschließlich umsatzsteuerfreie Leistungen erbracht zu haben.

    Das Berufsprofil der Klägerin entspreche dem der Klägerin in dem Verfahren vor dem Landessozialgericht -LSG- Baden-Württemberg (Urteil vom 14.12.2018 - L 8 R 985/17; Bl. 302 ff. GA 7 K 7068/21).

    Eine ihrer Auftraggeberinnen, Beigeladene im sozialgerichtlichen Verfahren, gab an, die dortige Klägerin habe Intensiv-Pflege-Patienten gepflegt und betreut (1:1-Betreuung, 24 Stunden täglich, Grund- und Behandlungspflege, Bl. 306 GA 7 K 7068/21).

    Dem Gericht haben die Streitakten der Verfahren 7 K 7096/18, 7 K 7068/21 und 7 V 7002/22 sowie drei Bände Umsatzsteuerakten, je ein Band EÜR- und Umsatzsteuerhilfsakten vorgelegen, die der Beklagte für die Klägerin unter der Steuer-Nr. ... führt, ferner ein Band Einkommensteuerakten, den der Beklagte für die Klägerin und ihren Ehemann unter der Steuer-Nr. ... führt.

    In den Parallelverfahren 7 K 7096/18 und 7 K 7068/21 hat sie privatrechtliche Dienstverträge vorgelegt, die sie mit Rechtssubjekten des Privatrechts abgeschlossen hatte.

    Soweit sie im Verfahren 7 K 7068/21 einen Vertrag mit der Einrichtung E... vorgelegt hat, für die sie auch im Streitjahr tätig gewesen sein will, lässt sich diesem zur genauen Art der Tätigkeit nichts entnehmen.

    Ferner ist aus den in den Verfahren 7 K 7096/18 und 7 K 7068/21 eingereichten Unterlagen ersichtlich, dass die Klägerin gegenüber einer größeren Zahl von Auftraggebern tätig war, so dass nicht einmal bei summarischer Prüfung für die Jahre 2017 bis 2019 von einer vollständig der Behandlungspflege gewidmeten Tätigkeit ausgegangen werden konnte (vgl. den Senatsbeschluss vom 21.02.2022 - 7 V 7002/22, Seiten 16 bis 19).

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