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   FG Berlin-Brandenburg, 22.03.2021 - 7 K 7208/19   

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FG Berlin-Brandenburg, 22.03.2021 - 7 K 7208/19 (https://dejure.org/2021,15890)
FG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 22.03.2021 - 7 K 7208/19 (https://dejure.org/2021,15890)
FG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 22. März 2021 - 7 K 7208/19 (https://dejure.org/2021,15890)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 227 AO, § 5 AO, § 13 Abs 1 S 1 Nr 4 UStG 2005, § 1 Abs 1 Nr 1 UStG 2005, § 3 UStG 2005
    Steuerrechtliche Behandlung von Umsätzen mit Callingkarten ausländischer Anbieter vor dem "Lebara"-Urteil des EuGH - Kein Anspruch auf Erlass von Umsatzsteuer aus Vertrauensschutzgründen bei unklarer Rechtslage - Fehlende Erlasswürdigkeit bei Missachtung des ...

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    Erlass von Umsatzsteuer 2010 bis 2012 einschl. Zinsen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch einer GmbH auf Erlass der Umsatzsteuer

  • rechtsportal.de

    Anspruch einer GmbH auf Erlass der Umsatzsteuer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Nachträgliche Behandlung des Verkaufs von Telefonkarten im Ausland ansässiger Telefonanbieter in den Jahren 2010 bis 2012 als Telekommunikationsleistungen aufgrund des Urteils des Bundesfinanzhofs BFH, Urteils v. 10.8.2016, V R 4/16, BStBl 2017 II S. 135: kein Anspruch auf Erlass der ...

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (35)

  • FG Berlin-Brandenburg, 19.06.2019 - 7 K 5277/16

    Zur Abgrenzung von Eigengeschäft und Vermittlung beim Verkauf von Telefonkarten

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 22.03.2021 - 7 K 7208/19
    Zu den Einzelheiten der Geschäftstätigkeit wird auf den Tatbestand des Urteils des hiesigen Senats vom 19.06.2019 Bl. 4 bis 8 verwiesen (Az. 7 K 5277/16).

    Im Rahmen des zweiten Rechtszuges vor dem hiesigen Finanzgericht - FG - (siehe hierzu Verfahren zum Az. 7 K 5277/16) stellte die Klägerin klar, dass sie ihren noch im ersten Rechtszug gestellten Hilfsantrag auf abweichenden Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen gemäß § 163 Abs. 1 AO im zweiten Rechtszug nicht mehr verfolge.

    Mit Urteil vom 19.06.2019 setzte der hiesige Senat die Umsatzsteuer 2010 um 57.439,02 ? niedriger fest und wies die Klage im Übrigen ab (Az. 7 K 5277/16).

    Hiergegen erhob die Klägerin jeweils Nichtzulassungsbeschwerde, die mit Beschlüssen vom 15.07.2020 (Az. BFH V B 67/19 zum Verfahren mit dem Az. 7 K 5277/16) und vom 14.08.2019 (Az. BFH V B 91/19 zum Verfahren mit dem Az. 7 K 7111/19) als unbegründet zurückgewiesen wurde.

    Dem Gericht haben neben der Streitakte des hiesigen Verfahrens die Streitakten der Verfahren 7 V 7202/19, 7 K 7111/19 und 7 K 5277/16 und jeweils ein Band Körperschaftsteuer., Umsatzsteuer-, Betriebsprüfungsberichte, Berichte über die Umsatzsteuersonderprüfung, zwei Bände Rechtsbehelfsakten und ein Bank Akten Gesellschaftsverträge mit Ergänzungen und Handelsregisterauszüge, die der Beklagte für die Klägerin unter der Steuer-Nr. ... führt, und ein Aktenordner Materialsammlung A ..., vorgelegen.

    Naheliegender ist, dass sie sich auf den Standpunkt gestellt haben, dass die Klägerin nach § 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG 2010 die Eingangsumsätze zu versteuern hatte (vgl. das Senatsurteil vom 19.06.2019 - 7 K 5277/16, juris, II. 2. c)), insbesondere, soweit sie in ihren AGBs Vertretungsverbote ausgesprochen hatten.

  • EuGH, 03.05.2012 - C-520/10

    Lebara - Steuerwesen - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 2 -

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 22.03.2021 - 7 K 7208/19
    Der Prüfer vertrat mit dem Hinweis auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union -EuGH- vom 03.05.2012 (C-520/10 - Lebara, Bundessteuerblatt -BStBl.- II 2012, 755) die Auffassung, dass die Klägerin im Hinblick auf den Vertrieb von Callingkarten Telekommunikationsdienstleistungen erbringe und nicht nur bloße Vermittlungsleistungen.

    Der Beklagte habe seiner Entscheidung rückwirkend die Rechtsauffassung zugrunde gelegt, die erst viel später durch den EuGH (Urteil vom 03.05.2012 - C-520/10, BStBl. II 2012, 755) und im Folgenden vom BFH (Urteil vom 10.08.2016 - V R 4/16, BStBl. II 2017, 135) vertreten worden sei.

    a) Das BMF-Schreiben vom 24.09.2012 behandelt die Auswirkungen des EuGH-Urteils vom 03.05.2012 (- C-520/10 - Lebara Ltd., BStBl. II 2012, 755) auf die umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Einzweckguthabenkarten in der Telekommunikation und regelte, dass bei der entgeltlichen Abgabe von Telefonkarten, mit denen es dem Abnehmer ermöglicht werde, Anrufe über die zur Verfügung gestellte Infrastruktur zu tätigen, bei denen die Verwendung des Guthabens für andere Leistungen ausgeschlossen seien und die alle zur Tätigung der Anrufe notwendigen Informationen enthalten seien, um die Erbringung einer Telekommunikationsdienstleistung handele.

    a) Nach Auffassung des Gerichts bestand vor dem Urteil des EuGHs vom 03.05.2012 (- C-520/10 - Lebara Ltd., BStBl. II 2012, 755) keine einheitliche Verwaltungsanweisung oder Rechtsprechung in Bezug auf die steuerliche Behandlung von Umsätzen mit Callingkarten ausländischer Anbieter.

    bb) Soweit sich die Finanzverwaltung vor Ergehen des EuGH-Urteils vom 03.05.2012 (- C-520/10 - Lebara Ltd., BStBl. II 2012, 755) mit dem Verkauf von Callingkarten beschäftigt hat, geschah dies auch nicht einheitlich unter Bezugnahme auf das BMF-Schreiben vom 03.12.2001.

  • BFH, 31.10.1990 - I R 3/86

    Keine sachliche Unbilligkeit wegen Änderung der Rechtsauffassung bei fehlendem

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 22.03.2021 - 7 K 7208/19
    Für den Fall einer rückwirkenden verschärfenden Änderung der Rechtsprechung oder Verwaltungspraxis ist es Sache der obersten Verwaltungsbehörden, auf der Grundlage der §§ 163, 227 AO unbillige Auswirkungen unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes durch Übergangsregelungen zu vermeiden, die auch von den Steuergerichten grundsätzlich zu beachten sind (BFH, Urteil vom 31.10.1990 - I R 3/86, BStBl. II 1991, 610).

    Die Verdrängung gesetzten Rechts durch den Grundsatz von Treu und Glauben kann nur in besonders liegenden Fällen in Betracht kommen, in denen das Vertrauen des Steuerpflichtigen in ein bestimmtes Verhalten der Verwaltung nach allgemeinem Rechtsgefühl in einem so hohen Maß schutzwürdig ist, dass demgegenüber die Grundsätze der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung zurücktreten (BFH, Urteil vom 05.02.1980 - VII R 101/77, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung - HFR - 1980, 222, zu 2.; Urteil vom 31.10.1990 - I R 3/86, BStBl. II 1991, 610).

    Ein schützenswertes Vertrauen, das die Pflicht zum Erlass einer Übergangsregelung auslöst, ist nur dann gegeben, wenn als Vertrauensgrundlage eine gesicherte, für die Meinung des Steuerpflichtigen sprechende Rechtsauffassung bestand und die Rechtslage nicht als zweifelhaft erschien (BFH, Urteile vom 15.01.1986 - II R 141/83, BStBl. II 1986, 418; vom 31.10.1990 - I R 3/86, BStBl. II 1991, 610, Beschluss vom 01.10.2003 - X B 75/02, BFH/NV 2004, 44; Koenig/Fritsch, AO, 3. Auflage 2014, § 227 Rn. 25) und der Steuerpflichtige nicht mit einer Änderung rechnen oder ihm zumindest Zweifel hätten kommen müssen (BFH, Urteil vom 23.02.1979 - III R 16/78, BStBl. II 1979, 455).

    Wenn für die Verwaltung auch keine Notwendigkeit für eine allgemeine Übergangsregelung im Billigkeitswege bestand, war das FA dennoch im Einzelfall verpflichtet, zu prüfen, ob ein Erlass gemäß § 227 AO in Betracht kam (vgl. BFH, Urteil vom 31.10.1990 - I R 3/86, BStBl. II 1991, 610, m. w. N.).

  • BFH, 10.08.2016 - V R 4/16

    Zur Abgrenzung von Eigengeschäft und Vermittlung beim Verkauf von Telefonkarten

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 22.03.2021 - 7 K 7208/19
    Der Bundesfinanzhof - BFH - ließ die Revision zu und hob mit Urteil vom 10.08.2016 (Az. V R 4/16, BStBl. II 2017, 135) das Urteil auf und verwies die Sache zurück.

    Der Beklagte habe seiner Entscheidung rückwirkend die Rechtsauffassung zugrunde gelegt, die erst viel später durch den EuGH (Urteil vom 03.05.2012 - C-520/10, BStBl. II 2012, 755) und im Folgenden vom BFH (Urteil vom 10.08.2016 - V R 4/16, BStBl. II 2017, 135) vertreten worden sei.

    Spätestens seit dem zurückverweisenden Urteil des BFH im Verfahren V R 4/16 vom 10.08.2016 habe sich die Klägerin auf die Umsatzsteuernachzahlungen einstellen müssen.

  • BFH, 23.02.1979 - III R 16/78

    Vertrauensschutz - Verschärfende Rechtsprechung - Investitionszulage -

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 22.03.2021 - 7 K 7208/19
    Ein schützenswertes nachhaltiges Vertrauen in den Fortbestand der früheren Rechtsauffassung ist nur dann und solange gegeben, als die Steuerpflichtigen nicht mit einer Änderung rechnen oder ihnen zumindest Zweifel hätten kommen müssen (BFH, Urteil vom 23.02.1979 - III R 16/78, BStBl. II 1979, 455, 457).

    Ein schützenswertes Vertrauen, das die Pflicht zum Erlass einer Übergangsregelung auslöst, ist nur dann gegeben, wenn als Vertrauensgrundlage eine gesicherte, für die Meinung des Steuerpflichtigen sprechende Rechtsauffassung bestand und die Rechtslage nicht als zweifelhaft erschien (BFH, Urteile vom 15.01.1986 - II R 141/83, BStBl. II 1986, 418; vom 31.10.1990 - I R 3/86, BStBl. II 1991, 610, Beschluss vom 01.10.2003 - X B 75/02, BFH/NV 2004, 44; Koenig/Fritsch, AO, 3. Auflage 2014, § 227 Rn. 25) und der Steuerpflichtige nicht mit einer Änderung rechnen oder ihm zumindest Zweifel hätten kommen müssen (BFH, Urteil vom 23.02.1979 - III R 16/78, BStBl. II 1979, 455).

  • BFH, 12.01.1989 - IV R 87/87

    Keine Billigkeitsmaßnahme bei Änderung der Rechtsprechung, wenn diese vom

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 22.03.2021 - 7 K 7208/19
    c) Es entspricht allgemeiner Übung, dass bei einer Verschärfung der bisherigen Rechtsprechung oder Verwaltungspraxis aufgrund der §§ 163, 227 AO gegebenenfalls allgemeine Übergangs- oder Anpassungsregelungen ergehen, um den Steuerpflichtigen im Interesse der Gleichmäßigkeit der Besteuerung einen Steuervorteil zu erhalten oder im Vertrauen auf die bisherige Verwaltungspraxis getätigte Dispositionen nicht zu enttäuschen (vgl. BFH, Urteil vom 12.01.1989 - IV R 87/87, BStBl. II 1990, 261, m. w. N.).

    d) Beim Erlass von Übergangsregelungen darf die Finanzverwaltung zudem auch berücksichtigen, ob und inwieweit diese zu praktischen Problemen bei der Umsetzung (auch im Verhältnis zu Dritten) führt (vgl. z.B. BFH, Urteil vom 12.01.1989 - IV R 87/87, BStBl. II 1990, 261).

  • BFH, 11.07.1989 - VII B 93/89

    Klärungsbedürftigkeit der Frage über die Zulassung eines im Inland stationierten

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 22.03.2021 - 7 K 7208/19
    Der zumindest konkludente Vorbehalt einer späteren anderen Auslegung durch die Rechtsprechung gilt vor allem dann, wenn - wie hier - die behandelte Frage zuvor höchstrichterlich noch nicht entschieden war (vgl. BFH, Beschluss vom 11.07.1989 - VII B 93/89, BFH/NV 1990, 195).
  • BFH, 18.02.1982 - IV R 85/79

    Rückwirkende Gesetzesanwendung - Herstellungskosten - Anschaffungskosten -

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 22.03.2021 - 7 K 7208/19
    Ein Anlass, auf einen Rechtszustand zu vertrauen, ist zu verneinen, wenn die Rechtslage unklar oder verworren war (vgl. BFH, Urteil vom 18.02.1982 - IV R 85/79, BStBl. II 1982, 397, 399).
  • BFH, 26.10.2011 - VII R 50/10

    Keine Verpflichtung des FA zur Beteiligung an einem außergerichtlichen

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 22.03.2021 - 7 K 7208/19
    Nur die Erfüllung beider Voraussetzungen lässt die Einziehung der Steuer als unbillig erscheinen (vgl. BFH, Urteil vom 26.10.2011 - VII R 50/10, BFH/NV 2012, 552, m. w. N.).
  • BFH, 04.02.2010 - II R 25/08

    Kein Erlass der Erbschaftsteuer wegen insolvenzbedingter Veräußerung des

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 22.03.2021 - 7 K 7208/19
    Sachliche Billigkeitsgründe sind nach ständiger Rechtsprechung dann gegeben, wenn nach dem erklärten oder mutmaßlichen Willen des Gesetzgebers angenommen werden kann, dass er die im Billigkeitswege zu entscheidende Frage - hätte er sie geregelt - i. S. der beabsichtigten Billigkeitsmaßnahme entschieden hätte (BFH, Urteil vom 04.02.2010 - II R 25/08, BStBl. II 2010, 663 m. w. N.), oder wenn die Einziehung den Geboten der Gleichheit, des Vertrauensschutzes, den Grundsätzen von Treu und Glauben, dem Erfordernis der Zumutbarkeit oder den der gesetzlichen Regelung zugrunde liegenden Zwecken widersprechen würde (u. a. BFH, Urteil vom 26.10.1994 - X R 104/92, BStBl. II 1995, 297; Loose in Tipke/Kruse, AO/FGO, 163. Lieferung 10.2020, § 227 AO Rn. 42, m. w. N.).
  • FG Baden-Württemberg, 19.10.2009 - 9 K 447/06

    Verkauf von Prepaid-Calling-Cards als Agenturgeschäft

  • BFH, 13.01.2011 - V R 43/09

    Erlass von Vorsteuerberichtigungsbeträgen beim Übergang eines Landwirts von der

  • BFH, 18.09.2018 - XI R 36/16

    Zum Erlass von Säumniszuschlägen im Billigkeitsverfahren

  • BFH, 05.02.1980 - VII R 101/77
  • BFH, 26.09.2019 - V R 36/17

    Billigkeitsregelung zur Organschaft

  • BFH, 01.10.2003 - X B 75/02

    Verwaltungserlasse; Übergangsregelungen

  • BFH, 21.07.2016 - X R 11/14

    Abweichende Festsetzung aus Billigkeitsgründen - Auslegung von ermessenslenkenden

  • BFH, 19.03.2009 - V R 48/07

    Erlass von Nachzahlungszinsen zur Umsatzsteuer bei unrichtigen Endrechnungen -

  • BFH, 13.01.2005 - V R 35/03

    Billigkeitsverfahren nach § 227 AO 1977; FG darf Verwaltungsanweisungen nicht

  • FG Münster, 14.12.2005 - 5 K 3532/05

    Antrag eines Arztes auf abweichende Festsetzung der Umsatzsteuer 1997 aus

  • BFH, 02.03.2017 - II B 33/16

    Kein Erlass von Säumniszuschlägen zur Grundsteuer wegen möglicher

  • BFH, 22.06.1971 - VIII 23/65

    Gutachter - Schätzung von Einrichtungsgegenständen - Schätzung von Kunstwerken -

  • BFH, 23.05.1989 - X R 17/85

    Gebrauchte Kleidung als Sachspende (Abziehbarkeit und Wertermittlung)

  • BFH, 15.01.1986 - II R 141/83

    Treu und Glauben - Handeln des Finanzamtes - Handeln entgegen Erlaß des

  • BFH, 05.09.2000 - IX R 33/97

    A)

  • BFH, 10.06.1992 - I R 142/90

    Prüfungszeitraum bei Umstufung vom Mittelbetrieb zum Großbetrieb

  • BFH, 28.06.2000 - X R 24/95

    Ablehnung eines Antrags auf Fristverlängerung

  • BFH, 16.07.1964 - V 92/61 S

    Zulässigkeit des Abzugs von Kaffeesteuer - Einbeziehung von Kaffeesteuer in die

  • BFH, 05.09.1990 - X R 100/89

    Ausweisung von stillen Beteiligungen an eine Gesellschaft als Darlehen -

  • BFH, 25.05.1993 - IX R 17/90

    Keine Anerkennung von Mietverträgen zwischen nahen Angehörigen, wenn die

  • BFH, 21.10.1999 - I R 1/98

    Richtlinien zur Ermessensausübung; Auslegung

  • BFH, 26.10.1994 - X R 104/92

    Einkommensteueranspruch - Billigkeitserlaß

  • BFH, 13.04.1967 - V 235/64

    Versagung der Befreiung von der Umsatzsteuer, wenn die materiell-rechtliche

  • BFH, 15.10.1992 - X B 152/92

    Kriterien für die Annahme einer Aussicht auf Erfolg bei einer beabsichtigten

  • FG Berlin-Brandenburg, 15.01.2015 - 5 K 5381/13

    Verkauf von Calling-Karten ist Vermittlungsleistung, wenn der Erwerber nicht

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