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   FG Berlin-Brandenburg, 22.04.2021 - 9 K 9024/20   

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FG Berlin-Brandenburg, 22.04.2021 - 9 K 9024/20 (https://dejure.org/2021,57183)
FG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 22.04.2021 - 9 K 9024/20 (https://dejure.org/2021,57183)
FG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 22. April 2021 - 9 K 9024/20 (https://dejure.org/2021,57183)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Freistellung von sämtlichen einem Steuerpflichtigen aus Beschäftigungsverhältnis bei seinem (bisherigen) inländischen Arbeitgeber erlangten Zahlungen und geldwerten Vorteilen von der deutschen Besteuerung

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Besteuerungsrecht nach Art. 13 Abs. 1 DBA Frankreich bei Entlassung eines bisher nur teilweise in Deutschland tätigen Arbeitnehmers durch einen deutschen Arbeitgeber: Abfindung - geldwerte Vorteile aus Aktienoptionsprogramm - Bezüge bei Freistellung von der ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 24.07.2013 - I R 8/13

    Steuerpflicht einer Abfindung aus Frankreich

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 22.04.2021 - 9 K 9024/20
    Da der Kläger seit dem 01.01.2015 bis zur Beendigung seines Anstellungsverhältnisses von der Pflicht zur Arbeitsleistung freigestellt gewesen sei, sei es vielmehr sachgerecht, für die Bestimmung des Tätigkeitsstaats die Grundsätze der BFH-Entscheidungen vom 12.01.2011 ( I R 49/10) und vom 24.07.2013 ( I R 8/13) heranzuziehen.

    Ein bloßer Anlasszusammenhang zwischen Zahlung und Tätigkeit genügt nach dem Wortlaut des Musterabkommens ("dafür" ) nicht (vgl. BFH-Urteil vom 24.07.2013, I R 8/13, BStBl. II 2014, 929).

    Er verweist in dem Urteil vom 16.01.2019 vielmehr auf seine Urteile vom 12.01.2011 I R 49/10, BFHE 232, 436 , BStBl II 2011, 446 und vom 24.07.2013, I R 8/13, BFHE 245, 291 , BStBl II 2014, 929 .

    Dies entspricht dem strikten Tätigkeitsortsprinzip, nach welchem auch unter Art. 13 Abs. 1 DBA Frankreich fallende Abfindungszahlungen zu beurteilen sind (vgl. BFH, Urteil vom 24. Juli 2013 - I R 8/13 -, a.a.O.).

    Unter Bezugnahme auf einen zu bejahenden kausalen Zusammenhang zum Arbeitsverhältnis und auf den nicht abschließenden Charakter der in seinem Satz 2 enthaltenen Aufzählung hält der BFH Art. 13 Abs. 1 DBA Frankreich auch für solche Zahlungen für einschlägig, die für ein nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses vom Arbeitnehmer zu erfüllendes Unterlassen (vgl. insoweit zur wortgleichen Regelung im DBA Schweiz: BFH, Urteil vom 9. November 1977 - I R 254/75, BStBl II 1978, 195 , dort zur Karenzpflicht) oder für ein bloßes Dulden (Abfindung für die Hinnahme der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, vgl. BFH, Urteil vom 24. Juli 2013 - I R 8/13, BStBl II 2014, 929 ) geleistet werden.

    Nach diesem Prinzip hat der BFH zwar das Besteuerungsrecht für Abfindungszahlungen an einen Arbeitnehmer anlässlich der Auflösung des Arbeitsverhältnisses (BFH, Urteil vom 24. Juli 2013 - I R 8/13, a.a.O.), für Zahlungen für eine nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu erfüllende Karenzpflicht des Arbeitnehmers (BFH, Urteil vom 9. November 1977 - I R 254/75, BStBl. II 1978, 195) und auch für Einkünfte, die ein Arbeitnehmer im Rahmen der Altersteizeit nach dem "Blockmodell" in der Freistellungsphase erhält (vgl. BFH, Urteil vom 12. Januar 2011 - I R 49/10, BStBl 2011, 446), zugeordnet.

  • BFH, 12.01.2011 - I R 49/10

    Besteuerungsrecht für Bezüge nach dem sog. Blockmodell im Rahmen der

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 22.04.2021 - 9 K 9024/20
    Da der Kläger seit dem 01.01.2015 bis zur Beendigung seines Anstellungsverhältnisses von der Pflicht zur Arbeitsleistung freigestellt gewesen sei, sei es vielmehr sachgerecht, für die Bestimmung des Tätigkeitsstaats die Grundsätze der BFH-Entscheidungen vom 12.01.2011 ( I R 49/10) und vom 24.07.2013 ( I R 8/13) heranzuziehen.

    Er verweist in dem Urteil vom 16.01.2019 vielmehr auf seine Urteile vom 12.01.2011 I R 49/10, BFHE 232, 436 , BStBl II 2011, 446 und vom 24.07.2013, I R 8/13, BFHE 245, 291 , BStBl II 2014, 929 .

    Ruhegehälter in diesem Sinne sind im Wesentlichen Leistungen des Arbeitgebers, die der Versorgung des Arbeitnehmers dienen und keine arbeitsvertraglich vereinbarten nachträglichen Bezüge als Gegenleistungen für die aktive Tätigkeit darstellen (vgl. BFH-Urteil vom 12.01.2011, I R 49/10 a. a. O. mit weiteren Nachweisen).

    Nach diesem Prinzip hat der BFH zwar das Besteuerungsrecht für Abfindungszahlungen an einen Arbeitnehmer anlässlich der Auflösung des Arbeitsverhältnisses (BFH, Urteil vom 24. Juli 2013 - I R 8/13, a.a.O.), für Zahlungen für eine nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu erfüllende Karenzpflicht des Arbeitnehmers (BFH, Urteil vom 9. November 1977 - I R 254/75, BStBl. II 1978, 195) und auch für Einkünfte, die ein Arbeitnehmer im Rahmen der Altersteizeit nach dem "Blockmodell" in der Freistellungsphase erhält (vgl. BFH, Urteil vom 12. Januar 2011 - I R 49/10, BStBl 2011, 446), zugeordnet.

  • BFH, 16.01.2019 - I R 66/17

    Besteuerungsrecht für den auf Dienstreisen entfallenden Teil des Arbeitslohns

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 22.04.2021 - 9 K 9024/20
    Nach neuerer Rechtsprechung des BFH komme in Art. 13 Abs. 1 des DBA Frankreich dem Relativsatz "aus der die Einkünfte herrühren" keine Bedeutung zu (Hinweis auf das BFH-Urteil vom 16.01.2019, I R 66/17).

    Zur Begründung verweist er auf seine Ausführungen in der Einspruchsentscheidung und macht ergänzend geltend, der dem Urteil des BFH vom 16.01.2019 ( I R 66/17) zugrunde-liegende Sachverhalt sei mit dem Streitfall nicht vergleichbar.

    Soweit sich die Kläger zur Begründung ihrer Auffassung auf das BFH-Urteil vom 16.01.2019, I R 66/17, Sammlung der Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2019, 1067 , berufen, betraf dies den Fall, dass ein Steuerpflichtiger mit Lebensmittelpunkt in Frankreich Dienstreisen auch in dritte Länder durchgeführt hatte und nach der Auffassung des BFH für Lohnzahlungen, die auf Zeiten solcher Dienstreisen entfielen, das Besteuerungsrecht gem. Art. 18 DBA Frankreich dem Ansässigkeitsstaat (Frankreich) zufiel.

    Soweit der BFH in einer Entscheidung vom 16. Januar 2019 ( I R 66/17, BFH/NV 2019, 1067 ) den Anwendungsbereich des Art. 13 Abs. 1 DBA Frankreich vom Anwendungsbereich der Auffangklausel des Art. 18 DBA Frankreich abgegrenzt hat, steht dies der Einschlägigkeit des Art. 13 Abs. 1 DBA Frankreich im Streitfall nicht entgegen.

  • BFH, 09.09.1970 - I R 19/69

    Vertragliche Leistungen - Passiver Natur - Vereinbarte Leistungsverpflichtung -

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 22.04.2021 - 9 K 9024/20
    Der BFH hat in der Vergangenheit zur Frage des Besteuerungsrechts bei Zahlungen für "Nichtstun" entschieden, dass der "Tätigkeitsort" auch dann bestimmbar sei, wenn die Tätigkeit lediglich in einem passiven "Sich-Bereithalten" bis zu einem etwaigen Abruf der Arbeitsleistung bestehe (vgl. BFH, Urteil vom 9. September 1970 - I R 19/69, BStBl II 1970, 867 ).

    In der Literatur wird teilweise die Maßgeblichkeit des Ansässigkeitsstaates vertreten, ohne zwischen widerruflichen und unwiderruflichen Freistellungen zu differenzieren (vgl. Büscher/Kamphaus, in: Strunk/Kaminski/Köhler, AStG/DBA, Art. 15 OECD-MA , Rdnr. 56; Apel/Reinhold, IStR 2015, 533 ff., 537), teilweise zumindest für die Fälle des Sich-zur-Verfügung-Haltens der Ort der physischen Präsenz des Arbeitnehmers als Tätigkeitsort betont (Prokisch, in: Vogel/Lehner, DBA , 7. Aufl. 2021, Art. 15 Rz. 66 unter Berufung auf das BFH-Urteil vom 2. Mai 1969 - I R 176/66, BStBl II 1969, 579 ; Reinhold, in: Gosch/Kroppen/Grotherr/Kraft, DBA , Art. 15 OECD-MA , Rdnr. 117 unter Berufung auf das BFH-Urteil vom 9. September 1970 I R 19/69, BStBl II 1970, 867).

  • BFH, 09.11.1977 - I R 254/75

    Zahlungen für Karenzpflicht eines Arbeitnehmers werden in dem Staat besteuert, in

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 22.04.2021 - 9 K 9024/20
    Unter Bezugnahme auf einen zu bejahenden kausalen Zusammenhang zum Arbeitsverhältnis und auf den nicht abschließenden Charakter der in seinem Satz 2 enthaltenen Aufzählung hält der BFH Art. 13 Abs. 1 DBA Frankreich auch für solche Zahlungen für einschlägig, die für ein nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses vom Arbeitnehmer zu erfüllendes Unterlassen (vgl. insoweit zur wortgleichen Regelung im DBA Schweiz: BFH, Urteil vom 9. November 1977 - I R 254/75, BStBl II 1978, 195 , dort zur Karenzpflicht) oder für ein bloßes Dulden (Abfindung für die Hinnahme der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, vgl. BFH, Urteil vom 24. Juli 2013 - I R 8/13, BStBl II 2014, 929 ) geleistet werden.

    Nach diesem Prinzip hat der BFH zwar das Besteuerungsrecht für Abfindungszahlungen an einen Arbeitnehmer anlässlich der Auflösung des Arbeitsverhältnisses (BFH, Urteil vom 24. Juli 2013 - I R 8/13, a.a.O.), für Zahlungen für eine nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu erfüllende Karenzpflicht des Arbeitnehmers (BFH, Urteil vom 9. November 1977 - I R 254/75, BStBl. II 1978, 195) und auch für Einkünfte, die ein Arbeitnehmer im Rahmen der Altersteizeit nach dem "Blockmodell" in der Freistellungsphase erhält (vgl. BFH, Urteil vom 12. Januar 2011 - I R 49/10, BStBl 2011, 446), zugeordnet.

  • BFH, 02.05.1969 - I R 176/66

    Nichtselbständige Arbeit - Ausübung außerhalb der USA - Verwertung innerhalb der

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 22.04.2021 - 9 K 9024/20
    In der Literatur wird teilweise die Maßgeblichkeit des Ansässigkeitsstaates vertreten, ohne zwischen widerruflichen und unwiderruflichen Freistellungen zu differenzieren (vgl. Büscher/Kamphaus, in: Strunk/Kaminski/Köhler, AStG/DBA, Art. 15 OECD-MA , Rdnr. 56; Apel/Reinhold, IStR 2015, 533 ff., 537), teilweise zumindest für die Fälle des Sich-zur-Verfügung-Haltens der Ort der physischen Präsenz des Arbeitnehmers als Tätigkeitsort betont (Prokisch, in: Vogel/Lehner, DBA , 7. Aufl. 2021, Art. 15 Rz. 66 unter Berufung auf das BFH-Urteil vom 2. Mai 1969 - I R 176/66, BStBl II 1969, 579 ; Reinhold, in: Gosch/Kroppen/Grotherr/Kraft, DBA , Art. 15 OECD-MA , Rdnr. 117 unter Berufung auf das BFH-Urteil vom 9. September 1970 I R 19/69, BStBl II 1970, 867).
  • BFH, 16.01.2014 - I R 30/12

    § 8a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. Satz 2 KStG 1999 a. F. verstößt gegen Art. 24

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 22.04.2021 - 9 K 9024/20
    Da das DBA Frankreich aus dem Jahr 1959 stammt, kann der Inhalt des OECD-Musterkommentars aus dem Jahr 2014 zudem nicht zur Auslegung des DBA Frankreich herangezogen werden (vgl. BFH, Urteil vom 16. Januar 2014 - I R 30/12, BStBl. II 2014, 721; Schönfeld/Häck, in: Schönfeld/Ditz, Doppelbesteuerungsabkommen , a.a.O., Systematik Rdnr. 115 m. w. N.).
  • FG Köln, 25.02.2014 - 8 K 2555/11

    DBA-Italien -- Besteuerungsrecht bei Freistellung des Arbeitnehmers von der

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 22.04.2021 - 9 K 9024/20
    Die Auszahlung ist vielmehr deshalb erfolgt, weil zwischen dem Kläger und seiner Arbeitgeberin noch bis zum 31. März 2015 ein Arbeitsverhältnis bestand, aus welchem beide Vertragsparteien bestimmte Rechte und Pflichten ableiten konnten (ebenso für Vergütungen während der Freistellungsphase: FG Köln, Urteil vom 25.2.2014 8 K 2555/11, Entscheidungen der Finanzgerichte [EFG] 2014, 423 ).
  • BFH, 02.09.2009 - I R 90/08

    Keine Bindungswirkung zwischenstaatlicher Verständigungsvereinbarungen über die

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 22.04.2021 - 9 K 9024/20
    Zwar hat der BFH zu DBA -Regelungen, die die Zuweisung des Besteuerungsrechts von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit entsprechend Art. 15 Abs. 1 des OECD-MA regeln, wiederholt entschieden, dass das für die Besteuerung von Arbeitslöhnen geltende Arbeitsortprinzip nicht für Abfindungen gilt, die anlässlich der Auflösung eines Arbeitsverhältnisses gezahlt werden (vgl. etwa Entscheidungen vom 30.09.2020, I R 76/17, Deutsches Steuerrecht 2021, 209 und vom 02.09.2009, I R 90/08, Bundessteuerblatt - BStBl - II 2010, 394).
  • BFH, 30.09.2020 - I R 76/17

    Besteuerungsbefugnis für Geschäftsführervergütungen und -abfindungen nach dem

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 22.04.2021 - 9 K 9024/20
    Zwar hat der BFH zu DBA -Regelungen, die die Zuweisung des Besteuerungsrechts von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit entsprechend Art. 15 Abs. 1 des OECD-MA regeln, wiederholt entschieden, dass das für die Besteuerung von Arbeitslöhnen geltende Arbeitsortprinzip nicht für Abfindungen gilt, die anlässlich der Auflösung eines Arbeitsverhältnisses gezahlt werden (vgl. etwa Entscheidungen vom 30.09.2020, I R 76/17, Deutsches Steuerrecht 2021, 209 und vom 02.09.2009, I R 90/08, Bundessteuerblatt - BStBl - II 2010, 394).
  • FG Hessen, 11.12.2023 - 11 K 13/19

    Aufteilung und Rückfall des Besteuerungsrechts bezüglich der Abfindung eines in

    ee) Wurde die Tätigkeit - wie vorliegend angesichts der zwischenzeitlichen Versetzung sowie der Entsendung des Klägers nach Frankreich - in beiden Vertragsstaaten ausgeübt und gilt die Abfindung die in beiden Vertragsstaaten ausgeübten Tätigkeiten - wie vorliegend - ab, so ist die Abfindung zwischen den Vertragsstaaten aufzuteilen (vgl. Wassermeyer/Schwenke in Wassermeyer, DBA, OECD-MA 2017, Art. 15 Rn. 79d; Prokisch in Vogel/Lehner, DBA, 7. Aufl. 2021, Art. 15 Rn. 29; Finanzgericht - FG - Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22.04.2021 - 9 K 9024/20, EFG 2022, 1022, zu Art. 13 DBA-Frankreich; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 11.02.2020 - 6 K 1055/18, EFG 2020, 1469, zu Art. 13 DBA-Frankreich; vgl. auch BMF-Schreiben vom 03.05.2018, BStBl I 2018, 643, Rn. 222).

    aaa) Dabei ist nach Ansicht des erkennenden Senats im Streitfall eine zeitanteilige Aufteilung entsprechend den jeweiligen Tätigkeiten in Deutschland bzw. Frankreich vorzunehmen (vgl. allgemein für eine Aufteilung pro rata temporis auch FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22.04.2021 - 9 K 9024/20, EFG 2022, 1022; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 11.02.2020 - 6 K 1055/18, EFG 2020, 1469; Prokisch in Vogel/Lehner, DBA, 7. Aufl. 2021, Art. 15 Rn. 29; sowie für den Regelfall ebenfalls BMF-Schreiben vom 03.05.2018, BStBl I 2018, 643, Rn. 222).

    (2) Zum anderen entspricht es dem strikten Tätigkeitsortsprinzip des Art. 13 Abs. 1 DBA-Frankreich, die Abfindung im jeweiligen Vertragsstaat lediglich mit dem Anteil der Besteuerung zu unterwerfen, mit welchem der Steuerpflichtige dort seine Arbeitsleistung erbracht hat; m.a.W. kann die Abfindung nicht mit einen höheren Anteil der Besteuerung im jeweiligen Vertragsstaat unterliegen, als dies für den laufenden Arbeitslohn der Fall gewesen ist (vgl. zum Ganzen FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22.04.2021 - 9 K 9024/20, EFG 2022, 1022; sowie zum letztgenannten Aspekt FG Baden-Württemberg, Urteil vom 11.02.2020 - 6 K 1055/18, EFG 2020, 1469).

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