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   FG Berlin-Brandenburg, 22.06.2016 - 7 K 7184/14   

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FG Berlin-Brandenburg, 22.06.2016 - 7 K 7184/14 (https://dejure.org/2016,23036)
FG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 22.06.2016 - 7 K 7184/14 (https://dejure.org/2016,23036)
FG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 22. Juni 2016 - 7 K 7184/14 (https://dejure.org/2016,23036)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Art 13 Teil A Abs 1 Buchst b EWGRL 388/77, Art 13 Teil A Abs 1 Buchst c EWGRL 388/77, § 67 AO, Art 132 Abs 1 Buchst b EGRL 112/2006, § 108 SGB 5
    Umsatzsteuer 2005, 2006 und 2013

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    Art 13 Teil A Abs 1 Buchst b EWGRL 388/77, Art 13 Teil A Abs 1 Buchst c EWGRL 388/77, § 67 AO, Art 132 Abs 1 Buchst b EGRL 112/2006, § 108 SGB 5, § 4 Nr 16 Buchst b UStG, § 4 Nr 14 Buchst b UStG
    Umsatzsteuer 2005, 2006 und 2013

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Umsatzsteuerfreiheit wesentlicher Teile der Umsätze aus dem Betrieb eines privaten Krankenhauses; Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 16b UStG; Feststellungslast des Antragstellers für das Vorliegen der Voraussetzungen einer Steuerbefreiung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Umsatzsteuerfreiheit wesentlicher Teile der Umsätze aus dem Betrieb eines privaten Krankenhauses; Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 16b UStG ; Feststellungslast des Antragstellers für das Vorliegen der Voraussetzungen einer Steuerbefreiung

  • rechtsportal.de

    UStG § 4 Nr. 16b
    Umsatzsteuerfreiheit wesentlicher Teile der Umsätze aus dem Betrieb eines privaten Krankenhauses; Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 16b UStG ; Feststellungslast des Antragstellers für das Vorliegen der Voraussetzungen einer Steuerbefreiung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Umsatzsteuerbefreiung einer überwiegend durch Belegärzte Schönheitsoperationen erbringenden privaten Klinik nach § 4 Nr. 16 Buchst. b UStG 2005 in den Jahren 2005 und 2006 sowie nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. b der MwStSystRL im Jahr 2013

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2016, 1474
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (18)

  • BFH, 18.03.2015 - XI R 38/13

    Zur Steuerfreiheit von Umsätzen privater Krankenhausbetreiber ab 2009

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 22.06.2016 - 7 K 7184/14
    Für die neugefassten Befreiungsvorschriften für private Krankenhäuser nach § 4 Nr. 14 Buchst. b) Satz 2 Doppelbuchst. aa) UStG n. F. hat der BFH entschieden (Urteile vom 23.10.2014 V R 20/14, BFH/NV 2015, 631, Leitsatz, und vom 18.03.2015 XI R 38/13, BFH/NV 2015, 1224, Leitsatz), dass die Vorschrift unionsrechtswidrig ist und der Steuerpflichtige sich unmittelbar auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. b) MwStSystRL berufen kann.

    Bei der Beantwortung der Frage nach der ordnungsgemäßen Anerkennung sind zu berücksichtigen: Das Bestehen spezifischer Vorschriften - seien es nationale oder regionale, Rechts- oder Verwaltungsvorschriften, Steuervorschriften oder Vorschriften im Bereich der sozialen Sicherheit; das mit den Tätigkeiten des betreffenden Steuerpflichtigen verbundene Gemeinwohlinteresse; die Tatsache, dass andere Steuerpflichtige mit den gleichen Tätigkeiten bereits in den Genuss einer ähnlichen Anerkennung kommen; und der Gesichtspunkt, dass die Kosten der fraglichen Leistungen unter Umständen zum großen Teil von Krankenkassen oder anderen Einrichtungen der sozialen Sicherheit übernommen werden (BFH, Urteil vom 18.03.2015 XI R 38/13, a. a. O., II. 2. d) aa) (1) der Gründe m. w. N. aus der EuGH-Rechtsprechung zu Art. 132 Abs. 1 Buchst. b) MwStSystRL bzw. Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b) 6. EG-Richtlinie).

    Vom Bestehen spezifischer Vorschriften im Bereich der sozialen Sicherheit kann beispielsweise ausgegangen werden, wenn die Behandlung von Kassenpatienten auf der Grundlage von Strukturverträgen i. S. v. § 73a SGB V erfolgt (BFH, Urteil vom 18.03.2015 XI R 38/13, a. a. O., II. 2. d) aa) (2) der Gründe).

    Das mit den Tätigkeiten verbundene Gemeinwohlinteresse kann sich aus dem therapeutischen Zweck der in der Klinik des Unternehmers vorgenommenen operativen Eingriffe ergeben (BFH, Urteil vom 18.03.2015 XI R 38/13, a. a. O., II. 2. d) aa) (2) der Gründe).

    Bei der Frage, ob andere Steuerpflichtige mit den gleichen Tätigkeiten bereits in den Genuss einer ähnlichen Anerkennung kommen, ist zu prüfen, ob das Leistungsangebot der von dem Unternehmer betriebenen Privatklinik dem von öffentlichen Krankenhäusern sowie von nach § 108 SGB V zugelassenen Privatkliniken erbrachten Leistungen entspricht (BFH, Urteil vom 18.03.2015 XI R 38/13, a. a. O., II. 2. d) aa) (2) der Gründe).

    Und eine ausreichende Kostenübernahme durch Krankenkassen oder andere Einrichtungen der sozialen Sicherheit bejaht der BFH, wenn die Kosten der Behandlungen von gesetzlich versicherten Patienten von den gesetzlichen Krankenkassen und Berufsgenossenschaften übernommen wurden (BFH, Urteil vom 18.03.2015 XI R 38/13, a. a. O., II. 2. d) aa) (2) der Gründe) bzw. in erheblichen Umfang (ausreichend insoweit: 35 %) gesetzlich Versicherte mit Anspruch auf Kostenerstattung nach § 13 SGB V und darüber hinaus auch Beihilfeberechtigte mit Kostenerstattungsanspruch im Krankenhaus des betreffenden Steuerpflichtigen behandelt wurden (BFH, Urteil vom 23.10.2014 V R 20/14, a. a. O., II. 3. a) der Gründe).

    Der XI. Senat des BFH ist davon ausgegangen, dass die Leistungen eines Krankenhauses dieser Voraussetzung genügen, wenn das Leistungsangebot des Krankenhauses den von öffentlichen Krankenhäusern sowie den von zugelassenen Privatkliniken nach § 108 SGB V erbrachten Leistungen entspricht, der Anteil der Umsätze, welche mit der Behandlung gesetzlich versicherter Patienten im Zusammenhang stehen, bei ca. 43 % liegt, die Vergütung der vorgenommenen Behandlungen nicht unangemessen ist, da die Abrechnung sämtlicher Leistungen auf Grundlage des gesetzlichen Vergütungssystems für Ärzte und Krankenhäuser erfolgt, und die Kosten für die Behandlung von Privatpatienten von den privaten Krankenversicherungen übernommen werden und ihrer Höhe nach denen der Behandlung gesetzlich versicherter Patienten entsprechen (BFH, Urteil vom 18.03.2015 XI R 38/13, a. a. O., II. 2. d) bb) der Gründe).

    Die These der Klägerin, dass die Höhe der Entgelte ohne Bedeutung für die europarechtliche Steuerbefreiung sei, deckt sich auch nicht mit der Auffassung des XI. Senats des BFH Urteil vom 18.03.2015 XI R 38/13, a. a. O., II. 2.

  • BFH, 18.03.2015 - XI R 8/13

    Zur Steuerfreiheit von Umsätzen privater Krankenhausbetreiber bis 2008

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 22.06.2016 - 7 K 7184/14
    Die Urteile des BFH vom 18.03.2015 (XI R 8/13) und 26.08.2010 (V R 5/08) hätten eine psychiatrische Einrichtung bzw. die Rechtslage vor Einführung des Fallpauschalensystems betroffen, sodass die dortige Bezugnahme auf die Notwendigkeit einer Vorabkalkulation auf Selbstkostenbasis auf den hiesigen Streitfall nicht übertragbar sei.

    So hat der BFH bereits mehrfach, erstmals schon im Jahre 2003 und damit vor Beginn des Streitzeitraums, entschieden, dass eine Vorauskalkulation der eigenen Selbstkosten, für die - soweit möglich - die Bestimmungen der BPflV zur Kostenkalkulation zu berücksichtigen sind, Voraussetzung für die Anwendung des § 67 Abs. 2 AO ist (BFH, Urteile vom 18.03.2015 XI R 8/13, BFH/NV 2015, 1219, II. 2.

    Die Finanzverwaltung ist an eine bei einer früheren Veranlagung bzw. Besteuerung zugrunde gelegte Rechtsauffassung auch dann nicht gebunden, wenn der Steuerpflichtige im Vertrauen darauf disponiert hat (BFH, Urteil vom 18.03.2015 XI R 8/13, BFH/NV 2015, 1219, II. 6.

    Denn wie der BFH ausdrücklich entschieden hat, überschritt im Hinblick auf die Anerkennung von Krankenanstalten, die von anderen Steuerpflichtigen als von Einrichtungen des öffentlichen Rechts betrieben werden, die nach § 4 Nr. 16 Buchst. b UStG a. F. i. V. m. § 67 Abs. 2 AO erforderliche Schwelle von 40 % hinsichtlich der Belegungs- oder Berechnungstage, die auf Patienten entfallen mussten, bei denen für die Krankenhausleistungen kein höheres Entgelt als nach § 67 Abs. 1 AO für allgemeine Krankenhausleistungen berechnet wurde, das von der Richtlinie den Mitgliedstaaten eingeräumte Ermessen nicht (BFH, Urteil vom 18.03.2015 XI R 8/13, a. a. O., II. 3.

    Zudem verstieß die 40 %-Grenze nicht gegen den Grundsatz der mehrwertsteuerrechtlichen Neutralität (BFH, Urteil vom 18.03.2015 XI R 8/13, a. a. O., II. 3.

    Das von der Klägerin vorgerichtlich angeführte entgegenstehende Urteil des Finanzgerichts - FG - Baden-Württemberg (Urteil vom 28.11.2012 14 K 2883/10, DStRE 2015, 223) hat der BFH mit dem Urteil vom 18.03.2015 (XI R 8/13, a. a. O.) aufgehoben; insoweit ist auch der von der Klägerin ebenfalls angeführte Beschluss des FG Münster vom 18.04.2011 (15 V 111/11 U, Entscheidungen der FG - EFG -  2011, 1380) überholt.

    Zutreffend weist der BFH insoweit auch darauf hin, dass sich aus dem von der Klägerin angeführten Urteil des EuGH in Sachen Zimmermann (Urteil vom 15.11.2012 C-174/11, DStRE 2013, 423) nicht etwa ergibt, dass die 40%-Grenze als solche unionsrechtswidrig ist.  Aus der Rechtsprechung des EuGH ergibt sich lediglich, wie auch der BFH entschieden hat (Urteil vom 18.03.2015 XI R 8/13, a. a. O., II. 3.

    Umsätze aus dem Betrieb privater Krankenhäuser, die - wie hier - nicht von einem Arzt (sondern von einer GmbH & Co KG) betrieben wurden, waren nach den in den Streitjahren 2005 und 2006 geltenden gesetzlichen Vorschriften, auch soweit sie ärztliche Heilbehandlungen einschlossen, nur dann steuerfrei, wenn sie die Voraussetzungen des § 4 Nr. 16 Buchst. b UStG a. F. i. V. m. § 67 AO erfüllten; die Befreiungsvorschrift nach § 4 Nr. 14 UStG a. F. fand auf sie grundsätzlich keine Anwendung (BFH, Urteil vom 18.03.2015 XI R 8/13, a. a. O., II. 1.

  • BFH, 23.10.2014 - V R 20/14

    Umsatzsteuerfreiheit privater Krankenhausbetreiber

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 22.06.2016 - 7 K 7184/14
    Für die neugefassten Befreiungsvorschriften für private Krankenhäuser nach § 4 Nr. 14 Buchst. b) Satz 2 Doppelbuchst. aa) UStG n. F. hat der BFH entschieden (Urteile vom 23.10.2014 V R 20/14, BFH/NV 2015, 631, Leitsatz, und vom 18.03.2015 XI R 38/13, BFH/NV 2015, 1224, Leitsatz), dass die Vorschrift unionsrechtswidrig ist und der Steuerpflichtige sich unmittelbar auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. b) MwStSystRL berufen kann.

    Und eine ausreichende Kostenübernahme durch Krankenkassen oder andere Einrichtungen der sozialen Sicherheit bejaht der BFH, wenn die Kosten der Behandlungen von gesetzlich versicherten Patienten von den gesetzlichen Krankenkassen und Berufsgenossenschaften übernommen wurden (BFH, Urteil vom 18.03.2015 XI R 38/13, a. a. O., II. 2. d) aa) (2) der Gründe) bzw. in erheblichen Umfang (ausreichend insoweit: 35 %) gesetzlich Versicherte mit Anspruch auf Kostenerstattung nach § 13 SGB V und darüber hinaus auch Beihilfeberechtigte mit Kostenerstattungsanspruch im Krankenhaus des betreffenden Steuerpflichtigen behandelt wurden (BFH, Urteil vom 23.10.2014 V R 20/14, a. a. O., II. 3. a) der Gründe).

    Der Anteil der Ein- oder Zweibettzimmer war höher, als er bei öffentlich-rechtlichen Krankenhäusern üblich ist (85 % der zur Verfügung stehenden Betten), was anders als im Fall, der dem Urteil des BFH vom 23.10.2014 (V R 20/14, BFH/NV 2015, 631, II. 3. b) aa) der Gründe) zugrunde lag, nicht in der Art der angebotenen Behandlungen begründet ist.

    Der V. Senat des BFH hat die Vergleichbarkeit in sozialer Hinsicht auch in einem Fall bejaht, in dem die Ausstattung des vom betreffenden Steuerpflichtigen betriebenen Krankenhauses der Regelausstattung eines sog. Plankrankenhauses entsprach, das ausschließliche Vorhandensein von Einbettzimmern durch die Fachrichtung des betreffenden Klinikums (Psychiatrie/Psycho-Therapie und Psychosomatik) bedingt war, im erheblichen Umfang (ausreichend: 35 %) auch gesetzlich Versicherte im Krankenhaus des betreffenden Steuerpflichtigen behandelt wurden, ohne dass Unterschiede zur Behandlung von Privatpatienten bestanden, und Kassen- und Privatpatienten sogar einheitlicher als die nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhäuser behandelt wurden, wobei der V. Senat des BFH in diesem Fall nicht für bedeutsam hielt, ob der Steuerpflichtige höhere Vergütungssätze als ein vergleichbares Universitätsklinikum verlangt (BFH, Urteil vom 23.10.2014 V R 20/14, a. a. O., II. 3. b) aa), bb) der Gründe).

    Der Anteil der Betten in Ein- und Zweibettzimmern ist mit 85% ungewöhnlich hoch und nicht durch die Art der behandelten Krankheiten medizinisch indiziert (anders als in dem Fall, welcher dem Urteil des BFH vom 23.10.2014 V R 20/14, a. a. O., zugrunde lag).

    Zwar weist die Klägerin insoweit im Ausgangspunkt zutreffend darauf hin, dass der EuGH (Urteil vom 06.11.2003 - C-45/01 Christoph-Dornier-Stiftung, DStRE 2004, 99, Rn. 75) und der BFH (Urteil vom 23.10.2014 V R 20/14, a. a. O., II. 2. b) der Gründe) es für die Versagung der Steuerbefreiung nicht allein ausreichen lässt, wenn die Kosten dieser Leistungen nicht vollständig von den Trägern der Sozialversicherung übernommen werden; als eines von mehreren Abwägungskriterien ist der Umfang der Kostenerstattung nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH aber sehr wohl zu berücksichtigen (Urteil vom 15.11.2012 C-174/11 - Zimmermann, DStRE 2013, 423, Rn. 31 m. w. N.), was auch der V. Senat des BFH anerkennt (Urteil vom 23.10.2014 V R 20/14, a. a. O., II. 2. b) der Gründe).

    Auch die weiteren Ausführungen des V. Senats (BFH, Urteil vom 23.10.2014 V R 20/14, a. a. O., II. 3. b) bb) der Gründe) schließen eine Berücksichtigung der Entgelthöhe nicht aus.

  • BFH, 25.11.1993 - V R 64/89

    Auch für ein reines Belegkrankenhaus kann unter den Voraussetzungen des § 4 Nr.

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 22.06.2016 - 7 K 7184/14
    Voraussetzung für die Steuerbefreiung nach §§ 4 Nr. 16 Buchst. b) UStG a. F., 67 Abs. 2 AO in den Streitjahren 2005 und 2006 ist, dass im jeweiligen Vorjahr nicht mehr als 60 % der jährlichen Belegungs- oder Berechnungstage auf Patienten entfielen, die sonstige gesondert berechenbare Leistungen in Anspruch nahmen (Bundesfinanzhof - BFH -, Urteil vom 25.11.1993 V R 64/89, Bundessteuerblatt - BStBl - II 1994, 212, II. 2. a) der Gründe m. w. N.).

    Zwar hat der BFH (Urteil vom 25.11.1993 V R 64/89, a. a. O., II. 2. b) der Gründe) entschieden, dass bei reinen Belegarztkliniken die Belegungstage der Patienten in die nach § 67 AO begünstigten Tage einzubeziehen sein können, wenn der Belegarzt den Patienten gegenüber nach Kassengrundsätzen abrechnet.

    Andernfalls wäre auch die Aussage des BFH nicht verständlich, dass eine analoge Anwendung von § 67 Abs. 2 AO bei reinen Belegkliniken geboten sei, um diesen die Steuerbefreiung nicht generell vorzuenthalten (BFH, Urteil vom 25.11.1993 V R 64/89, a. a. O., II. 2. c) der Gründe), es also um eine Begünstigung der Belegarztkliniken über den Normwortlaut hinaus geht.

    Allerdings trägt die Klägerin auch vor (Bl. 231f. GA), alle Belegungstage entfielen auf Belegarztpatienten, was nach Auffassung des Senats ohnehin zur unmittelbaren Anwendung der Grundsätze des BFH-Urteils vom 25.11.1993 (V R 64/89, a. a. O., II. 2. der Gründe) führt, ohne dass es auf die Zweifelsfrage zu Behandlung von Belegarzttagen bei Krankenhäusern mit eigenem ärztlichen Dienst ankommt.

    Insbesondere hinsichtlich der Leistungen, die C... als Belegarzt erbracht hat, wäre es auch rein technisch ohne unzumutbaren Aufwand möglich gewesen, Vorsorge dafür zu treffen, zur Abrechnungsweise gegenüber dessen Patienten vortragen zu können, weil C... auch Geschäftsführer der Klägerin ist, zumal das Urteil des BFH zu der Maßgeblichkeit der Abrechnungsweise von Belegärzten (BFH, Urteil vom 25.11.1993 V R 64/89, a. a. O.) bereits vor den Streitjahren ergangen ist, sodass es auch nicht ausgeschlossen war, ein entsprechendes Dokumentationsbedürfnis zu erkennen.

  • BFH, 26.08.2010 - V R 5/08

    Umsatzsteuerfreie Leistungen durch Privatklinik - Berechnung der Jahrespflegetage

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 22.06.2016 - 7 K 7184/14
    Die Urteile des BFH vom 18.03.2015 (XI R 8/13) und 26.08.2010 (V R 5/08) hätten eine psychiatrische Einrichtung bzw. die Rechtslage vor Einführung des Fallpauschalensystems betroffen, sodass die dortige Bezugnahme auf die Notwendigkeit einer Vorabkalkulation auf Selbstkostenbasis auf den hiesigen Streitfall nicht übertragbar sei.

    Auf sog. medizinische Wahlleistungen kommt es dagegen nicht an; letztere sind bei der Berechnung der Belegungs- oder Berechnungstage nach § 4 Nr. 16 Buchst. b) UStG a. F. nicht zu berücksichtigen (BFH, Urteil vom 26.08.2010 V R 5/08, BStBl II 2011, 296, II. 3. der Gründe).

    Die Frage, ob Krankenhäuser in privater Trägerschaft unter sozial vergleichbaren Bedingungen wie öffentlich-rechtlich organisierte Krankenanstalten tätig sind, ist aber Grundlage der Beurteilung der Voraussetzungen des § 67 AO (BFH, Urteil vom 26.08.2010 V R 5/08, BStBl II 2011, 296, II. 3. der Gründe).

    b) bb) der Gründe m. w. N.; vom 26.08.2010 V R 5/08, a. a. O., II. 3. c) der Gründe; vom 02.10.2003 IV R 48/01, BStBl II 2004, 363,  II. 1. c) der Gründe).

  • EuGH, 10.06.2010 - C-262/08

    CopyGene - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen - Art. 13 Teil A Abs. 1

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 22.06.2016 - 7 K 7184/14
    Damit ist allerdings noch nicht die Frage beantwortet, ob es sich bei dem von ihr betriebenen Krankenhaus auch um eine ordnungsmäßig anerkannte Einrichtung handelt (was nach Auffassung des Senats auch dem von der Klägerin insoweit angeführten EuGH-Urteil in Sachen Copygene [Urteil vom 10.06.2010 C-262/08, Slg. I 2010, 5088] nicht zu entnehmen ist).

    Auch dem EuGH-Urteil in Sachen Copygene (Urteil vom 10.06.2010 C-262/08, Slg. I 2010, 5088) lässt sich entgegen der betreffenden Andeutungen der Klägerin nicht entnehmen, dass nur ein völliges Fehlen von Erstattungen durch Sozialleistungsträger als gegen die soziale Vergleichbarkeit sprechendes Indiz gewertet werden könnte.

  • FG Berlin-Brandenburg, 13.05.2015 - 7 K 7323/13

    Rabatte zugunstenn der privaten Krankenversicherung

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 22.06.2016 - 7 K 7184/14
    Gesichtspunkte, die dafür sprächen, die vom Steuerpflichtigen durch eine Steueranmeldung selbst herbeigeführte Steuerfestsetzung von den Wirkungen des § 68 FGO auszuschließen, sind nicht ersichtlich (BFH, Urteil vom 03.11.2011 V R 32/10, BFHE 236, 228, BStBl II 2012, 525 zu § 365 Abs. 3 AO; Urteil des erkennenden Senats vom 13.05.2015 7 K 7323/13, Deutsches Steuerrecht - Entscheidungsdienst - DStRE -  2016, 412, Revision anhängig unter dem Az: XI R 14/15; Paetsch in Beermann/Gosch, FGO, § 68 Rn 29).

    Denn insoweit hat das Klageverfahren Vorrang (Urteil des erkennenden Senats vom 13.05.2015 7 K 7323/13, a. a. O.).

  • EuGH, 06.11.2003 - C-45/01

    Dornier

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 22.06.2016 - 7 K 7184/14
    Zwar trifft es im Ausgangspunkt zu, wenn die Klägerin unter Verweis auf die Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 06.11.2003 - C-45/01 Christoph-Dornier-Stiftung, DStRE 2004, 99) darauf hinweist, dass die Vorschrift des Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b) 6. EG-Richtlinie als solche die Voraussetzungen einer unmittelbaren Anwendbarkeit gegenüber nationalen Vorschriften erfüllt, welche mit ihr nicht vereinbar sind.

    Zwar weist die Klägerin insoweit im Ausgangspunkt zutreffend darauf hin, dass der EuGH (Urteil vom 06.11.2003 - C-45/01 Christoph-Dornier-Stiftung, DStRE 2004, 99, Rn. 75) und der BFH (Urteil vom 23.10.2014 V R 20/14, a. a. O., II. 2. b) der Gründe) es für die Versagung der Steuerbefreiung nicht allein ausreichen lässt, wenn die Kosten dieser Leistungen nicht vollständig von den Trägern der Sozialversicherung übernommen werden; als eines von mehreren Abwägungskriterien ist der Umfang der Kostenerstattung nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH aber sehr wohl zu berücksichtigen (Urteil vom 15.11.2012 C-174/11 - Zimmermann, DStRE 2013, 423, Rn. 31 m. w. N.), was auch der V. Senat des BFH anerkennt (Urteil vom 23.10.2014 V R 20/14, a. a. O., II. 2. b) der Gründe).

  • EuGH, 15.11.2012 - C-174/11

    Zimmermann - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen - Art. 13 Teil A Abs.

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 22.06.2016 - 7 K 7184/14
    Zutreffend weist der BFH insoweit auch darauf hin, dass sich aus dem von der Klägerin angeführten Urteil des EuGH in Sachen Zimmermann (Urteil vom 15.11.2012 C-174/11, DStRE 2013, 423) nicht etwa ergibt, dass die 40%-Grenze als solche unionsrechtswidrig ist.  Aus der Rechtsprechung des EuGH ergibt sich lediglich, wie auch der BFH entschieden hat (Urteil vom 18.03.2015 XI R 8/13, a. a. O., II. 3.

    Zwar weist die Klägerin insoweit im Ausgangspunkt zutreffend darauf hin, dass der EuGH (Urteil vom 06.11.2003 - C-45/01 Christoph-Dornier-Stiftung, DStRE 2004, 99, Rn. 75) und der BFH (Urteil vom 23.10.2014 V R 20/14, a. a. O., II. 2. b) der Gründe) es für die Versagung der Steuerbefreiung nicht allein ausreichen lässt, wenn die Kosten dieser Leistungen nicht vollständig von den Trägern der Sozialversicherung übernommen werden; als eines von mehreren Abwägungskriterien ist der Umfang der Kostenerstattung nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH aber sehr wohl zu berücksichtigen (Urteil vom 15.11.2012 C-174/11 - Zimmermann, DStRE 2013, 423, Rn. 31 m. w. N.), was auch der V. Senat des BFH anerkennt (Urteil vom 23.10.2014 V R 20/14, a. a. O., II. 2. b) der Gründe).

  • FG Münster, 18.04.2011 - 15 V 111/11

    Steuerpflicht für Krankenhausumsätze einer Privatklinik europarechtskonform?

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 22.06.2016 - 7 K 7184/14
    Das von der Klägerin vorgerichtlich angeführte entgegenstehende Urteil des Finanzgerichts - FG - Baden-Württemberg (Urteil vom 28.11.2012 14 K 2883/10, DStRE 2015, 223) hat der BFH mit dem Urteil vom 18.03.2015 (XI R 8/13, a. a. O.) aufgehoben; insoweit ist auch der von der Klägerin ebenfalls angeführte Beschluss des FG Münster vom 18.04.2011 (15 V 111/11 U, Entscheidungen der FG - EFG -  2011, 1380) überholt.
  • BFH, 13.11.2018 - XI R 14/15

    Bemessungsgrundlage, Minderung, Entgelt, Rabatt

  • BFH, 03.11.2011 - V R 32/10

    Gegenstand des Einspruchsverfahrens, wenn während des Verfahrens über den

  • BFH, 28.09.2007 - V B 7/06

    Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 UStG 1993

  • BFH, 04.06.2007 - V B 76/06

    Auslegung des Tatbestandsmerkmals "Uneinbringlichkeit" in § 17 UStG ist geklärt;

  • BFH, 02.10.2003 - IV R 48/01

    Einkünfte eines Arztes aus Privatklinik

  • BFH, 04.12.2014 - V R 16/12

    Steuerfreie Heilbehandlungsleistungen

  • FG Baden-Württemberg, 28.11.2012 - 14 K 2883/10

    Ist die Umsatzsteuerpflicht eines Krankenhauses, das keine Kassenpatienten

  • BFH, 02.03.2011 - XI R 47/07

    EuGH-Vorlage zu den Voraussetzungen der Steuerfreiheit der Umsätze eines

  • BFH, 23.01.2019 - XI R 15/16

    Steuerfreiheit von Leistungen einer Privatklinik mit Belegärzten

    Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 22. Juni 2016  7 K 7184/14 aufgehoben.

    Mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2016, 1474 veröffentlichten Urteil vom 22. Juni 2016  7 K 7184/14 wies das Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg die Klage ab.

  • FG Hessen, 28.06.2017 - 1 K 19/16

    UStG n.F. § 4 Nr.14 Buchst. b S.1 und 2, Art. 132 Abs.1 Buchst. b MwStSystRL

    Dem schließt sich der erkennende Senat an und sieht insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen von weiteren Ausführungen zu diesem Punkt ab (so auch Finanzgericht - FG - Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22.06.2016 7 K 7184/14, EFG 2016, 1474).

    Die Steuerbefreiung unter Berufung auf diese unionsrechtliche Vorschrift setzt somit voraus, dass der Unternehmer eine ordnungsgemäß anerkannte, einer Einrichtung des öffentlichen Rechts, die Krankenhausbehandlungen und ärztliche Heilbehandlungen erbringt, gleichartige Einrichtung sein muss, die zudem ihre Leistungen in sozialer Hinsicht unter vergleichbaren Bedingungen erbracht haben muss wie die Einrichtungen des öffentlichen Rechts (vgl. z.B. EuGH-Urteile vom 10.09.2002 C-141/00, Kügler, Slg. 2002, I-6833; und vom 15.11.2012 C-174/11, Zimmermann, UR 2013, 35, m.w.N.; BFH-Urteil vom 19.03.2013 XI R 45/10, BFHE 241, 79; FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22.06.2016 7 K 7184/14, EFG 2016, 1474; FG Düsseldorf, Urteil vom 17.02.2017 1 K 1994/13 U, zitiert nach juris).

    Die Revision wird gemäß § 115 Abs. 2 FGO in Hinblick auf das beim BFH anhängige Revisionsverfahren XI R 15/16 (vorgehend FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22.06.2016 7 K 7184/14, EFG 2016, 1474) sowie die Entscheidungen des FG Düsseldorf vom 17.02.2017 1 K 1994/13 U (zitiert nach juris) und des FG Köln vom 13.04.2016 9 K 3310/11 (EFG 2016, 1302) wegen grundsätzlicher Bedeutung sowie zur Fortbildung des Rechts zugelassen .

  • FG München, 18.10.2023 - 3 K 317/18

    Umsatzsteuerfreiheit einer privaten Krankenanstalt

    Zudem spreche ein hoher Anteil medizinisch indizierter Leistungen für die soziale Vergleichbarkeit (vgl. FG Berlin-Brandenburg-Urteil vom 22. Juni 2016, 7 K 7184/14, EFG 2016, 1474, Rn. 96).
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