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   FG Berlin-Brandenburg, 22.06.2016 - 7 K 7232/14   

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FG Berlin-Brandenburg, 22.06.2016 - 7 K 7232/14 (https://dejure.org/2016,27627)
FG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 22.06.2016 - 7 K 7232/14 (https://dejure.org/2016,27627)
FG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 22. Juni 2016 - 7 K 7232/14 (https://dejure.org/2016,27627)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Art 12 Teil A Abs 3a EWGRL 388/77, Anh H EWGRL 388/77, Art 13 Teil A Abs 1 Buchst n EWGRL 388/77, Art 132 Abs 1 Buchst n EGRL 112/2006, Art 98 Abs 2 EGRL 112/2006
    Umsatzsteuerbesteuerung von Regisseuren vor dem 01.07.2013

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    Art 12 Teil A Abs 3a EWGRL 388/77, Art 13 Teil A Abs1n EWGRL 388/77, Art 132 Abs 1n EGRL 112/2006, Art 98 Abs 2 EGRL 112/2006, § ... 19 UrhG, § 2 UrhG, § 3 UrhG, § 73 UrhG, § 77 UrhG, § 78 UrhG, § 12 Abs 2 Nr 7a UStG, § 12 Abs 2 Nr 7c UStG, § 4 Nr 20a UStG
    Umsatzsteuerbesteuerung von Regisseuren vor dem 01.07.2013

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Umsatzsteuerliche Behandlung der Leistungen als Theaterregisseur und Kostümbildner

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Umsatzsteuerliche Behandlung der Leistungen als Theaterregisseur und Kostümbildner

  • rechtsportal.de

    EStG § 4 Abs. 3 ; UStG § 4 Nr. 20a
    Umsatzsteuerliche Behandlung der Leistungen als Theaterregisseur und Kostümbildner

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Keine Umsatzsteuerbefreiung und kein ermäßigter Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG in den Jahren 2004 bis 2009 für selbstständigen Theaterregisseur - ermäßigter Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG für selbstständigen Theaterregisseur

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (19)

  • BFH, 04.05.2011 - XI R 44/08

    Weder Umsatzsteuerbefreiung noch ermäßigter Steuersatz für die Inszenierung einer

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 22.06.2016 - 7 K 7232/14
    Mit einem Ruhen des Einspruchsverfahrens bis zur Entscheidung des Bundesfinanzhofs - BFH - im Verfahren über die Revision gegen das Urteil des erkennenden Senats vom 04.11.2008 (Az. des BFH: XI R 44/08) sei sie einverstanden.

    Mit Urteil vom 04.05.2011 (XI R 44/08, BStBl II 2014, 200) entschied der BFH über die Revision gegen das Urteil des erkennenden Senats vom 04.11.2008 (7 K 2310/06, a. a. O.) dahingehend, dass dem dortigen Kläger weder eine Steuerbefreiung noch der ermäßigte Steuersatz zustehe.

    Im Hinblick auf die noch nicht abgeschlossene Meinungsbildung in der Finanzverwaltung über den Umgang mit dem Urteil des BFH in Sache XI R 44/08 wurde die abschließende Bearbeitung der Einsprüche in der Folgezeit wiederum im Einverständnis mit der Klägerin zurückgestellt (vgl. Bd. II Bl. 13 USt).

    Nachdem das Urteil des BFH vom 04.05.2011 (XI R 44/08, a. a. O.) im BStBl veröffentlicht worden war, wies der Beklagte die Einsprüche der Klägerin mit Einspruchsentscheidungen vom 11.08.2014 (verbundene Einspruchsentscheidung für 2004-2008 Bl. 23 GA, Einspruchsentscheidung für 2009 Bl. 28 GA) jeweils unter Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung als unbegründet zurück.

    Dies habe der BFH im Urteil vom 04.05.2011 (XI R 44/08, a. a. O.) verkannt, indem er dem dortigen Kläger den Status als gleichartige Einrichtung im Hinblick auf die Aufgabe eines Theaters, der Öffentlichkeit Theaterstücke in künstlerischer Form nahezubringen, aberkannt habe.

    Eine Bindungswirkung für das Besteuerungsverfahren entfaltet die Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde nach zutreffender Auffassung des BFH (Urteil vom 04.05.2011 XI R 44/08, a. a. O., II. 1. a) aa) der Gründe m. w. N., so auch der erkennende Senat im Urteil vom 04.11.2008 7 K 2310/06 B, a. a. O., A. II. der Gründe) lediglich insoweit, als in ihr festgestellt wird, dass die Klägerin die gleichen kulturellen Aufgaben wie die in § 4 Nr. 20 Buchst. a) Satz 1 UStG a. F. bezeichneten Einrichtungen erfüllt, mithin ihre Leistungen den gleichen kulturellen Stellenwert haben.

    Auf dieser Grundlage hat der BFH im Einklang mit dem erkennenden Senat entschieden, dass ein selbständiger Bühnenregisseur nicht als gleichartige Einrichtung i. S. d. § 4 Nr. 20 Buchst. a) Satz 2 UStG angesehen werden kann (BFH, Urteil vom 04.05.2011 XI R 44/08, a. a. O., II. 1. a) bb) der Gründe).

    Es ist zunächst festzuhalten, dass die Mitgliedstaaten danach nicht verpflichtet sind, alle kulturellen Dienstleistungen von der Umsatzsteuer zu befreien, sondern im Grundsatz frei entscheiden dürfen, welche kulturellen Dienstleistungen von der Steuer befreit werden und welche nicht (BFH, Urteil vom 04.05.2011 XI R 44/08, a. a. O., II. 1. b) aa) der Gründe, so auch der erkennende Senat im Urteil vom 04.11.2008 7 K 2310/06 B, a. a. O., A. III. 1. b) der Gründe).

    Anders als der erkennende Senat im Urteil vom 04.11.2008 (7 K 2310/06 B, a. a. O., A. III. 2. b) der Gründe) sieht der BFH im Ausschluss von Bühnenregisseuren aus dem Anwendungsbereich der Steuerbefreiung auch keinen Verstoß gegen den Neutralitätsgrundsatz (BFH, Urteil vom 04.05.2011 XI R 44/08, a. a. O., II. 1. b) aa) der Gründe).

    Die Nichtanwendbarkeit von § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a) UStG ergibt sich daraus, dass ein Bühnenregisseur aus den vorstehend dargestellten, auch für § 4 Nr. 20 Buchst. a) UStG a. F. maßgeblichen Gründen weder selbst ein Theater darstellt, noch selbst ein solches betreibt und auch keine den Theatervorführungen vergleichbaren Darbietungen erbringt (BFH, Urteil vom 04.05.2011 XI R 44/08, a. a. O., II. 2. a) der Gründe, so auch der erkennende Senat im Urteil vom 04.11.2008 7 K 2310/06 B, a. a. O., D. I. der Gründe).

    Wie der BFH (Urteil vom 04.05.2011 XI R 44/08, a. a. O., II. 2. b) der Gründe) unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 06.05.2010 C-94/09 - Kommission ./. Frankreich, Slg. I 2010, 4263, Rn. 28ff. m. w. N.) entschieden hat, haben die Mitgliedstaaten unter der Voraussetzung, dass der Grundsatz der steuerlichen Neutralität beachtet wird, die Möglichkeit, konkrete und spezifische Aspekte einer Kategorie von Dienstleistungen i. S. v. Anhang H 6. EG-Richtlinie bzw. Anhang III MwStSystRL mit einem ermäßigten Mehrwertsteuersatz zu belegen.

  • FG Berlin-Brandenburg, 04.11.2008 - 7 K 2310/06

    Steuerfreiheit der Umsätze eines gegenüber einem Theater selbständig tätigen

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 22.06.2016 - 7 K 7232/14
    Mit Schreiben vom 12.01.2009 (Bd. I Bl. 163 USt) teilte der Beklagte der Klägerin unter Bezugnahme auf ein Urteil des erkennenden Senats vom 04.11.2008 (7 K 2310/06 B, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2009, 156) in einem ähnlichen Fall mit, er halte ein weiteres Ruhen des Einspruchsverfahrens zwar grundsätzlich für möglich.

    Dies entspreche auch der Auffassung des erkennenden Senats in seinem Urteil vom 04.11.2008 (7 K 2310/06 B, a. a. O.).

    Mit Urteil vom 04.05.2011 (XI R 44/08, BStBl II 2014, 200) entschied der BFH über die Revision gegen das Urteil des erkennenden Senats vom 04.11.2008 (7 K 2310/06, a. a. O.) dahingehend, dass dem dortigen Kläger weder eine Steuerbefreiung noch der ermäßigte Steuersatz zustehe.

    Eine Bindungswirkung für das Besteuerungsverfahren entfaltet die Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde nach zutreffender Auffassung des BFH (Urteil vom 04.05.2011 XI R 44/08, a. a. O., II. 1. a) aa) der Gründe m. w. N., so auch der erkennende Senat im Urteil vom 04.11.2008 7 K 2310/06 B, a. a. O., A. II. der Gründe) lediglich insoweit, als in ihr festgestellt wird, dass die Klägerin die gleichen kulturellen Aufgaben wie die in § 4 Nr. 20 Buchst. a) Satz 1 UStG a. F. bezeichneten Einrichtungen erfüllt, mithin ihre Leistungen den gleichen kulturellen Stellenwert haben.

    Es ist zunächst festzuhalten, dass die Mitgliedstaaten danach nicht verpflichtet sind, alle kulturellen Dienstleistungen von der Umsatzsteuer zu befreien, sondern im Grundsatz frei entscheiden dürfen, welche kulturellen Dienstleistungen von der Steuer befreit werden und welche nicht (BFH, Urteil vom 04.05.2011 XI R 44/08, a. a. O., II. 1. b) aa) der Gründe, so auch der erkennende Senat im Urteil vom 04.11.2008 7 K 2310/06 B, a. a. O., A. III. 1. b) der Gründe).

    Anders als der erkennende Senat im Urteil vom 04.11.2008 (7 K 2310/06 B, a. a. O., A. III. 2. b) der Gründe) sieht der BFH im Ausschluss von Bühnenregisseuren aus dem Anwendungsbereich der Steuerbefreiung auch keinen Verstoß gegen den Neutralitätsgrundsatz (BFH, Urteil vom 04.05.2011 XI R 44/08, a. a. O., II. 1. b) aa) der Gründe).

    Die Nichtanwendbarkeit von § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a) UStG ergibt sich daraus, dass ein Bühnenregisseur aus den vorstehend dargestellten, auch für § 4 Nr. 20 Buchst. a) UStG a. F. maßgeblichen Gründen weder selbst ein Theater darstellt, noch selbst ein solches betreibt und auch keine den Theatervorführungen vergleichbaren Darbietungen erbringt (BFH, Urteil vom 04.05.2011 XI R 44/08, a. a. O., II. 2. a) der Gründe, so auch der erkennende Senat im Urteil vom 04.11.2008 7 K 2310/06 B, a. a. O., D. I. der Gründe).

    Vor dem Hintergrund der Entscheidung des BFH hält der Senat an der im Urteil vom 04.11.2008 (7 K 2310/06/02 B, a. a. O., D. II. der Gründe) vertretenen gegenteiligen Auffassung nicht mehr fest.

  • OLG Dresden, 16.05.2000 - 14 U 729/00

    Anspruch eines Opernregisseurs auf Unterlassung der Aufführung einer gegen seinen

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 22.06.2016 - 7 K 7232/14
    Jedenfalls in der Rechtsprechung und der älteren Literatur überwiegen die Stimmen, die davon ausgehen, dass Bühnenregisseure mit ihren Inszenierungen keine Werke i.S. des § 2 UrhG oder Bearbeitungen i.S. des § 3 UrhG schaffen, sondern lediglich ausübende Künstler i.S. der §§ 73 ff. UrhG sind (vgl. z.B. Oberlandesgericht - OLG - Dresden, Urteil vom 16.05.2000 14 U 729/00, Neue Juristische Wochenschrift - NJW - 2001, 622; die Nachweise bei Bullinger in Wandtke/Bullinger, Praxiskommentar zum Urheberrecht, 4. Aufl. 2014, UrhG § 2 Rn 55; Ahlberg in Ahlberg/Götting, Beck'scher Online-Kommentar -BeckOK- Urheberrecht, 12. Edition, Stand: 01.04.2016, UrhG § 7 Rn 17 ff.).

    So wurde in der Inszenierung nicht die Schaffung eines neuen, eigenständigen Werkes, sondern die Wiedergabe eines bereits vollendeten Werkes gesehen, so dass die Bühnenregie in der Regel als reine Werkinterpretation zu qualifizieren sei (OLG Dresden, Urteil vom 16.05.2000 14 U 729/00, NJW 2001, 622; Büscher in Wandtke/Bullinger, Praxiskommentar zum Urheberrecht, 4. Aufl. 2014, UrhG § 73 Rn 14).

  • EuGH, 23.10.2003 - C-109/02

    Kommission / Deutschland

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 22.06.2016 - 7 K 7232/14
    Der EUGH habe mit Urteil vom 23.10.2003 (C-109/02 - Kommission./.Deutschland, BStBl II 2004, 337) entschieden, dass innerhalb der Vorgänge der Kategorie 9 des Anhangs III der MwStSystRL nicht zu differenzieren sei.

    Soweit sich die Klägerin im Einspruchsverfahren auf das Urteil des EUGH in Sachen Kommission ./. Deutschland (Urteil vom 23.10.2003 C-109/02, a. a. O.) berufen hat, führt dies nicht zu einer abweichenden Beurteilung.

  • EuGH, 03.04.2003 - C-144/00

    DER GRUNDSATZ DER STEUERLICHEN NEUTRALITÄT VERBIETET ES, EINZELKÜNSTLER AUF DEM

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 22.06.2016 - 7 K 7232/14
    Sie nahm - ausdrücklich auch in Bezug auf die Folgejahre - dahingehend Stellung, der Gerichtshof der Europäischen Union - EuGH - habe in der Rechtssache Hoffmann (Urteil vom 03.04.2003 C-144/00, Bundessteuerblatt - BStBl - II 2003, 679) entschieden, dass auch Solisten von der gemeinschaftsrechtlichen Steuerbefreiung erfasst seien.

    In der Tat hat der EuGH in der Rechtssache Hoffmann (Urteil vom 03.04.2003 C-144/00, BStBl II 2003, 679, Tenor zu 1.) entschieden, dass die Leistungen von Solisten denjenigen von Ensembles gleichzustellen sind.

  • BFH, 21.10.2009 - V R 8/08

    Umsätze als Trauerredner: Keine Umsatzsteuerermäßigung wegen

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 22.06.2016 - 7 K 7232/14
    (4) Für die Anwendung des § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG kommt es darauf an, ob die Übertragung des Urheberrechts den Hauptzweck der Tätigkeit der Klägerin bildet (BFH, Urteile vom 21.10.2009 V R 8/08, BFH/NV 2010, 476; vom 03.12.2015 V R 61/14, BFHE 252, 177, Deutsches Steuerrecht -DStR- 2016, 468).
  • BFH, 08.09.2011 - V R 5/10

    Beförderungsleistungen eines Chauffeurservice - Entstehung der Steuerschuld

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 22.06.2016 - 7 K 7232/14
    Dem Umstand, dass ein Gesamtpreis in Rechnung gestellt wird, kommt indizielle, aber keine allein entscheidende Bedeutung zu; dasselbe gilt für den Umstand, dass Leistungen aufgrund einer einzigen Vertragsgrundlage erbracht werden (BFH, Urteil vom 08.09.2011 V R 5/10, BStBl II 2012, 620, II. 2. der Gründe m. w. N.).
  • EuGH, 16.04.2015 - C-42/14

    Wojskowa Agencja Mieszkaniowa w Warszawie - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 22.06.2016 - 7 K 7232/14
    Zur Klärung der Frage, ob die erbrachten Leistungen mehrere voneinander unabhängige Leistungen oder eine einheitliche Leistung darstellen, sind die charakteristischen Merkmale des betreffenden Umsatzes zu ermitteln (EuGH, Urteil vom 16.04.2015 C-42/14 - Wojskowa Agencja Mieszkaniowa w Warszawie, BFH/NV 2015, 941, Rn. 30 ff. m. w. N.).
  • FG Sachsen, 23.07.2015 - 6 K 1157/12

    Urheberrechtlicher Schutz der Erstellung einer Choreographie durch einen

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 22.06.2016 - 7 K 7232/14
    Das Sächsische FG (Urteil vom 23.07.2015 6 K 1157/12, juris) hat im Fall einer Choreografin entschieden, es könne in der Regel davon ausgegangen werden, dass die Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten, die sich aus dem UrhG ergeben, dann den wesentlichen Inhalt der Vertragsbeziehungen ausmachten, wenn für die Aufführung eine Choreographie eigens durch die Bühne beauftragt werde, sofern ein urheberrechtlich geschütztes Werk vom Auftraggeber nur durch die Ausnutzung von Rechten an diesem Werk bestimmungsgemäß verwendet werden könne und ihm daher die entsprechenden Nutzungsrechte eingeräumt oder übertragen würden.
  • BFH, 11.08.1994 - XI R 99/92

    Steuerfreie Umsätze eines nicht selbständigen Hochschullehrers aus einer

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 22.06.2016 - 7 K 7232/14
    Es ist für die Bemessung der Vorsteuer und auch für die Berechnung der Umsatzgrenze vom Umsatz ohne Umsatzsteuer (Nettoumsatz) einschließlich eventuell steuerfreier Umsätze aus dem betreffenden Tätigkeitsfeld auszugehen (Umkehrschluss aus § 69 Abs. 2 UStDV, sofern die Steuerbefreiung nicht auf den in dieser Norm genannten Vorschriften beruht; BFH, Urteil vom 11.08.1994 XI R 99/92,BStBl II 1995, 346).
  • BFH, 03.12.2015 - V R 61/14

    Hochzeits- und Trauerredner kann ausübender Künstler sein

  • BFH, 18.08.2005 - V R 42/03

    Übersetzungen von Nachrichtensendungen in Gebärdensprache als Werke im Sinne des

  • BFH, 09.09.2015 - XI R 21/13

    Zum Begriff "Lieferung" im umsatzsteuerrechtlichen Sinne

  • FG Düsseldorf, 27.01.2010 - 5 K 1072/08

    Kein ermäßigter Umsatzsteuersatz für Choreographieleistungen

  • EuGH, 06.05.2010 - C-94/09

    Kommission / Frankreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

  • BFH, 25.11.2004 - V R 12/03

    USt - Computerprogramme

  • FG Münster, 10.09.1991 - 15 K 6737/89

    Umsatzsteuer; ermäßigter Steuersatz für Bühnenbildner

  • EuGH, 16.04.2015 - C-591/13

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Steuerrecht

  • BFH, 25.11.2004 - V R 33/04
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