Rechtsprechung
FG Berlin-Brandenburg, 22.06.2021 - 8 K 8013/20 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Berlin
§ 55 Abs 1 Nr 1 InsO, § 35 Abs 1 InsO, § 148 Abs 1 InsO, § 151 Abs 1 InsO, § 98 Abs 1 S 1 InsO
Kraftfahrzeugsteuer als Masseverbindlichkeit - Nachweislast für Masseeigenschaft bzw. Nichtmasseeigenschaft von KFZ bei Autovermietung - Entscheidungsdatenbank Brandenburg
Kraftfahrzeugsteuer für ...
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- rechtsportal.de
Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer gegenüber der Masse als Masseverbindlichkeit einer GmbH
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- datenbank.nwb.de (Leitsatz)
Kfz-Steuer für 24 nicht mehr vorhandene, nach den Angaben des Geschäftsführers einer insolventen Autovermietungs-GmbH gestohlene bzw. unterschlagene PKW als Masseverbindlichkeit: Aufgrund unzureichender Ermittlungsmaßnahmen zum Verbleib der Fahrzeuge Feststellungslast ...
Verfahrensgang
- FG Berlin-Brandenburg, 22.06.2021 - 8 K 8013/20
- BFH, 19.07.2022 - IV S 11/21
- BFH - IV R 18/21 (anhängig)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BFH, 21.03.2019 - III R 30/18
Kraftfahrzeugsteuer als Masseverbindlichkeit in der Insolvenz
Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 22.06.2021 - 8 K 8013/20
Dies sei falsch und unerheblich, da es für die Einordnung der Kraftfahrzeugsteuer als Masseverbindlichkeit nur darauf ankomme, ob das Kfz Teil der Insolvenzmasse geworden sei (Bundesfinanzhof -BFH-, Az. III R 30/18).Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH (zuletzt BFH, Urteil vom 21. März 2019, III R 30/18, Sammlung der amtlich nicht veröffentlichten Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 2019, 1033) - der sich der Senat anschließt - gilt für die Kraftfahrzeugsteuer als Masseverbindlichkeit das Folgende: Die nach der Insolvenzeröffnung entstandene Kraftfahrzeugsteuer ist als Abgabenforderung i.S. des § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO den "in anderer Weise" durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Masse begründeten Verbindlichkeiten zuzuordnen, soweit sie die Insolvenzmasse betrifft.
Dies ist der Fall, wenn die Abgabenforderung selbst einen Bezug zur Insolvenzmasse aufweist und erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet wurde (BFH, Urteil vom 21. März 2019, III R 30/18, BFH/NV 2019, 1033).
Dasselbe gilt, wenn die Sache vollständig zerstört und nicht mehr existent ist, da sie dann keine Haftungsfunktion mehr erfüllen kann (BFH, Urteil vom 21. März 2019, III R 30/18, BFH/NV 2019, 1033, m.w.N.).
- BFH, 26.11.2013 - VII B 243/12
Abrechnung der Kraftfahrzeugsteuer bei Insolvenzeröffnung über das Vermögen des …
Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 22.06.2021 - 8 K 8013/20
Es bleibt bei der Steuerschuldnerschaft des Halters (die Person, für die das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist; § 7 Nr. 1 KraftStG), auch wenn die Vorschriften der InsO das Steuerrecht insoweit überlagern bzw. modifizieren (BFH, Beschluss vom 26. November 2013, VII B 243/12, BFH/NV 2014, 581). - BFH, 15.02.1989 - X R 16/86
Beweiswürdigung - Schätzung
Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 22.06.2021 - 8 K 8013/20
Dies entspricht dem im Abgabenrecht allgemein geltenden Prinzip, demzufolge sich die Verantwortung für die Sachaufklärung im Abgabenrecht maßgeblich nach den Möglichkeiten der Einflussnahme auf die Sachverhaltsgestaltung und Sachverhaltsermittlung bestimmt (BFH, Urteil vom 15. Februar 1989, X R 16/86, BStBl. II 1989, 462). - BFH, 13.04.2011 - II R 49/09
Kraftfahrzeugsteuer als Masseverbindlichkeit - Umfang der Verwaltungsbefugnis und …
Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 22.06.2021 - 8 K 8013/20
Unerheblich ist auch allein die Haltereigenschaft, da die Rechtsposition des Halters eines Kfz kein Vermögen i.S. des § 35 InsO ist (BFH, Urteil vom 13. April 2011, II R 49/09, Bundessteuerblatt -BStBl.- II 2011, 944).