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   FG Berlin-Brandenburg, 22.09.2010 - 14 K 14203/07   

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https://dejure.org/2010,47325
FG Berlin-Brandenburg, 22.09.2010 - 14 K 14203/07 (https://dejure.org/2010,47325)
FG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 22.09.2010 - 14 K 14203/07 (https://dejure.org/2010,47325)
FG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 22. September 2010 - 14 K 14203/07 (https://dejure.org/2010,47325)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Pflichtteilsanspruch eines Kindes bei Berliner Testament der Eltern und Tod des ersten Elternetils nur bei ernsthafter Geltendmachung noch zu Lebzeiten des länger lebenden Elternteils als Nachlassverbindlichkeit abziehbar

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Pflichtteilsanspruch eines Kindes bei Berliner Testament der Eltern und Tod des ersten Elternetils nur bei ernsthafter Geltendmachung noch zu Lebzeiten des länger lebenden Elternteils als Nachlassverbindlichkeit abziehbar

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 15.05.2009 - II B 155/08

    Abzug von Nachlassverbindlichkeiten nur bei wirtschaftlicher Belastung

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 22.09.2010 - 14 K 14203/07
    Der Abzug setzt voraus, dass die Verbindlichkeiten rechtlich bestehen und den Erblasser im Todeszeitpunkt wirtschaftlich belastet haben (Beschluss des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 15. Mai 2009 II B 155/08, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFH/NV - 2009, 1441 ).

    An dieser wirtschaftlichen Belastung fehlt es, wenn der Erblasser als Schuldner davon ausgehen konnte, die Verpflichtungen unter normalen Umständen nicht selbst erfüllen zu müssen (Beschluss des BFH vom 15. Mai 2009, II B 155/08 a.a.O.).

    Beerbt der Inhaber eines Pflichtteilsanspruchs den mit dem Pflichtteil beschwerten Erben, kann die Pflichtteilsforderung nur dann als Nachlassverbindlichkeit gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG abgezogen werden, wenn sie zu Lebzeiten des mit dem Pflichtteilsanspruchs beschwerten nunmehrigen Erblassers diesem gegenüber ernstlich geltend gemacht worden ist und diesen im Todeszeitpunkt wirtschaftlich belastet hat (Beschluss des BFH vom 15. Mai 2009 II B 155/08 a.a.O. und Urteil des FG München vom 22. September 2008 4 K 2749/06 a.a.O.).

    Mit dem zusätzlichen Erfordernis einer wirtschaftlichen Belastung weicht das Erbschaftsteuerrecht vom Zivilrecht ab (Beschluss des BFH vom 15. Mai 2009 II B 155/08, a.a.O.).

    Das Erfordernis ernsthafter Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs in dem Sinne, dass der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes ernsthaft damit rechnen musste, selbst die Verbindlichkeit zu erfüllen, gilt wegen des das Erbschaftsteuerrecht beherrschenden Bereicherungsprinzips trotz der in § 10 Abs. 3 ErbStG bestimmten Fortgeltung von Recht und Belastung für erbschaftsteuerliche Zwecke (Urteil des FG München vom 22.09.2008 4 K 2749/06 a.a.O. und Beschluss des BFH vom 15. Mai 2009 II B 155/08 a.a.O.).

    Der Erblasser musste im maßgeblichen Todeszeitpunkt nicht damit rechnen, den Pflichtteil zu gewähren - ggf. auch statt durch Zahlung durch eine Sachleistung wie eine Immobilie als Leistung an Erfüllungs statt -, wenn der Pflichtteilsanspruch zu diesem Zeitpunkt bereits verjährt war - auch keine Anhaltspunkte für einen Verzicht auf die Einrede der Verjährung vorliegen - und/oder wenn der Erbe von der Verfolgung des Anspruchs aus anderen Gründen abgesehen hat, wie insbesondere wegen des schlechten Gesundheitszustandes des Erblassers (Beschluss des BFH vom 15. Mai 2009 II B 155/08, a.a.O.).

  • FG München, 22.09.2008 - 4 K 2749/06

    Kein Abzug eines von einem früheren Erbfall herrührenden, nicht ernsthaft geltend

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 22.09.2010 - 14 K 14203/07
    Derartige sog. Erbfallschulden i.S.d. § 1967 Abs. 2 BGB zeichnet in zivilrechtlicher Hinsicht aus, dass sie den Erben als solchen treffen und in dessen Person aus Anlass des jeweiligen Erbfalls kraft Gesetzes oder aufgrund einer letztwilligen Anordnung des Erblassers entstehen (Urteil des FGMünchen vom 22. September 2008 4 K 2749/06, der Erbschaftsteuerberater - ErbStB - 2009, 295-296).

    In erbschaftsteuer Hinsicht korrespondiert die Belastung des mit der gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG abzugsfähigen Erbfallschuld beschwerten Erben mit einem Erwerb von Todes wegen eines anderen Erwerbers (Urteil des FG München vom 22. September 2008 4 K 2749/06, a.a.O., m.w.N.).

    Beerbt der Inhaber eines Pflichtteilsanspruchs den mit dem Pflichtteil beschwerten Erben, kann die Pflichtteilsforderung nur dann als Nachlassverbindlichkeit gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG abgezogen werden, wenn sie zu Lebzeiten des mit dem Pflichtteilsanspruchs beschwerten nunmehrigen Erblassers diesem gegenüber ernstlich geltend gemacht worden ist und diesen im Todeszeitpunkt wirtschaftlich belastet hat (Beschluss des BFH vom 15. Mai 2009 II B 155/08 a.a.O. und Urteil des FG München vom 22. September 2008 4 K 2749/06 a.a.O.).

    Das Erfordernis ernsthafter Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs in dem Sinne, dass der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes ernsthaft damit rechnen musste, selbst die Verbindlichkeit zu erfüllen, gilt wegen des das Erbschaftsteuerrecht beherrschenden Bereicherungsprinzips trotz der in § 10 Abs. 3 ErbStG bestimmten Fortgeltung von Recht und Belastung für erbschaftsteuerliche Zwecke (Urteil des FG München vom 22.09.2008 4 K 2749/06 a.a.O. und Beschluss des BFH vom 15. Mai 2009 II B 155/08 a.a.O.).

    Für die ernsthafte Geltendmachung zu Lebzeiten des Erblassers trägt der Steuerpflichtige, der die Erblasserschuld als Nachlassverbindlichkeit geltend macht, die Feststellungslast (Urteil des FG München vom 22.09.2008 4 K 2749/06, a.a.O.).

    Nach dem Eintritt des Erbfalls konnte das Bestimmungsrecht wegen der eingetretenen Konfusion nicht mehr wirksam gegenüber sich selber ausgeübt werden, weil die Klägerin insoweit wirtschaftlich dadurch nicht mehr belastbar war (Urteil des FG München vom 22. September 2008 4 K 2749/06 a.a.O.).

  • FG München, 24.07.2002 - 4 K 1286/00

    Geltendmachung eines bereits verjährten Pflichhteilsanspruchs als

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 22.09.2010 - 14 K 14203/07
    Sofern gegen diese Rechtsansicht von dem Beklagten die gegenteilige Auffassung des Finanzgerichts München (z.B. Urteil des Finanzgerichts - FG - München vom 24. Juli 2002 4 K 1286/00, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2002, 1625 ) herangezogen werde, müsse berücksichtigt werden, dass den dort entschiedenen Sachverhalten solche Pflichtteilsansprüche zugrunde gelegen hätten, die im Zeitpunkt ihrer Geltendmachung nach dem Tode des Pflichtteilsverpflichteten bereits verjährt gewesen seien.
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