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   FG Berlin-Brandenburg, 23.02.2017 - 4 K 4083/15   

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https://dejure.org/2017,8670
FG Berlin-Brandenburg, 23.02.2017 - 4 K 4083/15 (https://dejure.org/2017,8670)
FG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 23.02.2017 - 4 K 4083/15 (https://dejure.org/2017,8670)
FG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 23. Februar 2017 - 4 K 4083/15 (https://dejure.org/2017,8670)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 39d Abs 1 S 3 EStG 2009, § 39d Abs 1 S 3 EStG 2002, § 42d Abs 1 Nr 1 EStG 2009, § 42d Abs 1 Nr 1 EStG 2002, § 49 Abs 1 Nr 4 Buchst a EStG 2009
    Lohnsteuerhaftung des Arbeitgebers bei Einbehaltung der Lohnsteuer für beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer ohne Bescheinigungen nach § 39d Abs. 1 Satz 3, Abs. 3 EStG nach Steuerklasse I

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    Haftungsbescheid vom 28.03.2012 über Lohnsteuer

  • IWW

    § 38b S. 2 Nr. 6 EStG; § 39 Abs. 1 S. 3 EStG; § 49 Abs. 1 Nr. 4a EStG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Haftung des Arbeitgebers für auf Grund fehlerhafter Angaben im Lohnkonto oder in der Lohnsteuerbescheinigung verkürzter Einkommensteuer

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Haftung des Arbeitgebers für auf Grund fehlerhafter Angaben im Lohnkonto oder in der Lohnsteuerbescheinigung verkürzter Einkommensteuer

  • rechtsportal.de

    Haftung des Arbeitgebers für auf Grund fehlerhafter Angaben im Lohnkonto oder in der Lohnsteuerbescheinigung verkürzter Einkommensteuer

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Lohnsteuerhaftung des Arbeitgebers bei Einbehaltung der Lohnsteuer für beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer ohne Bescheinigungen nach § 39 Abs. 1 Satz 3, Abs. 3 EStG nach Steuerklasse I

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BFH, 12.01.2001 - VI R 102/98

    Arbeitgeberhaftung bei falschem Lohnsteuerabzug

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 23.02.2017 - 4 K 4083/15
    Die Grund für die Vorlage der Lohnsteuerkarte/Steuerbescheinigung, Steuerausfälle bei Mehrfachbeschäftigungsverhältnissen zu vermeiden (siehe hierzu Bundesfinanzhof [BFH], Urteil vom 12.01.2001 VI R 102/98, Bundessteuerblatt [BStBl] II 2003, 51), sei aufgrund der inzwischen geschaffenen elektronischen Kontrollmöglichkeiten entfallen.

    Die Entscheidung des BFH vom 12.01.2001 (a.a.O.) könne unter diesen Voraussetzungen keine Anwendung mehr finden, mit der Konsequenz, dass die Löhne ihrer nach Deutschland entsandten Arbeitnehmer nach Steuerklasse I zu versteuern seien.

    Auch dem Einwand der Klägerin, die vom BFH besorgten Steuerausfälle bei Nichtvorlage der Lohnsteuerkarte (Urteil vom 12.01.2001 VI R 102/98, BStBl II 2003, 151) seien auszuschließen, weil Lohnsteuerkarten ab dem Jahr 2011 ohnehin nicht (mehr) ausgestellt werden und dem FA aufgrund der elektronisch übermittelten Lohnsteuerbescheinigungen nebst Ordnungsmerkmal nach § 41c EStG eine ausreichende Kontrollmöglichkeit über die (vermeintlich) vorschriftsmäßig erfolgte Lohnabzugsbesteuerung an die Hand gegeben sei, vermag der Senat aus folgenden Erwägungen gleichfalls nicht zu folgen:.

  • FG Berlin-Brandenburg, 13.11.2018 - 9 V 9023/18

    Haftungsinanspruchnahme eines Arbeitgebers wg. Lohnsteuer

    Entgegen der Auffassung des 4. Senats des FG Berlin-Brandenburg in dessen Urteilen vom 23. Februar 2017 4 K 4109/15, juris, und 4 K 4083/15, Entscheidungsdienst des Deutschen Steuerrechts - DStRE - 2018, 646 sei es im vorliegenden Zusammenhang irrelevant, dass unter der eTIN lediglich die Lohndaten, nicht aber andere der inländischen Einkommensbesteuerung unterliegende Datensätze abgerufen werden könnten.

    Dies setze aber einen entsprechenden Nachweis seitens des Arbeitgebers voraus (Hinweis auf Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 23. Februar 2017 4 K 4083/15, Rz. 49, DStRE 2018, 646).

    Insbesondere ist das Betriebsstätten-FA, bei dem die Lohnsteuer anzumelden und an das sie anschließend abzuführen ist, nicht verpflichtet, eine sog. "Schattenveranlagung" durchzuführen (gleicher Ansicht: BFH-Urteile vom 26. Juli 1974 VI R 24/69, BStBl II 1974, 756, unter II. und vom 6. März 2008 VI R 5/05, BStBl II 2008, 597, unter II.2; Urteile des FG Berlin-Brandenburg vom 23. Februar 2017, a.a.O.; Nacke, Haftung für Steuerschulden, 4. Aufl. [2017], S. 76; Wagner, in: Blümich, EStG/KStG/GewStG, § 42d EStG Rz. 36; a. A.: Krüger, in: Schmidt, a.a.O., § 42d Rz. 60; Gersch, in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 42d EStG Anm. 74, jeweils m. w. N.).

  • FG Berlin-Brandenburg, 11.10.2018 - 4 K 4263/17

    Lohnsteuerhaftung des Arbeitgebers für Lohnsteuer für ausländische Arbeitnehmer

    Dies setze aber einen entsprechenden Nachweis des Arbeitgebers (Haftungsschuldners) voraus, woran es im Streitfall mangele (Finanzgericht [FG] Berlin-Brandenburg, Urteile vom 23.02.2017 4 K 4109/15 und 4 K 4083/15, siehe jeweils juris).

    48 Der Senat hält diese Auffassung indes für zu eng, weil nicht  hinreichend beachtet wird, dass aufgrund des Akzessorietätsgrundsatzes eine enge Bindung der im Lohnsteuerabzugsverfahren anzumeldenden Lohnsteuer mit der endgültigen Einkommensteuerschuld des Arbeitnehmers besteht (vgl. Urteile des hiesigen Senats vom 23.02.2017 zu den Aktenzeichen 4 K 4083/15 und 4 K 4109/15 jeweils juris; Bundesgerichtshof  [BGH), Urteil des 1. Strafsenats, vom 08.02.2011 1 StR 651/10, Neue Juristische Wochenschrift [NJW] 2011, 2526, juris, Rz. 15, der für den Fall einer Lohnsteuerhinterziehung auf Zeit eine Schätzung  nach geringeren Durchschnittssätzen zulässt; betreffend das Verhältnis Umsatzsteuer-Vorauszahlungs-/Jahresschuld im Haftungsfall: BFH-Beschluss vom 13.03.2014 V B 47/13, BFH/NV 2014, 827; Krüger in Schmidt, EStG, 36. Aufl. 2017, § 42d Tz. 2 m. w. N.; Gersch in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, 287. Lieferung 08.2018, § 42d Rdnr. 22 m. w. N.).

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