Rechtsprechung
FG Berlin-Brandenburg, 23.02.2017 - 4 K 4109/15 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Berlin
Haftungsbescheid vom 10.04.2014 über Lohnsteuer Januar 2007 bis Dezember 2010 sowie Januar 2011 bis Dezember 2011
- Entscheidungsdatenbank Brandenburg
Haftungsbescheid vom 10.04.2014 über Lohnsteuer Januar 2007 bis Dezember 2010 sowieJanuar 2011 bis Dezember 2011
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Haftung des Arbeitgebers für auf Grund fehlerhafter Angaben im Lohnkonto oder in der Lohnsteuerbescheinigung verkürzter Einkommensteuer
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Haftung des Arbeitgebers für auf Grund fehlerhafter Angaben im Lohnkonto oder in der Lohnsteuerbescheinigung verkürzter Einkommensteuer
- rechtsportal.de
Haftung des Arbeitgebers für auf Grund fehlerhafter Angaben im Lohnkonto oder in der Lohnsteuerbescheinigung verkürzter Einkommensteuer
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Lohnsteuerhaftung des Arbeitgebers in den Jahren 2007 bis 2011 infolge Lohnsteuereinbehalts für beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer nach der Steuerklasse I trotz Nichtvorlage einer Bescheinigung nach § 39d Abs. 1 Satz 3, Abs. 3 EStG in der vor 2012 gültigen Fassung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (1)
- BFH, 12.01.2001 - VI R 102/98
Arbeitgeberhaftung bei falschem Lohnsteuerabzug
Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 23.02.2017 - 4 K 4109/15
Der Grund für die Vorlageverpflichtung der Lohnsteuerkarte/Steuerbescheinigung, Steuerausfälle bei Mehrfachbeschäftigungsverhältnissen zu vermeiden (siehe hierzu Bundesfinanzhof [BFH], Urteil vom 12.01.2001 VI R 102/98, Bundessteuerblatt [BStBl] II 2003, 51), sei aufgrund der inzwischen geschaffenen elektronischen Kontrollmöglichkeiten entfallen.Auch dem Einwand der Klägerin, die vom BFH besorgten Steuerausfälle bei Nichtvorlage der Lohnsteuerkarte (Urteil vom 12.01.2001 VI R 102/98, BStBl II 2003, 151) seien auszuschließen, weil Lohnsteuerkarten ab dem Jahr 2011 ohnehin nicht (mehr) ausgestellt werden und dem FA aufgrund der elektronisch übermittelten Lohnsteuerbescheinigungen nebst Ordnungsmerkmal nach § 41c EStG eine ausreichende Kontrollmöglichkeit über die (vermeintlich) vorschriftsmäßig erfolgte Lohnabzugsbesteuerung an die Hand gegeben sei, vermag der Senat aus folgenden Erwägungen gleichfalls nicht zu folgen:.
- FG Berlin-Brandenburg, 11.10.2018 - 4 K 4263/17
Lohnsteuerhaftung des Arbeitgebers für Lohnsteuer für ausländische Arbeitnehmer …
Dies setze aber einen entsprechenden Nachweis des Arbeitgebers (Haftungsschuldners) voraus, woran es im Streitfall mangele (Finanzgericht [FG] Berlin-Brandenburg, Urteile vom 23.02.2017 4 K 4109/15 und 4 K 4083/15, siehe jeweils juris).§ 39 Abs. 3 EStG hat die Regelung des § 39d EStG übernommen (zum zeitlichen Anwendungsbereich, vgl. FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23.02.2017 4 K 4109/15, juris).
48 Der Senat hält diese Auffassung indes für zu eng, weil nicht hinreichend beachtet wird, dass aufgrund des Akzessorietätsgrundsatzes eine enge Bindung der im Lohnsteuerabzugsverfahren anzumeldenden Lohnsteuer mit der endgültigen Einkommensteuerschuld des Arbeitnehmers besteht (vgl. Urteile des hiesigen Senats vom 23.02.2017 zu den Aktenzeichen 4 K 4083/15 und 4 K 4109/15 jeweils juris; Bundesgerichtshof [BGH), Urteil des 1. Strafsenats, vom 08.02.2011 1 StR 651/10, Neue Juristische Wochenschrift [NJW] 2011, 2526, juris, Rz. 15, der für den Fall einer Lohnsteuerhinterziehung auf Zeit eine Schätzung nach geringeren Durchschnittssätzen zulässt; betreffend das Verhältnis Umsatzsteuer-Vorauszahlungs-/Jahresschuld im Haftungsfall: BFH-Beschluss vom 13.03.2014 V B 47/13, BFH/NV 2014, 827; Krüger in Schmidt, EStG, 36. Aufl. 2017, § 42d Tz. 2 m. w. N.; Gersch in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, 287. Lieferung 08.2018, § 42d Rdnr. 22 m. w. N.).
- FG Berlin-Brandenburg, 13.11.2018 - 9 V 9023/18
Haftungsinanspruchnahme eines Arbeitgebers wg. Lohnsteuer
Entgegen der Auffassung des 4. Senats des FG Berlin-Brandenburg in dessen Urteilen vom 23. Februar 2017 4 K 4109/15, juris, und 4 K 4083/15, Entscheidungsdienst des Deutschen Steuerrechts - DStRE - 2018, 646 sei es im vorliegenden Zusammenhang irrelevant, dass unter der eTIN lediglich die Lohndaten, nicht aber andere der inländischen Einkommensbesteuerung unterliegende Datensätze abgerufen werden könnten.