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   FG Berlin-Brandenburg, 23.06.2022 - 13 K 8105/21   

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https://dejure.org/2022,23661
FG Berlin-Brandenburg, 23.06.2022 - 13 K 8105/21 (https://dejure.org/2022,23661)
FG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 23.06.2022 - 13 K 8105/21 (https://dejure.org/2022,23661)
FG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 23. Juni 2022 - 13 K 8105/21 (https://dejure.org/2022,23661)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Einbeziehung von Kindergeld in die Bemessungsgrundlage für die gestaffelten Mitgliedsbeiträge eines Lohnsteuerhilfevereins zulässig

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 26.10.2010 - VII R 23/09

    Grenzen der Vereinsautonomie bei der Gestaltung der Beitragsordnung eines

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 23.06.2022 - 13 K 8105/21
    In dem durch die gesetzliche Vorgabe bestimmten allgemeinen Rahmen genießt auch ein LHV wie der Kläger Autonomie bei der Ausgestaltung seiner Beitragsordnung (vgl. BFH, Urteil vom 26. Oktober 2010 -VII R 23/09-, BStBl II 2011, 188, 190).

    Eine Staffelung der Mitgliedsbeiträge nach der Höhe der Jahreseinnahmen macht aus den Beiträgen keine Entgelte, die nach der konkreten oder nach einem Wahrscheinlichkeitsmaßstab gemessenen Beratungsleistung des Vereins festgelegt wären (vgl. BFH, Urteil vom 26. Oktober 2010 -VII R 23/09-, BStBl II 2011, 188).

    So spricht etwa der BFH in seinem Urteil vom 26. Oktober 2010 (-VII R 23/09-, BStBl II 2011, 188) von einer "etwa zu argwöhnende[n] Verbindung von Beitragshöhe und erwarteter Beratungsleistung", wenn er die proportionale Staffelung der Mitgliedbeiträge nach den Jahreseinnahmen für grundsätzlich zulässig hält.

  • BFH, 23.03.1999 - VII R 19/98

    Satzung eines Lohnsteuerhilfevereins

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 23.06.2022 - 13 K 8105/21
    Im Übrigen ist auch auf Grund der umfassenden Kompetenz zur Aufsicht über die LHV von der Befugnis auszugehen, die Vereine durch entsprechende Verfügungen zu rechtmäßigem Handeln anzuhalten (vgl. BFH, Urteil vom 23. März 1999 -VII R 19/98-, BStBl II 1999, 370, 371).

    Der Aufsichtsbehörde ist insofern kein Ermessen eingeräumt (vgl. BFH, Urteil vom 23. März 1999 -VII R 19/98-, BStBl II 1999, 370, 373).

  • FG Hessen, 24.09.2002 - 13 K 4527/00

    Lohnsteuerhilfeverein; Beitragsordnung; Satzung; Wirtschaftlicher

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 23.06.2022 - 13 K 8105/21
    Umgekehrt können bestimmte Zurechnungen zum Bruttoarbeitslohn die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds erhöhen und deshalb unter sozialen Gesichtspunkten eine verringerte Ermäßigung des Mitgliederbeitrags rechtfertigen (vgl. Hessisches FG, Urteil vom 24. September 2002 -13 K 4527/00-, EFG 2003, 573).

    Wenn jedoch eine solche Staffelung grundsätzlich einer Abstufung nach sozialen Gesichtspunkten entspricht, dann bleibt die Beitragsordnung auch dann rechtmäßig, wenn sie im Einzelfall zu ähnlichen Ergebnissen wie eine Bezahlung nach dem Geschäftswert führt (vgl. Hessisches FG, Urteil vom 24. September 2002 -13 K 4527/00-, EFG 2003, 573).

  • BFH, 09.09.1997 - VII R 108/96

    Beitragserhebung durch Lohnsteuerhilfeverein

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 23.06.2022 - 13 K 8105/21
    Anders als etwa in dem vom BFH im Urteil vom 9. September 1997 (-VII R 108/96-, BStBl II 1997, 778) entschiedenen Fall wird für die Bemessung des Beitrages nicht an etwa für das jeweilige Mitglied zu erstellende Anlagen angeknüpft.

    Entscheidend ist insoweit zunächst, dass die Mitgliedsbeiträge kein verdecktes Leistungsentgelt darstellen dürfen (vgl. BFH, Urteil vom 9. September 1997 -VII R 108/96-, BStBl II 1997, 778, 779; vgl. auch Bundesgerichtshof -BGH-, Urteil vom 15. Juni 1989 -I ZR 158/87, Der Betrieb -DB- 1989, 2168).

  • BGH, 15.06.1989 - I ZR 158/87

    "Lohnsteuerhilfeverein III"; Zulässigkeit beratungsabhängiger Mitgliedsbeiträge

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 23.06.2022 - 13 K 8105/21
    Entscheidend ist insoweit zunächst, dass die Mitgliedsbeiträge kein verdecktes Leistungsentgelt darstellen dürfen (vgl. BFH, Urteil vom 9. September 1997 -VII R 108/96-, BStBl II 1997, 778, 779; vgl. auch Bundesgerichtshof -BGH-, Urteil vom 15. Juni 1989 -I ZR 158/87, Der Betrieb -DB- 1989, 2168).

    Allein in der Staffelung der Beiträge nach den anlässlich der Beratungsleistung ermittelten Einkommensverhältnissen des Mitglieds ein Indiz dafür zu sehen, dass der LHV keinen eigentlichen Beitrag erhebt, sondern ein Entgelt für die konkrete Beratungsleistung (so aber BGH, Urteil vom 15. Juni 1989 -I ZR 158/87-, DB 1989, 2168), geht an der Zweckrichtung des § 14 Abs. 1 Nr. 5 StBerG vorbei.

  • BFH, 08.02.2001 - VII B 82/00

    Kommanditanteil - Übertragung - Treuhandvertrag - Ehefrau - Anfechtung -

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 23.06.2022 - 13 K 8105/21
    Das ist der Fall, wenn der Betroffene selbst dem Verwaltungsakt nach den ihm bekannten Umständen den materiellen Gehalt der Erklärung unter Berücksichtigung von Treu und Glauben nicht hinreichend sicher entnehmen kann, so dass nicht deutlich ist, was von ihm verlangt wird (vgl. Bundesfinanzhof -BFH-, Urteil vom 25. September 1990 -IX R 84/88-, Bundessteuerblatt -BStBl- II 1991, 120; BFH, Beschluss vom 8. Februar 2001 -VII B 82/00-, Sammlung der Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 2001, 103 m.w.N.).
  • FG Hessen, 02.02.2009 - 13 K 1506/08

    Satzungsregelungen zu den Mitgliedsbeiträgen zu einem Lohnsteuerhilfeverein -

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 23.06.2022 - 13 K 8105/21
    Die - wohl schon aufgrund der Rechtsbehelfsbelehrung (vgl. Hessisches Finanzgericht -FG-, Urteil vom 2. Februar 2009 -13 K 1506/08-, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2009, 1149) - in die Form des Verwaltungsakts gekleidete Regelung des Einzelfalles besteht darin, dass dem Kläger aufgegeben wird, die Beitragsordnung ab 1. Januar 2021 in dem sich aus dem in der Anordnung in Bezug genommenen Anhörungsschreiben vom 16. Februar 2021 näher umschriebenen Umfang zu ändern.
  • BFH, 25.09.1990 - IX R 84/88

    - Zur ordnungsmäßigen Bekanntgabe einer Prüfungsanordnung, die die gesonderte und

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 23.06.2022 - 13 K 8105/21
    Das ist der Fall, wenn der Betroffene selbst dem Verwaltungsakt nach den ihm bekannten Umständen den materiellen Gehalt der Erklärung unter Berücksichtigung von Treu und Glauben nicht hinreichend sicher entnehmen kann, so dass nicht deutlich ist, was von ihm verlangt wird (vgl. Bundesfinanzhof -BFH-, Urteil vom 25. September 1990 -IX R 84/88-, Bundessteuerblatt -BStBl- II 1991, 120; BFH, Beschluss vom 8. Februar 2001 -VII B 82/00-, Sammlung der Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 2001, 103 m.w.N.).
  • FG Rheinland-Pfalz, 20.04.2023 - 4 K 1038/22

    Unzulässige Entgeltlichkeit von Leistungen eines Lohnsteuerhilfevereins bei

    Der Kläger verweist noch auf ein noch nicht rechtskräftiges Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 23. Juni 2022 (13 K 8105/21, juris), in dem dieses unter Berufung auf das Urteil des BFH vom 26. Oktober 2010 entschieden habe, dass die Frage der Festlegung der Beitragshöhe Ausfluss der Satzungsautonomie sei.

    54 Ebenso wenig trägt der Verweis des Klägers auf das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg (vom 23. Juni 2022 13 K 8105/21, EFG 2022, 1634), in dem das Gericht unter Verweis bzw. Wiedergabe der Grundsätze des Urteils des BFH vom 26. Oktober 2010 (VII R 23/09, BStBl II 2011, 188) ausführt, dass kein zwangsläufiger Zusammenhang des Bezugs von Kindergeld mit der Erstellung der Anlage K bestehe, der die Annahme eines verdeckten Leistungsentgeltes begründe.

    Wie zum Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 23. Juni 2022 (13 K 8105/21, EFG 2022, 1634; Aktenzeichen des BFH: VII R 26/92) stellt sich im vorliegenden Fall die Frage, wie die Beitragsordnung eines Lohnsteuerhilfevereins bei den jeweiligen Sachverhalten abschließend zu bewerten ist.

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