Rechtsprechung
FG Berlin-Brandenburg, 23.08.2022 - 5 K 5101/20 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Berlin
§ 8 Nr 1 Buchst d GewStG 2002, § 7 GewStG 2002, § 535 BGB, § 247 Abs 2 HGB, § 8 Nr 1 Buchst e GewStG 2002
Gewerbesteuermessbetrag: Keine Hinzurechnung von Aufwendung für Sponsoring sowie der kurzfristigen Anmietung von wechselnden Werbeflächen, wenn der Unternehmensgegenstand deren Vorhalten nicht erfordert - Entscheidungsdatenbank Brandenburg
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- rechtsportal.de
GewStG § 8 Nr. 1 Buchst. d)
Hinzurechnung von Werbeaufwendungen zum Gewerbeertrag
Kurzfassungen/Presse
- datenbank.nwb.de (Leitsatz)
Keine gewerbesteuerliche Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG oder § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG von Aufwendungen für die Anmietung von Werbeflächen sowie für Sponsoring von Fußballclubs
Verfahrensgang
- FG Berlin-Brandenburg, 23.08.2022 - 5 K 5101/20
- BFH - III R 36/22 (anhängig)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (7)
- BFH, 08.12.2016 - IV R 24/11
Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Mietaufwendungen bei Konzertveranstaltern
Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 23.08.2022 - 5 K 5101/20
Insbesondere kommt es nicht darauf an, ob eine Erwerbsmöglichkeit tatsächlich besteht oder wirtschaftlich sinnvoll ist (vgl. ausführlich BFH, Urteil vom 8. Dezember 2016 - IV R 24/11, BFH/NV 2017, 985 m.w.N.).Es ist zu fragen, ob der Geschäftszweck das dauerhafte Vorhandensein solcher Wirtschaftsgüter voraussetzt (vgl. BFH, Urteil vom 8. Dezember 2016 - IV R 24/11, BFH/NV 2017, 985 m.w.N.).
Ein Gegenstand kann auch dann fiktives Anlagevermögen sein, wenn er nur kurzfristig gemietet oder gepachtet wird; dies gilt selbst dann, wenn sich das Miet- oder Pachtverhältnis lediglich auf Tage oder Stunden erstreckt (vgl. BFH, Urteil vom 8. Dezember 2016 - IV R 24/11, BFH/NV 2017, 985 m.w.N.).
Der Streitfall unterscheidet sich auch wesentlich von der Sachlage, die dem Urteil des BFH vom 8. Dezember 2016 - IV R 24/11 (BFH/NV 2017, 985) zu Grunde lag.
- BFH, 25.07.2019 - III R 22/16
Keine gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung bei der Überlassung von Hotelzimmern …
Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 23.08.2022 - 5 K 5101/20
Insoweit darf für die Einordnung als Anlagevermögen die Zeitkomponente "dauernd" nicht als reiner Zeitbegriff i.S. von "immer" oder "für alle Zeiten" verstanden werden (vgl. BFH, Urteile vom 5. Juni 2008 - IV R 67/05, BStBl. II 2008, 960; vom 25. Juli 2019 - III R 22/16, BStBl. II 2020, 51).Eine Zuordnung zum Anlagevermögen scheidet danach aus, wenn der Steuerpflichtige die angemieteten oder gepachteten Wirtschaftsgüter nicht ständig für den Gebrauch in seinem Betrieb hätte vorhalten müssen und sie deshalb nicht zu seinem dem Betrieb auf Dauer gewidmeten Betriebskapital gehören würden (vgl. BFH, Urteil vom 25. Juli 2019 - III R 22/16, BStBl. II 2020, 51 m.w.N.).
- FG Hamburg, 14.06.2006 - 1 V 77/06
Einbeziehung des Veräußerungsgewinns aus der Veräußerung von Umlaufvermögen in …
Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 23.08.2022 - 5 K 5101/20
Im Hinblick auf das Tatbestandsmerkmal "dauernd" kommt insbesondere auch dem Umstand Bedeutung bei, ob der Steuerpflichtige die Absicht hat, tatsächlich langfristig Einnahmen durch die Nutzung des Wirtschaftsguts zu erzielen (dies spräche für eine Zuordnung des Wirtschaftsgut zum Anlagevermögen, weil der Gegenstand in erster Linie zur Fruchtziehung bestimmt wäre) oder ob der Steuerpflichtige (bereits bei Anschaffung) die Absicht hat, den Gegenstand zu veräußern (dies spräche für einen Ausweis des Wirtschaftsguts im Umlaufvermögen, selbst wenn vorübergehend ein Gebrauch im Unternehmen stattfand, vgl. hierzu auch FG Hamburg, Beschluss vom 14. Juni 2006 - 1 V 77/06, juris m.w.N.).
- FG Düsseldorf, 29.01.2019 - 10 K 2717/17
Keine Hinzurechnung des Mietzinses für einen Messestand
Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 23.08.2022 - 5 K 5101/20
Das Niedersächsische Finanzgericht hat bei einem vergleichbaren Sachverhalt (Überlassung von Werbeflächen, u.a. Banden- und Trikotwerbung) unter anderer Wertung der o.g. Rechtsgrundsätze Anlagevermögen entgegen der hiesigen Entscheidung und der Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf vom 29. Januar 2019 (10 K 2717/17 G, Zerl) bejaht und folglich eine Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG vorgenommen. - BFH, 05.06.2008 - IV R 67/05
Der einzelne (Baum-)Bestand als nicht abnutzbares Wirtschaftsgut eines …
Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 23.08.2022 - 5 K 5101/20
Insoweit darf für die Einordnung als Anlagevermögen die Zeitkomponente "dauernd" nicht als reiner Zeitbegriff i.S. von "immer" oder "für alle Zeiten" verstanden werden (vgl. BFH, Urteile vom 5. Juni 2008 - IV R 67/05, BStBl. II 2008, 960; vom 25. Juli 2019 - III R 22/16, BStBl. II 2020, 51). - FG Niedersachsen, 11.11.2021 - 10 K 29/20
Hinzurechnung des Entgelts für die Überlassung des Firmenlogos für Werbezwecke …
Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 23.08.2022 - 5 K 5101/20
Die Revision war im Hinblick auf das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 11. November 2021 (10 K 29/20) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen. - BFH, 04.06.2014 - I R 70/12
Verfassungsmäßigkeit der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung von Miet- und …
Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 23.08.2022 - 5 K 5101/20
Hierunter fallen die zum Gebrauch im Betrieb und nicht zum Verbrauch oder Verkauf bestimmten Wirtschaftsgüter (vgl. BFH, Urteil vom 4. Juni 2014 - I R 70/12, BStBl. II 2015, 289).